Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Gegenwärtig interessiert diese Problematik insbesondere bei den Fällen um die Haftung gegenüber Anlegern. Der Grundsatz:
Wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater erkennt, dass er bei der Bearbeitung eines Mandats sich möglicherweise gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist er aufgrund seiner nebenvertraglichen Warn- und Hinweispflicht gehalten, den Mandanten auf die Regressmöglichkeit hinzuweisen, so genannte Sekundärhaftung. Diese Sekundärhaftung besteht über die ursprünglichen Verjährungsgrenzen hinaus und unterliegt wiederum der (kenntnisabhängigen) Verjährung.
Das OLG Celle hat in seinem Urteil Az. 3 U 47/10 nochmals ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann genau dieser Hinweis erfolgen muss, nämlich:
Die Verpflichtung des Steuerberaters (oder Anwalts), den Mandanten auf eigene - Schadensersatzansprüche begründende - Fehler hinzuweisen, ist nicht bereits unmittelbar in dem Zeitpunkt zu erfüllen, in dem der Berater die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst begründet wären, erkennt. Der gebotene Hinweis hat durch den Steuerberater (nur) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen, um gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen (BGH IX ZR 31/91 vom 14.11.1991. BGH IX ZR 328/97 vom 15.04.1999). Danach genügt es, wenn der Steuerberater oder Anwalt dies so rechtzeitig tut, dass die Verjährung noch unterbrochen werden kann. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten vor Beendigung der Primärverjährungsfrist ausreichend sein, so dass der Verjährungsbeginn hinaus geschoben wird.
Anmerkung - Die meist mindestens gleichwertige Neuregelung, welche die Konstruktion mit der Sekundärhaftung erübrigt:
Die Besonderheit dieses Altfalls besteht darin, dass er noch unter die „alten“ Verjährungsregeln zu fassen ist. Der Gesetzgeber hat bspw. bei der Aufhebung von § 51 b BRAO (BT Drucks. 15/ 3653, S. 14) ausgeführt: „Für die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung besteht nach der Neuregelung kein Bedürfnis mehr." Die Drucksache legt die Neuregelung a.a.O. instruktiv dar. Insbesondere:
„Durch die ersatzlose Abschaffung des § 51b kommen die allgemeinen Regeln der regelmäßigen Verjährung des BGB zur Anwendung, die hier für Abhilfe sorgen. Die Fristendauer von drei Jahren bleibt zwar mit der vorgeschlagenen Regelung des § 195 unverändert; der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.”
Der Fall:
In einem Verlags-Internetportal wurde von einem Leser zu einem Artikel ein Kommentar veröffentlicht, bei dem fraglich war, ob er religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen schmäht oder Dritte diskriminiert. Vgl. zu den insoweit erheblichen ethischen Grundlagen: Ziff. 10 und Ziff. 12 des Pressekodex.
Zwar überprüfte der Verlag stichprobenartig einzelne Leserkommentare, moderierte die Kommentarfunktion jedoch nicht grundsätzlich. Der Verlag löscht beanstandete Kommentare frühestens, nachdem er Kenntnis erlangt hat.
Die Entscheidung:
Der Presserat entschied, die Beschwerde nicht weiter zu behandeln:
„Zu den Aufgaben des Deutschen Presserats gehört die Prüfung und ethische Bewertung journalistisch-redaktioneller Publikationen. Zu diesen zählen auch moderierte Foren, deren Inhalte vorab geprüft werden. Inhalte unmoderierter Foren werden vom Presserat nicht geprüft und bewertet, weil es sich dabei um Äußerungen handelt, die vor der Veröffentlichung nicht der redaktionellen Kontrolle unterliegen. Beschwerden gegen Inhalte unmoderierter Foren werden vom Presserat nicht behandelt. Sie werden lediglich an die betroffenen Verlage weiter gegeben.”
Anmerkung:
Das vor kurzem erschienene Jahrbuch 2010 des Dt. Presserats befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema „Leserforen – Freiheit um jeden Preis?“.
Helmut Wimmer, seit 30 Jahren der Fahrer von Helmut Markwort, auf die Frage:
„Wenn er selbst fährt, schafft er an der Karosserie gern Fakten, Fakten, Fakten?” ---
„Na ja, also ein, zwei von den Kratzern an den Autos kamen schon auch von mir.”
Quelle: Die soeben erschienene Broschüre zum neuen Lebensabschnitt von Helmut Markwort: „Fakten, Fakten, Fakten .... und immer an den Markwort denken”, Preis „€ unbezahlbar”
Harald Schmidt in der soeben erschienenen Broschüre zum neuen Lebensabschnitt Helmut Markworts:
„Helmut Markwort ist der größte Kommunikator, den ich kenne. Das wird jeder bestätigen, der einmal auf einem der legendären Feste eingeladen war, die im Hause Riekel/Markwort gefeiert werden. Verkürzt gesagt: Dort stoßen Menschen miteinander an, die im richtigen Leben nur per einstweilige Verfügung miteinander verkehren. Helmut Markwort nimmt beide an der Hand: 'Kennt ihr euch eigentlich?' ...”.
Helmut Markwort ist ab heute nicht mehr Chefredakteur des FOCUS, wohl aber weiterhin dessen Herausgeber. Er gehört auch noch dieses Jahr dem Vorstand des Medienkonzerns Hubert Burda Media an. Usw. usw. usw. Harald Schmidt drückt es klar aus:
„Narürlich hört Helmut Markwort nicht auf. Wie soll das gehen?”
Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010 (vgl. hierzu unseren Eintrag vom 2. Juni 2010) trägt jetzt auch bei den Instanzgerichten erste „Früchte“. Der BGH (Az.: VI ZR 125/08) hatte bekanntlich entschieden, dass unzulässige Wortpassagen für sich genommen kein Veröffentlichungsverbot rechtfertigen, sofern das Bildnis bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis entstanden ist.
So hat das Kammergericht in einem noch unveröffentlichten, uns jetzt zugestellten Urteil vom 02.09.2010 (Az.: 10 U 149/09) ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage des Lebensgefährten einer bekannten Schauspielerin abgewiesen. Er begehrte, die Veröffentlichung einer bei einem offiziellen Anlass entstandenen Bildaufnahme zu unterlassen. Der begleitende Wortbericht beschäftigte sich unter anderem auch mit dessen beruflicher Vergangenheit als Erotikdarsteller. Sein Klagevorbringen beschränkte sich darauf, er habe die Bildveröffentlichung in diesem negativen Zusammenhang nicht zu dulden. Der (seiner Auffassung nach) rechtswidrige Kontext der Publikation verletze ihn vielmehr in seinem Persönlichkeitsrecht, so der Begleiter der Schauspielerin. Das Kammergericht ist diesem Argument jedoch im Hinblick auf die neue BGH-Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat dem zeitgeschichtlichen Interesse an der Bildveröffentlichung den Vorrang eingeräumt.
So betitelt die neue Ausgabe - 40/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Arzt und in einer Klinik angestellt, die auf ihren Internetseiten seinen Namen, die Berufs- und Fachbezeichnung und seine beruflichen Kontaktdaten veröffentlicht hatte. Die Beklagte hält diese Daten auf ihren Seiten zum Abruf durch Dritte vor und bietet Patienten dadurch die Möglichkeit, Ärzte zu suchen und Empfehlungen abzugeben. Der Kläger hat sich gegen die Erhebung und Speicherung seiner Daten gewandt und ist der Ansicht, die Beklagte hätte zuvor seine Einwilligung einholen müssen. Eine Empfehlung oder Bewertung sei unzulässig.
Die Entscheidung:
Das Gericht (LG Hamburg, Az.: 325 O 111/10) hat die Klage abgewiesen und entschieden: „Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte die auf der Website „spick-mich.de“-Entscheidung dargestellt hat. Dass Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen in einem Informationsportal für Patienten nach § 29 BDSG vorgehalten werden dürfen, hat das Gericht jedoch ausdrücklich bestätigt.
Umstritten ist, ob entsprechend Urteil Az.: 13 U 34/10 die Möglichkeit der Zurückweisung zumindest für den Fall verneint, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und diese bereits Bestandteil der (ohne Originalvollmacht ausgesprochenen) Abmahnung gewesen ist. Aus den Gründen:
„Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB analog durch den Beklagten kommt hier nämlich deswegen keine Bedeutung zu, weil sie im Hinblick auf die zugleich gegenüber dem – aus seiner Sicht – ohne Vertretungsmacht agierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist.“
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Somit dürfte eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der vieldiskutierten Streitfrage anstehen, ob und in welchem Umfang die Vorlage einer Originalvollmacht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung ist.
So betitelt die neue Ausgabe - 39/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Eine Produktionshelferin war des Diebstahls von insgesamt zehn aktuellen Ausgaben zweier Zeitschriften im Werte von 25,40 € vor deren Erstverkaufstag (!) überführt. Der Arbeitgeber hat - eine 29-jährige Betriebszugehörigkeit berücksichtigend - ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos, aber ordentlich gekündigt. Der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin blieb in zwei Instanzen der Erfolg versagt.
Das sorgfältig begründete Urteil des LAG Baden-Württemberg Az.: 9 Sa 15/10 offenbart, in welche Urteilskonflikte die Praxis durch die „Emmely-Entscheidung“ geraten ist. Das BAG-Urteil Emmely vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht, siehe aber Pressemitteilung. Das später, am 5. Juli, verkündete Urteil des LAG Baden-Württemberg können wir im Volltext vorlegen, weil es von uns erstritten wurde.
Nach dieser Emmely-Entscheidung des BAG müssen Vermögensdelikte das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität von Mitarbeitern durchaus nicht so stark erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht doch zumutbar wäre. Wer aber kann - wann und wo? - die Grenzen ziehen?
Das - die ordentliche Kündigung bestätigende - Berufungsurteil des LAG Baden-Württemberg umfasst 23 Seiten (!). Für das Gericht war „von ganz entscheidender Bedeutung“, dass die Produktionshelferin „es nicht dabei belassen hat, von jeder der von ihr hergestellten Zeitschriften zur Befriedigung ihrer persönlichen Neugier ein einzelnes Exemplar einzustecken“, sondern dass sie „von den Zeitschriften gleich mehrere Exemplare gestohlen hat, um sie auch anderweitig zu verteilen“.
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