Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Sachverhalt:
Das Landgericht Koblenz hatte in einem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: 1 HK O 85/09 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Internetdienstleistungsunternehmen Kunden ein kostenloses Sicherheitsprogramm mit Anti-Viren-Software und Firewall anbot. Aus einem Hinweis ging hervor, dass es sich um einen Vertrag handeln sollte, der sich automatisch verlängerte, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der „Freimonate“ sollte das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat kosten.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah das Angebot als eine Art Probeabonnement an und hielt es für irreführend und damit rechtswidrig. Die Begründung: Der Hinweis auf die Zahlungspflicht war nicht so gestaltet, dass er hinreichend wahrgenommen werden konnte.
Heute berichten die Medien über zwei zugunsten der BUNTE erlassenen BGH-Urteile Az.: VI ZR 190/09 Und VI ZR 230/09. Von diesen richtungweisenden Urteilen werden die Medien über Jahre hinaus profitieren.
Wir hatten an dieser Stelle bereits unmittelbar im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober berichtet. Der BGH hat die Klagen der Tochter von Prinzessin Caroline abgewiesen und die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts aufgehoben. Vgl. unseren Eintrag vom 27.10.2010, in dem wir auf den Artikel verlinkt haben.
Nunmehr steht eine Pressemitteilung des BGH vom 17.11.2010 zur Verfügung, aus der sich die – noch nicht im Volltext vorliegenden - Urteilsgründe erschließen, nämlich:
Die Wortberichterstattung, die, so der BGH, das Persönlichkeitsrecht aufgrund der positiven Ausrichtung allenfalls geringfügig beeinträchtige, durfte nicht mit der Erwägung verboten werden, die Klägerin werde in den Mittelpunkt des Berichts gestellt:
„Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse, jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen.“
Zur Bildveröffentlichung: Der BGH hat den Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. §§ Bericht vom 26. Juni 2004. Es gehört zu den Feinheiten, wenn nicht der Ironie der Geschichte des Medienrechts sowie der Rechtssoziologie, dass im Mittelpunkt all dieser Rechtsprechung das Haus Monaco und die BUNTE stehen und nun von einer Renaissance der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung zur Tochter der Prinzessin führt in gewisser Weise zur ursprünglichen - die Mutter betreffenden - Rechtsprechung zurück. Modifikationen sind Sache einiger Experten.
Das OLG Oldenburg hat einen entsprechenden Antrag in seinem Urteil Az.: 13 U 23/10 zurückgewiesen.
Die Begründung:
Die Formulierung erwecke beim unbefangenen Leser den irrigen Eindruck, das Medium selbst gebe die Erklärung ab, weil es Anlass sehe, einen im Artikel fälschlich entstandenen Eindruck richtigzustellen. Auch der Umstand, dass die Gegendarstellung von einem Dritten unterzeichnet war, räume diesen falschen Eindruck angesichts des verbleibenden Widerspruchs zwischen Text und Abschluss der in „Ich-Form“ unterzeichneten Erklärung nicht vollständig aus. Dass der Unterzeichner, ein Bürgermeister, die Erklärung auch im Namen der Gemeinde und somit in der Pluralform abgab, lasse die Unterschriftsformel hingegen nicht erkennen.
Eine interessante Besonderheit:
Das die Gegendarstellung zusprechende Landgericht hatte die Irreführungsproblematik erkannt und die Formulierung selbständig in „stelle ich hiermit richtig“ abgeändert. Anders das OLG Oldenburg: Ein Gericht dürfe nur bei offensichtlich „grammatikalischen“ Fehlern korrigieren. Im entschiedenen Fall liege aber kein durch Auslegung zu berichtigendes Versehen, sondern eine vom Antragsteller nicht beantragte inhaltliche Korrektur der Aussage vor.
So betitelt die neue Ausgabe - 47/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 46/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der BGH - Az.: I ZR 3/09 - beurteilte eine Problematik, an die wohl auch Markenexperten nicht so ohne Weiteres denken.
Der Fall:
Die Klägerin, die keine eigenen Waren herstellt, sondern Dritten gegen Zahlung einer umsatzorientierten Vergütung die Lizenz zur Benutzung der Marke "XYZ" erteilt, verlangte - nach Beendigung eines Lizenzvertrages - Zahlung einer Lizenzvergütung für erlaubte Verkäufe von Restbeständen. Die Beklagte rechnete mit einem (angeblich) nach § 89b HGB bestehenden Ausgleichsanspruch auf.
Die Entscheidung:
Unmittelbar lässt sich § 89b nicht anwenden. Der Grund: Die Beklagte war nicht unmittelbar als Handelsvertreterin im Sinne von § 84 Abs. 1, § 89b Abs. 1 HGB für die Klägerin tätig, da sie keine Geschäfte für diese vermittelt oder in deren Namen abgeschlossen hat.
Einem Markenlizenznehmer kann allerdings ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB zustehen. Aber nur
- wenn der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist, und
- wenn er verpflichtet ist, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.
Der BGH verneinte diese Voraussetzungen für den entschiedenen Fall. Begründung: Der Schwerpunkt der lizenzvertraglichen Abreden zwischen den Parteien lag auf der Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Marke der Klägerin gegen Entgelt, insbesondere, da der Markenlizenzgeber in dem Warensegment selbst nicht tätig war.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg bereichert mit einem Urteil Az.: 4 L 151/10 die ohnehin schon umfangreiche Rechtsprechung zur Ausgangskontrolle und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OVG legt dar, dass seines Erachtens der Rechtsanwalt nur dann seinen Verpflichtungen, für eine genaue Ausgangskontrolle zu sorgen, bei Einsatz eines Faxgeräts erfüllt, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt hat,
Zum Sachverhalt:
Der ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin hatte für seine neue Arbeitgeberin, die Antragsgegnerin, Adressen potentieller Kunden verwendet, welche seine ehemalige Arbeitgeberin listenmäßig erfasst hatte. Von der Antragsgegnerin verlangte die bisherige Arbeitgeberin, es zu unterlassen, Anschriften aus dieser Liste für Werbeanschreiben zu gewinnen.
Die Entscheidung:
Das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot nach §§ Az.: 6 U 136/09) bestätigt. Die Begründung:
Bei den in der Liste zusammengefassten Kundendaten aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, d.h. „um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll". Hierfür genügen auch potentielle Abnahmen.
Eine feste Lieferbeziehung verlangt das Gericht nicht. Dem Gericht zufolge dürfen solche Angaben nur nicht offenkundig sein, also jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können.
Wie schnell muss ein Unterlassungs-Schuldner reagieren? Jeden Tag stellt sich diese Frage tausendfach. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg Az.: 5 U 169/07 gibt für einige Fallgruppen wichtige Hinweise.
Nach ihm ist es auch einem großen und einflussreichen Verband – wie dem Deutschen Fußball Bund – nicht zuzumuten, innerhalb einer Frist von weniger als zwei Arbeitstagen die Rechtslage verbindlich einzuschätzen und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung – z.B. durch außerordentliche Kündigung eines Vertragsverhältnisses - sofort zu unterbinden. Im zu entscheidenden Fall waren national-rechtlich und europarechtlich komplexe und hoch streitige Rechtsfragen des Glückspielrechts zu beurteilen.
Anmerkung:
Aus den Entscheidungsgründen lässt sich zumindest mittelbar entnehmen, dass der Gläubiger in Fällen dieser Art nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich einwenden kann, der Schuldner hätte sich vorab eingehend mit der Sach- und Rechtslage befassen müssen, so dass er umgehend hätte reagieren können. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Dementsprechend standen dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal zwei volle Arbeitstage zur Verfügung, um die sich für ihn aus der Erstabmahnung der Klägerin ergebenden, weitreichenden Konsequenzen zu ziehen. Hierzu musste der Beklagte zunächst entscheiden, ob bzw. welche Prüfungspflichten für ihn aufgrund der ihm übermittelten Informationen erwachsen waren. Er musste sodann die materielle Rechtslage daraufhin überprüfen, ob der von der Klägerin behauptete Verstoß zutreffend war. Weiterhin musste der Beklagte – sofern seine Prüfung einen Rechtsverstoß ergeben hatte – an seinen Vertragspartner herantreten und diesen in geeigneter Form unmissverständlich und wirksam veranlassen, einen befürchteten Rechtsverstoß des unmittelbar Werbenden zu verhindern. Hierzu musste die vorgesehene Bandenwerbung im Stadion noch vor Spielbeginn verändert werden. Unabhängig davon, ob bzw. wie die materielle Rechtslage im Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß aus §§ 3,4 Nr.11, 8 I UWG i.V.m. § 284 IV StGB im konkreten Fall zu beantworten war, stellte sich jedenfalls der hierfür dem Beklagten zur Verfügung stehende Zeitraum als zu kurz dar, so dass dem Beklagten im Ergebnis nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er bis zum Beginn des DFB-Pokalspiels am 27.02.2007 etwa bestehenden Handlungspflichten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Eine täter-schaftliche Verantwortlichkeit wegen der Verletzung von Verkehrspflichten scheidet daher aus“.
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