Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 05/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Kammergericht hat mit einem uns nun zugestellten Urteil vom 13.01.2011, Az.: 10 U 110/10), eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Begleiters einer bekannten, ein Partnervermittlungsformat moderierenden Fernsehjournalistin abgewiesen.
Die Vorgeschichte
Der Kläger – ein Politiker - begehrte Unterlassung jedweder identifizierenden Berichterstattung über seine Beziehung zu der Prominenten sowie eines im Kontext zum Bericht veröffentlichten Portraitfotos. Das Landgericht ließ den Privatsphärenschutz überwiegen und gab der Klage mit der Erwägung statt, es müsse den Betroffenen selbst überlassen bleiben, ihre Beziehung zu offenbaren. Ohne gemeinsames Auftreten dürfe die Presse nicht berichten.
Das zweitinstanzliche Urteil
Das Kammergericht hat andere Maßstäbe angelegt und Unterlassungsansprüche verneint. Nach ihm überwiegt das öffentliche Interesse an der prominenten, sich im vorliegenden Fall sogar als kompetent in Fragen der „Partnerberatung“ darstellende Person. Das Gericht weiter:
Dieses öffentliche Interesse erstreckt sich, auch und gerade darauf, ob und mit wem die Prominente liiert ist. Ein gemeinsamer öffentlicher Auftritt ist nicht erforderlich, denn dieses aus der „Begleiterrechtsprechung“ zum Bildnisrecht entlehnte Merkmal wird bei bloßer Wortberichterstattung nicht angewendet. Informationsinteresse ist insofern nicht „teilbar“ in dem Sinne, dass es lediglich im Verhältnis zur prominenten Person besteht. Insoweit gilt auch hier der pressrechtliche Grundsatz - zit. nach Wenzel - :
„Wer den süßen Tropfen der Beziehung zum Star genießt, muss den bitteren ertragen, dass an solchen Partnerbeziehungen in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht“.
Die Revision wurde zugelassen.
Von heute bis 25. Januar findet die DLD Conference - Burda Digital Life Design - in München statt. Hauptveranstaltungsort: Kardinal-Faulhaber-Straße 1. Motto in diesem Jahr: „Update Your Reality”. In über 60 Panels und Happenings kommen 150 aktive Sprecher zu Wort. 70 Prozent sind internationale Gäste. Das gesamte Programm finden Sie unter www.dld-conference.com.
Morgen veranstaltet der BJV im Presseclub München eine Podiumsdiskussion zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger.
Die vom Bundesfinanzhof beurteilten Fälle
Die Kläger machten als außergewöhnliche Belastungen nach BFH Az.: VI R 17/09) u.a. die Erstattung von Therapiekosten und Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes in einem speziellen Internat geltend. In einem anderen Fall (BFH Az.: VI R 16/09) ging es um Anschaffungskosten für Möbel wegen Asthmabeschwerden des Kindes.
Die Entscheidung:
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied nun der Bundesfinanzhof: Für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist ein formalisierter Nachweis für die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Nachweises durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. Die Gegenmeinung verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Nachweis kann auch später noch und auch durch andere geeignete Beweismittel geführt werden.
So betitelt die neue Ausgabe - 04/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das OLG Frankfurt a.M. hält in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Abofallen im Internet für grundsätzlich nach 27. Mai 2009, vom 20.11.2009 und vom 04. Januar 2011).
Leider legte auch hier das OLG Frankfurt a.M. trotz der Unschuldsvermutung und trotz des Grundsatzes „in dubio pro reo” nicht dar, wie es zu den Feststellungen zur Verkehrsauffassung gelangte.
Wir werden über den Ausgang dieses Verfahrens an dieser Stelle berichten.
So betitelt die neue Ausgabe - 03/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 113/08) hat erneut eine Markenverletzung durch Google-Adwordverwendungen gesehen und dementsprechend der Beklagten untersagt, Google Adword-Anzeigen zu verwenden. Die beurteilte Anzeige verwies auf den Onlineshop der Beklagten, wenn gezielt nach ´M… Pralinen´ gesucht wurde. In dem Onlineshop wurden keinerlei Produkte der Marke ´M…´ angeboten.
Das OLG Braunschweig setzte sich intensiv mit der (teilweise gegensätzlich erscheinenden) Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander (vgl. zu diesen Entscheidungen unsere Beiträge vom 23. Januar 2009, vom 23. September 2009 und vom 24. März 2010). Es gelangte zu der Auffassung, dass die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ist nach dem Urteil des OLG Braunschweig maßgeblich:
„Es ist aus der konkreten Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Nach dem Wortlaut der Anzeige der Beklagten
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