Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die 6. Beschlußabteilung hat soeben - in Abstimmung mit der EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb - entschieden:
• Für das Fair-Search-Anliegen von BDZV/VDZ ist ab sofort die EU-Kommission zuständig. Innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb ist bei der Generaldirektion Wettbewerb das Referat C-3 verantworlich. Referatsleiter ist Per Hellstrom (schwedischer Jurist). Stellvertretender Referatsleiter ist Herr Dr. Thomas Kramler (österreichischer Jurist), Case-Handlerin Frau M. Scholz (deutsche Kartelljuristin). Hier ein Link zum Organigram der Generaldirektion Wettbewerb:
http://ec.europa.eu/dgs/competition/directory/organi_en.pdf
• Fair-Share: Da der von BDZV/VDZ vorgebrachte Beschwerdepunkt "Fair Share" bei der EU-Kommission nicht anhängig ist, hat die 6. Beschlußabteilung entschieden, diesen selbst zu bearbeiten. Die 6. Beschlußabteilung wird über die Verlegerbeschwerde (hinsichtlich Fair Share) im Januar beraten und die Verleger voraussichtlich zu einer einer Präsentation einladen.
So betitelt die neue Ausgabe - 51/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Ein altes Ehepaar will sich scheiden lassen. Es geht zum Anwalt. Der wegen des fortgeschrittenen Alters irritierte Anwalt: 'Wie alt sind Sie denn?'. 'Ich bin 92, meine Frau 89'. Anwalt: 'Verstehen Sie mich nicht falsch. Aber meinen Sie, in diesem Alter sollte man sich noch scheiden lassen?' - Ehemann: 'Wissen Sie, meine Frau und ich konnten uns nie leiden. Wir wollten mit der Scheidung aber warten, bis die Kinder tot sind'.”
Aus Playboy 1/2011.
Der Fall
Dem Urteil lag eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, zweier Anbieter von sog. „Coaching“-Dienstleistungen, zugrunde. Die Beklagte war ein Berufsverband professioneller „Coaches“ und hatte über einen vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien berichtet. Die Klägerin war zuvor verurteilt worden, eine Äußerung in einem Newsletter zu unterlassen, die sich kritisch mit der Beklagten befasste. Über das erstrittene Urteil, das die Äußerung in dem Newsletter als Wettbewerbsverstoß qualifiziert hatte, berichtete die Beklagte mit den Worten: „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt“.
Das LG Oldenburg (Az.: 5 O 3151/09) gab dem Antrag auf Unterlassung jedoch nicht statt: In der Äußerung sei weder eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, noch werde die Klägerin in diskriminierender und wettbewerbswidriger Weise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Die Erklärung sei vielmehr, so das Gericht, eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Wörtlich:
„Regelmäßig bringt die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann, die aber nicht schon deshalb (Widerrufs-)Ansprüche auslösen kann“. Dies gelte, so die Urteilsbegründung, zumindest dann, wenn für den Durchschnittsleser aus dem Kontext erkennbar die tatsächliche Komponente hinter der Wertung zurücktritt.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil Az.: L 2 R 158/10 entschieden, dass auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des VIII ZR 190/91; VIII ZB 105/04, IX ZR 24/97, III ZR 39/81, VII ZB 2/74 oder des Bundessozialgerichts (BSG), 7/2 RU 35/68, nicht veröffentlicht):
„…zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle.“
...Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen.“
Diesen Grundsatz hat das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 414/10) bestätigt. Die Zeitschrift „neue woche“ hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über die wohltätige Förderung von Kinderprojekten durch Günther Jauch gemutmaßt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte.“
Hierzu wollte der Moderator eine Gegendarstellung durchsetzen, mit welcher er dementierte, in der betreffenden Situation „zu Tränen gerührt“ gewesen zu sein. Erfolglos. Das Landgericht Offenburg wies den Antrag zurück.
Eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung liege nicht vor, so das Gericht. Entscheidend war: Die Redaktion brachte durch das Wort „sicherlich“ zum Ausdruck, dass es sich um die Annahme oder Vermutung einer bei Jauch vorhandenen Gefühlsregung nicht aber um die Behauptung einer inneren Tatsache handelt. Es werde also nur aus den mitgeteilten Bezugstatsachen geschlussfolgert. Aus den Entscheidungsgründen:
„(…) drückt das Wort [sc. „sicherlich“], ähnlich wie z.B. die Worte „wohl“, „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“, nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handelt.“
Anmerkung vom 15.03.2011: Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) aufgehoben.
Ein vom Landgericht Offenburg erlassenes, höchst instruktives Urteil sagt weit mehr Grundsätzliches aus, als vielleicht auf den ersten Blick angenommen wird.
Der Sachverhalt
Die Burda-Zeitschrift hatte einen Artikel zum Ehepaar Jauch wie folgt auf der Titelseite angekündigt:
Hierzu wollte der Moderator auf dem Titel gegendargestellt wissen, dass es sich bei dem Foto um eine ohne sein Einverständnis hergestellte Fotomontage handelt. Zwei Einzelfotos von ihm und seiner Gattin seien auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden.
Das Urteil
Das Landgericht Offenburg hat den Antrag mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 415/10) zurückgewiesen.
Grundsätzlich, so das Landgericht gegen ein Urteil des Landgerichts München I - Az.: 9 0 5693/03, dürfe ein in einer Zeitschrift abgedrucktes Foto nicht so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handele. Bei einer fotografischen Darstellung könne nicht angenommen werden, sie behaupte von sich selbst, die Realität unverfälscht wiederzugeben. Auch gegenüber fotografischen Abbildungen habe sich die Einstellung durchgesetzt, dass „nicht alles ist, wie es scheint”, „weil es neben der Fotomontage
verschiedene andere Möglichkeiten des Veränderns und Verfälschens fotographischer Aufnahmen gibt, die ähnlich wie bei einer Fotomontage einen von der Realität abweichenden Eindruck hervorrufen können, z.B. Retuschierungen, gezielte Bildausschnitte, Veränderung von Farben, Beleuchtung, etc. Der verantwortliche Redakteur oder der Verleger eines periodischen Druckwerks müsste (…) in allen derartigen Fällen durch einen Aufdruck (der, wenn er unauffällig ist, ohnehin nicht gelesen wird) klarstellen, dass das Bild nicht der Realität entspricht. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu verlangen(…)”.
Da sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen nur auf die sachliche Aussage eines Fotos, nicht aber auf die Art seiner Herstellung beziehen können, war die Gegendarstellung in ihrer konkreten Form unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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