Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 08/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Was schneidest du denn da aus der Zeitung aus?”, fragt der Wirt einen Stammgast.- „Den Artikel über den Mann, der seine Frau umgebracht hat, weil sie ständig seine Anzugstaschen durchsucht hat.” Wirt: „Und wozu brauchst du den Artikel?” - „Na, um ihn in meine Anzugstasche zu stecken!”
Aus „Frau im Trend” Ausgabe 7/2011
Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil Az.: I-20 U 235/08 entschieden: Zumindest solange die Auflage der e-paper-Ausgabe einer Tageszeitung signifikant unter der ihrer Printausgabe liegt, bestehen keine gesonderten Vergütungsansprüche eines als freier Mitarbeiter tätigen Fotografen für die Nutzung seines Werkes. Der Senat argumentiert:
Gegenüber freien Mitarbeitern ist es üblich, in e-paper-Ausgaben veröffentlichte Fotos nicht erneut zu honorieren, falls sie in der Zeitung bereits erschienen sind. Aufgrund des begrenzten Empfängerkreises eines kostenpflichtig beziehbaren e-papers entspricht dessen Nutzung mehr der einer Printnutzung als eine dauerhaft und einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehende Onlinenutzung. Die geringfügige Mehr-Nutzung in der e-paper-Ausgabe ist deshalb mit der Vergütung für die Printausgabe abgegolten. Eine solche Verteilung entspreche dem Maßstab des wirtschaftlich Angemessenen und Vernünftigen. Eine abweichende Bewertung bei sich veränderndem Auflagenverhältnissen ist allerdings denkbar.
Anmerkungen
1. Geklagt auf Lizenzentschädigung hatte ein freier Fotograf, der für einen Tageszeitungsverlag tätig war, welcher für eine der von ihm herausgegebenen Zeitungen auch eine kostenpflichtige e-paper-Ausgabe vertrieb, die in Erscheinungsbild und Inhalt identisch war, es aber ablehnte, die Fotonutzung in der elektronischen Ausgabe gesondert zu vergüten.
2. Wie stets - in diesem Falle jedoch besonders zu beachten: Niemand darf sich bei diesem instanzgerichtlichen Urteil darauf verlassen, dass kein Gericht anders entscheiden wird. Außerdem können sich die vom Gericht unterstellten Verhältnisse ändern.
3. Das Urteil wurde ebenso in AfP (2010, 502) sowie K&R (2010, 672) publiziert.
Wir hatten am 8. März 2010 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien berichtet, durch welches eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die auf Geldentschädigung gerichtete Klage der durch den „Inzest“-Fall bekannt gewordenen Tochter abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich hat dagegen aufgrund einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ in einer uns neuerlich zugestellten Entscheidung Az.: 15 Os 83/10k-7 festgestellt, dass dieses Urteil des Oberlandesgerichts Wien einzelne Bestimmungen des österreichischen Mediengesetzes verletze. Der Oberste Gerichtshof wägt medienrechtlich anders ab und definiert den maßgeblichen „höchstpersönlichen Lebensbereich“ umfassender als das OLG Wien.
Anmerkung:
Das österreichische Nichtigkeitsverfahren ist inhaltlich grundsätzlich mit dem deutschen Verfassungsbeschwerdeverfahren vergleichbar. Aber: Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache nicht zur erneuten Verhandlung an das Instanzgericht zurück, so dass das beanstandete Urteil rechtskräftig bleibt.
So betitelt die neue Ausgabe - 07/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Tübingen (Az.: 20 O 86/10) sah in einer Werbung mit Öko-Testurteilen ohne hinreichend große Fundstellenangabe eine unlautere Werbung im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Diese Norm regelt, dass
„[g]eschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ... jedenfalls dann unzulässig [sind], wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Der Verbraucher müsse - so das LG Tübingen - „eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen werden, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten kann.“ Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfülle den verfolgten Zweck nicht, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten. Lesbarkeit bedeute, dass der normalsichtige Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung den Inhalt der Angabe wahrnehmen könne.
Da dies bei den konkret beanstandeten Werbungen und der dort verwendeten Schriftgröße nicht der Fall gewesen sei, sei die Werbung unzulässig.
Ein weiteres Gericht, das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, verneinte in einem noch unveröffentlichten Urteil, Az.: 26 C 130/10, seine örtliche Zuständigkeit für eine Rechtsverletzung im Internet nach unsere früheren Beiträge).
