Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall:
Die Antragstellerin betreibt eine Internetseite unter „sevenload.de“, auf der redaktionell betreute Inhalte wie z.B. Musikwerke und Filme vorgehalten werden. Außerdem können Nutzer auch eigene, multimediale Inhalte wie z.B. Videos hochladen. In ihren Nutzungsbedingungen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Nutzer für hochgeladene Inhalte selbst verantwortlich sind.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamburg - Az.: 5 U 9/09 - hat den Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „marionskochbuch.de“ (GRUR 2010, 616) herausgearbeitet: Der BGH ging in seinem Fall davon aus, dass sich der Betreiber die von Nutzern hochgeladenen Rezept-Fotos durch eine vorherige Prüfung und das Anbringen eines Emblems zu eigen gemacht habe und dementsprechend hafte. Das OLG Hamburg verneinte für seinen Fall ein „zu-eigen-machen“ mit der Begründung, „sevenload“ prüfe die Nutzerinhalte vor deren Freischaltung nicht und - anders als beim BGH-Fall „marionskochbuch.de” - der Portalbetreiber verzichte auf eine eigene Kennzeichnung der Inhalte. Zudem seien die Nutzerinhalte nicht der redaktionelle Kerngehalt des Portals, sondern ein Zusatzangebot. Ausdrücklich heißt es schließlich: „Ferner ist der Internetnutzer auch von anderen Angeboten im Internet gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, wo sich die Nutzer beteiligen können, insbesondere Diskussionsforen. Diese Bereiche wertet der verständige Internetnutzer in aller Regel nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers, für die dieser die Verantwortung übernehmen will.“
Anmerkung:
Ergänzend können unsere Berichte zu Bewertungsportalen im Internet interessieren.

Die Praxis zeigt, dass wohl an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az.: IX ZR 160/07 erinnert werden sollte.
Der Fall
Ein Steuerberater machte am Jahressende 2005, kurz vor Verjährungsende, per Mahnbescheid die Zahlung von zwei Rechnungen aus dem Jahr 2002 geltend. Er gab hierzu im Mahnbescheid-Formular an „Dienstleistungsvertrag“ und nahm auf zwei Rechnungen Bezug, die er jedoch nicht beifügte. Ebenso unterließ er zu erwähnen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet sei. Der Beklagte machte die Einrede der Verjährung geltend, bestritt die Forderung zu schulden und machte ferner geltend, die Rechnungen nicht erhalten zu haben.
Der BGH gab dem Beklagten Recht:

„Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.“ Die Verjährung sei durch den Mahnantrag daher nicht gehemmt worden, §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO.

Der BGH sah in der fehlenden Benennung als Gesamtschuldner einen weiteren Mangel des Mahnbescheides. Der Gesamtanspruch sei unzureichend bezeichnet, „wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.“
Anmerkungen:
Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, der Beklagte habe eine Nachfrageobliegenheit dahingehend verletzt, dass er sich nach den Rechnungen hätte erkundigen müssen. Dies sah der BGH aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 StBGebV anders - demnach kann der Steuerberater seine Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern.
Eine ähnliche Vorschrift existiert übrigens auch für Rechtsanwälte, § 10 Abs. 1 RVG. Daher sollten dem Mahnbescheid gegen einen Mandanten zur Unterbrechung der Verjährung vorsichtshalber die Rechnungen beifügt werden.

Der BGH (Az.: StbSt(R) 2/10) entschied: Ein Steuerberater, der die Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ verwendet, wirbt nicht berufswidrig i.S.d. Az.: AnwZ (B) 41/02). Im juristisch wichtigsten Anwaltsfall Fall ging es um die Domain „presserecht.de“, die ein Anwalt für sich hatte eintragen lassen. Der BGH verneinte eine berufswidrige Werbung, da ausgeschlossen werden könne, dass die „Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wolle[...], ohne dabei eigene, geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür bestehe nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.“
Es verwundert daher nicht, dass der BGH bei dem ähnlichen Berufsbild der Steuerberater zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte.

Zu der Doktorarbeit des Freiherrn von und zu Guttenberg wird es ergänzend und am Rande interessieren:
Nicht nur die Promotionsordnungen legen die Anforderungen an eine Dissertation eingehend fest. Vielmehr werden bereits die Studierenden darin geschult, wie wissenschaftliche Arbeiten zu verfassen sind.
Wir geben nachfolgend auszugsweise als Beispiel „Bearbeitungshinweise” zu einem Seminar wieder, das auch zu einer Zeit abgehalten wurde, als Freiherr von und zu Guttenberg studierte. Bearbeitungshinweise dieser Art wurden auch im Internet veröffentlicht. Niemand, der eine juristische Doktorarbeit geschrieben hat, wird daran vorbeigekommen sein, von diesen Grundsätzen, die sich zudem von selbst verstehen, zu lesen und zu hören.
Der Auszug:



http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/kanzlei/veranstaltungen/angewandte_rechtssoziologie_grundlagenseminar_2003.html

Zur Frage der Anwendbarkeit von Beschluss Az.: I ZB 95/09 der Spruchpraxis der übrigen Senate (II, IV, V, VII, VIII, IX und XII) angeschlossen. Die im Jahre 2009 eingeführte Regelung des § 15a RVG, der die bis dahin umstrittene Frage der Anrechnung außergerichtlicher Gebühren auf Gebühren nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit regelt, ist hiernach auch auf Altfälle anwendbar, weil sie – so der BGH jetzt einheitlich – die Rechtslage nicht geändert, sondern lediglich klargestellt habe.

Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in einem uns soeben zugestellten Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 15 U 133/10,.
Seit Erscheinen der abgebildeten Ausgabe waren – zum Zeitpunkt der Werbeveröffentlichung - ca. 11 Monate vergangen.
Die Begründung:
Grundsätzlich liege in der Einwilligung zur Abbildung des Bildnisses auf der Titelseite zwar keine (konkludente) Einwilligung zur Werbung. Im vorliegenden Fall überwiege aber das durch Art. 5 GG gewährleistete und deshalb mit Verfassungsrang ausgestattete Eigenwerbungsrecht der Medien den nur einfach-gesetzlich geschützten „kommerziellen Teil“ des Persönlichkeitsrechts. Es sei zu berücksichtigen, dass der Themenzuschnitt einer unterhaltenden Frauenzeitschrift für gewöhnlich langfristig stabil bleibe und viele Prominente als Gegenstand der Berichterstattung mit großer Regelmäßigkeit wiederkehren, weshalb es angesichts dieser inhaltlichen Kontinuität von Rechts wegen geboten sei, auch der Werbung für die Zeitschrift eine gewisse Kontinuität zuzubilligen. Der mit der Werbeanzeige verbundene Informationswert über Ausrichtung, Aufmachung und Zielpublikum der Zeitschrift überwiege das Bildnisrecht des Klägers insbesondere auch deshalb, weil es sich ersichtlich um eine Imagewerbung für die Zeitschrift handele und der dabei vorgenommenen Bildnisverwendung aus der Sicht des Lesers kein Empfehlungscharakter zukomme.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage einer eventuellen zeitlichen Befristung des Werberechts mit Altauflagen von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt sei.

Der BGH (Az.: VII ZB 44/09) entschied, dass es nicht ausreicht, einen Telefonanruf nach Beantragung der Fristverlängerung zu notieren.
Der Fall
Ein Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde mit folgendem Wortlaut gestellt „die Begründungsfrist, die wir hier auf den 06.11.2008 notiert haben, bis einschließlich 6.12. 2008 zu verlängern.“ Die Fristverlängerung wurde bis zum 04.12.2008 gewährt. Auf telefonischen Hinweis am 05.12.2008, dass eine Begründung nicht vorliege, wurde die Begründung nachgereicht und am 18.12. Wiedereinsetzungsantrag (15.11.2010. Bitte geben Sie „Organisation Kanzlei” und „Wiedereinsetzung“ in die Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden, meinen wir, für die Praxis wichtige Treffer entdecken.

Das OLG Celle (Az.: 8 U 200/10) hatte sich mit einem Fall des Anwaltsverschuldens bei Schriftsatzversand zu befassen, der die Überprüfung eines Rechtsreferendars betraf, der mit dem Fax-Versand beauftragt worden war.
Das OLG sah keine hinreichenden Wiedereinsetzungsgrund:
Zwar könnten, so das Gericht, Aufgaben im Bereich der Fristenwahrung auch auf Büropersonal übertragen werden, jedoch seien strenge Anforderungen zu stellen, sodass grundsätzlich nur der Einsatz langjährig erprobter und regelmäßig überwachter Angestellter in Betracht komme.
Im Einzelfall könne eine ausreichende Einzelanweisung an einen zuverlässigen Mitarbeiter ein etwaiges Organisationsverschulden aufwiegen, jedoch müsse diese Anweisung hinreichende Gewähr bieten, dass eine Fristenversäumung zuverlässig verhindert werde.

Dem konkreten Wiedereinsetzungsantrag sei „nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass eine ausreichend klare und unmissverständliche Anweisung dahingehend bestand, noch am gleichen, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht zu faxen“, insbesondere da:

  • das Wort „vorab“ zu einer Unsicherheit bzgl. des genauen Inhalts der Anweisung führe;
  • die Streichung der Frist als erledigt nach Fax-Versand nicht ausreiche, da der Sendebericht hätte abgewartet werden müssen.

Da eine hinreichende Einzelanweisung nicht gegeben bzw. vorgetragen sei, müsse der Antrag abgelehnt werden.
Anmerkung:
Wir bemühen uns, regelmäßig über Urteile zur Organisation von Kanzleien zu berichten; so bspw. auch am 15.11.2010. Bitte geben Sie „Wiedereinsetzung“ in der Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden einige interessante Treffer entdecken. Der Beschluss des OLG Celle ist lehrreich, da er erneut veranschaulicht, dass Wiedereinsetzungsanträge klar und lückenlos formuliert werden müssen.

Der BGH hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen: III ZR 35/10, zu dem bislang erst eine Pressemitteilung vorliegt, zwei von drei umstrittenen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für rechtswirksam erklärt. Umstritten waren die Klauseln:

7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt.
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.

Der BGH sah in der Klausel 7.2 keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, da darin dem anonymen Massengeschäftscharakter der Mobiltelefonie Rechnung getragen werde.
In Bezug auf die Klausel 7.3 verneinte der BGH eine Benachteiligung, weil die Klausel eine für den Kunden günstige zeitliche Begrenzung der Haftung enthalte.
Die Klausel 11.2 wurde jedoch als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet. Der Zahlungsrückstand schien als zu gering, um ein Zurückbehaltungsrecht des Mobilfunkanbieters zu rechtfertigen. Hierzu bezog sich der BGH explizit auf § 320 Abs. 2 BGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei geringfügigen Zahlungsrückständen ausschließt und auf § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG, der für die Festnetztelefonie eine Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsrückständen unter 75 € ausschließt.

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.