Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Kern des Urteils: Die für Hubert Burda Media eingetragene Marke „illu” wurde durch die Titelverwendung SUPERillu genutzt. Deshalb kann Hubert Burda Media grundsätzlich gegen andere illu-Marken vorgehen. Im Einzelnen:
Im Rahmen der Streitigkeiten rund um die Marken- und Titelverwendung „Meine illu“ und „SUPERillu“ hatte das Landgericht Mannheim noch gegen SUPERillu entschieden; Az. 2 O 44/09.
Die Berufung war jedoch weitgehend erfolgreich. In der insgesamt sehr lesenswerten Entscheidung führt das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 27/10) zur relevanten Frage der rechtserhaltenden Nutzung nach Az. C-234/06 P) des EuGH (dort Rz. 83) sei eine andere Bewertung geboten, führt das OLG Karlsruhe in bemerkenswerter Klarheit aus:
„Nach OLG München und das OLG Naumburg die hier relevante Rechtsfrage abweichend beantwortet und daher jeweils eine Verwechslungsgefahr abgelehnt. In der Angelegenheit „illu der Frau“ steht ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH Az.: I ZR 172/10) der Klägerin ist derzeitig beim BGH anhängig. Auch über den Ausgang jenes Verfahrens werden wir berichten.
Der BGH hat in seinem Urteil Az.: VI ZR 64/10 eine bislang in seiner Rechtsprechung noch bestehende Lücke geschlossen.
Die Entscheidung im Zusammenhang
Zuvor (vgl. unserer Eintrag vom 01.02.2011) hatte der BGH bereits geurteilt, dass inhaltsgleiche Ansprüche gegen Verlag und Autor gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit darstellen: Az.: VI ZR 152/09. Schon im letzten Jahr befand der BGH (VI ZR 261/09), dass es sich trotz verschiedener Auftraggeber und mehrerer Unterlassungsschuldner um dieselbe Angelegenheit i.S.d. Eintrag vom 27.10.2010).
Der neue Fall
Der aktuellen Entscheidung lag zugrunde, dass der Rechtsanwalt im Namen dreier Betroffener gegen einen Artikel vorgegangen war und dabei vortrug, die Mandate seien jeweils individuell besprochen worden. Dennoch nahm der BGH an, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Diese müsse, so der BGH, vom konkreten Rechtsverhältnis abgegrenzt werden, auf das die anwaltliche Tätigkeit sich beziehe. Dieselbe Angelegenheit liege hiernach vor, wenn zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehe. Ein innerer Zusammenhang bestehe regelmäßig, wenn ein Presseartikel mehrere Personen betreffe. Der BGH stellt dabei - sich ausdrücklich auf die voranstehend aufgeführten Entscheidungen beziehend - für den inneren Zusammenhang erneut darauf ab, dass es ausreiche, wenn die verschiedenen Gegenstände „bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs zusammengehören“.
So betitelt die neue Ausgabe - 06/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Urteil Az.: 3 U 206/08 des Oberlandesgerichts Hamburg ist instruktiv. Die Kernsätze:
„Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (....)Im entschiedenen Fall gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Domainweiterleitung nicht kennzeichnend, sondern nur adressmäßig benutzt wurde.
Solche Kennungen müssen also in herkunftshinweisender Weise (...) und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden, um zu Unternehmenskennzeichen zu werden .... Der BGH ... [hat] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkehr bei einem Domain-Namen, der .... ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, annehmen werde, es handele sich um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten [zwar] identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist....“
Anmerkung:
Wir berichteten bereits mehrfach über die Frage, ob bei Dienstleistungen eine Nutzung der Marke auf dem Briefpapier ausreicht, um den Markenschutz aufrecht zu erhalten, bspw. am 24. Februar 2010 und am 04. November 2010. Das vorstehende Urteil verdeutlicht, dass Faxkennung, Emailadresse und selbst eine Domainweiterleitung nicht so schnell kennzeichnend verwendet werden.