Auch der EuGH gibt, was das Amtsgericht erwähnt, diese Tendenz vor: Der Europäische Gerichtshof differenziert bei Internetangeboten und geht davon aus, dass die bloße Zugänglichkeit einer Website nicht schon für ein Ausrichten im Rahmen eines Pauschalreisevertrages iSv Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Beitrag vom 03.01.2011).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 7 A 11087/10.OVG) hatte entschieden, dass ein Bürgermeister zu recht den Wehrführer einer Freiwilligen Feuerwehr von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feuerwehrdienst entlassen durfte. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, wohl aber liegt eine Pressemitteilung vor.
Der Fall:
Bei einer Feuerwehrübung traf die vom Kläger geführte Feuerwehr erst mit einiger Verzögerung ein. Als Grund für die Verspätung gab der Kläger gegenüber der Presse an, dass es an einem Telefonanschluss in „seinem“ Feuerwehrhaus fehle. Die Verbandsgemeinde hielte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen, so der Kläger. Wegen dieser und weiterer Äußerungen kam es zu einem Konflikt mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister der Gemeinde. Da der Kläger im Laufe der Auseinandersetzung schwere persönliche Vorwürfe gegen den Bürgermeister erhob, entband ihn dieser schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) ab. Da das VG die Berufung nicht zuließ, musste der Kläger zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, welchen nun das Oberverwaltungsgericht abgelehnt hat.
Die Entscheidung:
Die Verwaltungsrichter sahen in dem Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Verletzung seiner ehrenamtlichen Dienstpflichten, durch welche die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet sei. Er sei daher weder als Wehrführer noch als Feuerwehrangehöriger tragbar, so das Gericht. Wer seinen Vorgesetzen der Presse gegenüber in Misskredit bringe, eine Machtprobe mit seinem Vorgesetzten suche und dessen Autorität nachhaltig untergrabe, dürfe ohne Weiteres aus seinen ehrenamtlichen Dienstpflichten entlassen werden, urteilten die Verwaltungsrichter.
Eine Auswahl überraschender Beschwerden:
Aus Spanien beschwert sich ein Urlauber: „Es gibt zu viele Spanier dort. Der Mann an der Rezeption spricht Spanisch. Das Essen ist spanisch.”
„Wir mussten draußen Schlange stehen - ohne Klimaanlage”.
„Mein Verlobter und ich hatten zwei Einzelbetten gebucht. Im Hotel war ein Zimmer mit Doppelbett. Ich mache nun Sie dafür verantwortlich, dass ich schwanger bin.”
Quelle: www.sueddeutsche.de/reise/beschwerden-von-urlaubern-duemmer-geht's-immer.
Das Landgericht Berlin beurteilte unter dem Az.: 27 O 943/07 eine Wortberichterstattung aus dem Jahr 2007 über Charlotte Casiraghi und ihre Teilnahme an der Pariser Modewoche. In einem Artikel wurde auch das äußere Erscheinungsbild kommentiert.
Die Verfahrensgeschichte
Die Berliner Gerichte hatten zunächst der Klage stattgegeben. Erst das Bundesverfassungsgericht korrigierte die Entscheidungen und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück - mit folgender deutlicher Begründung:
Die Erwägungen der Gericht seien verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Eine Ehrverletzung oder sonstige Herabwürdigung der Klägerin fände durch die Aussagen zu ihrem Aussehen nicht statt. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine private Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt. Die Klägerin musste also davon ausgehen, dass ihr Erscheinungsbild bei der Pariser Modewoche kommentiert würde, zumal sie sich auch bereit fand, sich von einem Pressfotografen aufnehmen zu lassen.
Das LG Berlin nach der Zurückverweisung
Den Erwägungen des Bundesverfassungsgericht schloss sich das Landgericht nun - das Bundesverfassungsgericht ausführlich zitierend, aber nicht kommentierend - konsequent an.
Anmerkung:
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.07.2011 (Az. 10 U 35/11) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil einstimmig zurückgewiesen. Zuvor hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin lediglich den dogmatischen Ansatz des Verfassungsgericht gerügt, jedoch keine Umstände aufgezeigt hätte, die ein Überwiegen des Schutzinteresses hätten begründen können. Unsere früheren Beiträge hierzu finden Sie hier: Beitrag vom 19.10.2010 („Bunte bekommt beim Bundesverfassungsgericht Recht“); Urteil des Kammergerichts Berlin.
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