Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In der Praxis ist es üblich geworden, sich Einwilligungen zur Unterbreitung werblicher Angebote über die Teilnahme an Gewinnspielen zu verschaffen. Nach einem interessanten Urteil Az.: 23 U 34/10 des Kammergerichts finden die Einschränkungen durch die Az.: III ZR 191/03 -) auf typische Gewinnspiele wegen des Sondercharakters der Gewinnspielzusage nach § 661 a BGB ab.

Die Vorgeschichte
Nachdem das Steueränderungsgesetz 2007 die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers stark eingeschränkt hatte, minderte sich teilweise das Nettoeinkommen von Arbeitnehmern entsprechend. Ein angestellter Lehrer forderte deshalb von seinem Arbeitgeber einen Aufwendungsersatz für das Zimmer (ortsüblicher Mietzins) und die Ausstattung (Regale, EDV, usw.). Er argumentierte, Pressemitteilung Nr. 27/11. Im Volltext wird das Urteil noch gar nicht vorliegen. Aber wie das BAG begründen wird, ist klar.
Die Begründung
Eine unbewusste Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung bestehen müsste, lag im zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag bewusst einen Aufwendungsersatz nicht geregelt, sondern stattdessen dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, dass er frei entscheiden kann, wo und wann er den Unterricht vorbereitet.
Anmerkung
Ab 2010 darf auf Grund geänderter Steuergesetze in vielen Fällen das Arbeitszimmer bei der Einkommenssteuer wieder als Werbungskosten bis zum Betrag von 1.250 Euro angesetzt werden.

Der Fall
In der Nähe des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers hatte der Arbeitgeber eine Videokamera installiert, die zwar auf den Eingangsbereich gerichtet war, möglicherweise aber auch dessen Arbeitsplatz hätte erfassen und aufzeichnen können. Der Arbeitnehmer verlangte, ihm wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung zu zahlen.
Die Entscheidung
Die 7. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts bejahte in seinem Urteil Az.: 7 Sa 1586/09 einen Anspruch aus hier.

Der Fall
Geklagt hatten die Inhaber von Bild- und Tonträgerrechten gegen den Nachrichtendienst „heise online“. Dort war in einem redaktionellen Artikel über Hersteller von Kopiersoftware berichtet worden. Im Text wurde der Name der Hersteller als Link unterlegt. Dieser Link führte zum Internetauftritt dieses Herstellers. Bei ihm konnte die Kopiersoftware abgerufen werden. Der Inhalt verstieß gegen Urheberrecht.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil Az. I ZR 191/08 entschieden, dass die „elektronische Verweisung“ mittels eines sog. Hyperlinks auch auf fremde Seiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten zulässig ist, wenn dieser Link in einen Beitrag eingebettet ist, der seinem Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. „Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Beleg und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst“.
Anmerkung:
Die Richter legten § 95 a UrhG, der auf eine EG-Richtlinie zurückgeht, im Lichte des Grundgesetzes und der EU-Grundrechtecharta (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) aus.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die neueste Berufsprestige-Skala wird Sie vermutlich überraschen. Der Verf. dieser Zeilen nimmt an, dass sich die Fragestellung stark auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Gefragt wurde: „Hier sind einige Berufe aufgeschrieben. Könnten Sie bitte die fünf davon heraussuchen, die Sie am meisten schätzen, vor denen Sie am meisten Achtung haben?”
Es war also nicht nur ein Beruf zu nennen. Bei fünf Berufen kann es sein, dass der eine oder andere Beruf - wie der des Arztes - beim Befragten zwar nicht an erster Stelle steht, aber bei fünf Nennungen eben mit einbezogen wird.
Bei der zitierten Frage hat sich folgende Prestigeskala ergeben:
-Arzt 82 %, -Krankenschwester 67 %, -Lehrer 42, -Handwerker 41, -Ingenieur 33, -Hochschulprofessor 33, -Rechtsanwalt 29, -Pfarrer/Geistlicher 28, -Unternehmer 25, -Polizist 22, -Botschafter/Diplomat 20, -Journalist 17, -Spitzensportler 14, -Offizier 9, -Buchhändler 6, -Politiker 6, -Banker/Bankangestellter 4, -Fersehmoderator 4.
Rechtsanwälte und Journalisten beispielsweise sehen demnach gegenüber Ärzten schlecht aus.
Geradezu abgestürzt sind im Berufsansehen:
- Pfarrer, Geistlicher von 49 % in den Jahren 1966 und 1975 auf nun (2011) 28 %.
- Das Ansehen der Politiker nimmt seit dem Jahre 1972 (damals 27 %) nahezu kontinuierlich auf 6 % ab.

Das OLG Koblenz (Az.: 9 W 698/10) weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und stellt nun fest, dass die Dringlichkeitsvermutung des 28. März 2008: OLG Hamburg: idR ein Monat, vom 9. Oktober 2007: OLG München idR ein Monat sowie vom 19. Mai 2007 OLG Karlsruhe: idR ein Monat.

Der Fall:
Das beklagte Inkassounternehmen beurteilte die Bonität eines Unternehmens negativ mit "500" (auf einer schulähnlichen Punkteskala von 100 bis 600); und es schätzte die Zahlungsweise als "langsam und schleppend" ein.
Die Klägerin begehrte Unterlassen sowie Schadensersatz.
Das Urteil
Das Landgericht, das Berufungsgericht und nun letzten Endes auch der BGH (Az.: VI ZR 120/10) wiesen die Klage ab.
Die Begründung
Die § 824 I BGB und § 823 I BGB sind nicht erfüllt.
§ 824 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei den Beurteilungen um keine Tatsachen, sondern um Werturteile handelt. Dass diese Beurteilungen auf Tatsachen beruhen, ändert nichts. Wenn Tatsachen und ihre Bewertung eng verknüpft sind, ist stets der Gesamttext vom Schutzbereich des Art. 5 I GG erfasst.
§ 823 Abs.1 lässt sich nicht wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anwenden, weil die Bonitätsprüfung ”auf zutreffenden und sachlich gehaltenen Informationen am Markt [beruhen], die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können”.

Das Thema „Google Street View“ beschäftigt auch im Ausland die Gerichte.
Nicht wegen der Hausfotos selbst, sondern wegen der Abbildung von Passanten und Autokennzeichen hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht Google streng in die Pflicht genommen. Dem Suchmaschinenanbieter ist laut einer neuen Pressemitteilung des Gerichts, die hier abrufbar ist, auferlegt worden, dass „sämtliche Gesichter und Kontrollschilder [Autokennzeichen] unkenntlich zu machen sind, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen ist die Anonymität der Personen zu gewährleisten.“
Das Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen überwiege, so das Gericht, die „rein wirtschaftlichen Interessen“ von Google. Das Unternehmen nimmt für sich in Anspruch, in 98% der Fälle Gesichter automatisch unkenntlich zu machen. Das reichte den Richtern nicht: Es gehe nicht um ein gänzliches Verbot des Dienstes, sondern nur um den finanziellen Mehraufwand, der dafür erforderlich ist, die Bilder manuell (weiter) unkenntlich zu machen; dies würde „die wirtschaftliche Existenz [von Google] offensichtlich nicht in Frage stellen“.

Anmerkungen:

Die Entscheidung ist auf Antrag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (vergleichbar mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten in Deutschland) ergangen. Argumentiert wird mit dem Bildnisschutz, aber auch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Google kann binnen 30 Tagen Rechtsmittel einlegen, dann entscheidet das Schweizerische Bundesgericht letztinstanzlich.

Erst am Montag hatten wir an dieser Stelle über einen Erfolg für Google vor dem Berliner Kammergericht berichtet: Allein die Befürchtung, bei Anfertigung der Fotos von Häuserzeilen und Straßenzügen für den Dienst „Street View“ könnte die Privatsphäre berührt werden, reichte nicht für ein Verbot aus.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.