Der BGH hatte mit einem Urteil Az.: VI ZR 152/09 darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Zeitschriftenartikels gegen Verlag und Autor dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs.2 RVG betreffen und deshalb die Abmahnkosten nur einfach zu erstatten sind. Er hat das die Frage verneinende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist nach dem Urteil grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. Die Inanspruchnahme mehrerer Verletzer stellt deshalb dann eine einheitliche Angelegenheit dar, wenn es sich um eine gleichgerichtete Verletzungshandlung handelt, die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben und ein innerer Zusammenhang dahingehend besteht, dass die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Getrennte Prüfungsaufgaben bei mehreren in Anspruch zu nehmenden Personen stehen – so der BGH – der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit dabei nicht entgegen. Im Hinblick auf das Außenverhältnis muss der Anspruchsteller also – will er von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abweichen – substantiiert vortragen, dass sachlich vertretbare Gründe für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche vorlagen.
Wir berichteten am 15. März 2010 über ein Verfahren gegen „LISANATURA“. Die zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt hat nun auch die gegen den Beschluss B 001399072 gerichtete Beschwerde R 411/2010-2 zurückgewiesen. Die zweite Beschwerdekammer schloss sich der Auffassung von Hubert Burda Media an, dass die Zeichen wegen des identischen und prägenden Wortanfangs hochgradig zeichenähnlich sind. Die Beschwerdekammer bejahte daher Verwechslungsgefahr im Sinne des Art 8 (1) b) GMV zwischen „LISA“ und „LISANATURA“.
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-3331/2010) hatte über die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der internationalen Registrierung „Paradies“ für „belichtete Filme“, „Datenträger“ und „Onlinepublikationen“ zu befinden. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte den Markenschutz nach 3. März 2010) ist klar, dass bei aller Großzügigkeit die Schutzfähigkeit leicht bejaht werden kann, wenn das Zeichen „eine gewisse Originalität und Prägnanz“ aufweist.
Daran denkt man vielleicht nicht; es ergibt sich aber bereits klar aus dem Gesetz. Jeder Jurist ist zwar gewohnt, dass geurteilt wird: „Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung wird ein Ordnungsgeld bis zu ... Euro und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn ..., verhängt.”
In diesem Sinne hatten in einem nun vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit die beiden ersten Instanzen entschieden.
Aber:
Das BAG hat in einem Beschluss Az.: 1 ABR 71/09 dargelegt, dass das Gesetz keine Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber erlaubt.
Der Fall
Ein Arbeitgeber und der Betriebsat stritten über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Der Betriebsrat forderte in einem Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG) Unterlassung, verbunden mit der Androhung der Ordnungshaft.
Die Entscheidung
Das BAG weist in seinem Beschluss darauf hin, dass nach § 23 Abs. 3 BetrVG selbst bei einem grob betriebsverfassungswidrigen Verhalten eines Arbeitgebers die Möglichkeit, eine Ordnungshaft zu verhängen, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Argumentum a maiore ad minus muss diese Regelung für weniger gravierende Verstöße, wie einem Verstoß gegen den Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG, erst recht gelten.
Der Fall, gerafft zusammengefasst:
Ein Verbraucher hatte sich auf einer Internetseite registriert, um die dort veröffentlichte Gedichtesammlung zu nutzen. Er bezahlte die erste Rechnung, machte dann jedoch geltend, er sei arglistig getäuscht worden und forderte die gezahlten 60 Euro zurück. Der Betreiber der Internetseite berief sich auf einen Gebührenhinweis in der Anmeldemaske. Der Verbraucher klagte auf Rückzahlung der 60 €.
Das Urteil
Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg (Az.: 922 C 445/09) entschied, der aktuellen Tendenz in der Rechtsrechung folgend, verbraucherfreundlich und gab der Klage statt. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass ein Verbraucher, der in einer Anmeldemaske ein Sternchen mit der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus“ entdeckt, nicht mit einem Kostenhinweis rechnen müsse und folglich mit einem solchen Hinweis grundsätzlich arglistig getäuscht werde. In einem Hinweistext rechne der Verbraucher nach der Auffassung des Gerichtes allenthalben mit Informationen, warum er alle Felder ausfüllen muss. Darüber hinaus wertete das AG Hamburg-St. Georg die konkrete Gestaltung des Hinweistextes als bewusste Irreführung über die Kostenpflicht.
Anmerkung
Wir hatten bereits am 18.01.2011 berichtet, dass versteckte Abofallen im Internet nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M sogar grundsätzlich als Betrug strafbar sind.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz