Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Entschieden hat das Arbeitsgericht Berlin mit einem Urteil Az. 2 Ca 1648/10.
Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Urlaub beantragt und von ihrem Arbeitgeber bewilligt bekommen. Während des Urlaubs erkrankte das 9-jährige Kind, welches die Frau betreuen musste. Im Glauben an einen Resturlaub wollte die Arbeitnehmerin später erneut urlauben. Der Arbeitgeber verweigerte diesen Resturlaub.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass „aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin und der daraus folgenden die Arbeitsbefreiung nach § 45 Abs. 3 Satz SGB V der Urlaubsanspruch der Klägerin gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs.1 BGB erloschen” sei. Einen Schadensersatz in Höhe der sonst üblichen (Urlaubs-)Vergütung verneinte das Gericht mit der Begründung, dass die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gerade nicht den Zweck verfolge, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor - wegen der Betreuung eintretenden - Vergütungseinbußen zu schützen.
Anmerkungen:
1. Gem. § 9 BUrlG wäre der Urlaub nur dann nicht „verloren“ gewesen, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erloschen wäre.
2. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vorliegend vermeiden können, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt ist klassisch:
Zwei ehemals bei der Klägerin angestellte Geschäftsführer machten sich selbständig und konkurrierten fortan. Um ihr Leistungsangebot vorzustellen, kontaktierten sie Kunden der Klägerin per Telefon und Email, die ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit bekannt waren. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hatte dies als unerlaubte Telefon- und Email-Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die Entscheidung:
Die Entscheidung des vorinstanzlichen OLG Hamm hielt der Revision (Az.: I ZR 27/08) überwiegend nicht stand. Die Begründung des Bundesgerichtshofs:
Im unternehmerischen Verkehr sei - so das Gesetz - eine Telefonwerbung auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an der Telefonwerbung vermutet werden könne, ein bloß allgemeiner Sachbezug reiche allerdings nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts bestand aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung, ohne dass die Belästigung durch den Anruf nicht mehr hinnehmbar wäre: „Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran, zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH hebt außerdem hervor, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Anspruch darauf besteht, die einmal begründete Geschäftsbeziehung fortbestehen zu lassen.
Die Email-Werbung sah das Gericht jedoch als wettbewerbswidrig an, da schon nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) eine nur mutmaßliche Einwilligung eine Email-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht genügt.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein bekannter „Comedian”, verlangte von der Beklagten, u.a. es zu unterlassen, ein Foto zu veröffentlichen, das einen Teil seiner „Villa“ im Bauzustand zeigt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 294/10) vertrat im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Ansicht, die Abbildung beeinträchtige den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht: „Zwar kommt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre auch dann in Betracht, wenn das Bild des Hauses die Öffentlichkeit erst über die bis dahin unbekannten Vermögensverhältnisse seines Eigentümers aufklärt. Dass der Kläger vermögend genug ist, sich eine Villa zu leisten, steht angesichts seiner beruflichen Erfolge und seiner bekannten Werbepräsenz aber außer Frage“.
Zur Anonymität führte das Gericht aus:
„Dass die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der dargestellte Gebäudeteil ist unspezifisch und hat keine hervorgehobene Merkmale, die eine Indentifizierung zulassen. Dies wird auch nicht durch die Beifügung des Namens des Klägers geändert. Er trägt dies jedenfalls nicht vor. Dass das Haus als Rückzugsort individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt sei, wird ebenfalls nicht vorgetragen.
Anmerkung:
Bemerkenswerterweise erachtete das Gericht die dazugehörige Textberichterstattung als unzulässig, obwohl sich der Kläger in früheren Interviews ausdrücklich zu seinem bodenständigen Lebensstil geäußert hatte.

Das OLG Hamburg hält nicht mehr daran fest, dass Merchandising-Ware eine hinreichende Markenbenutzung für die einzelnen Produktgruppen darstellt (Az.: 3 U 212/08). Das OLG sah sich gezwungen, von seiner ursprünglichen Auffassung Abstand zu nehmen. Da die Abgabe der Produkte zu Werbezwecken nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt im konkreten Markt dient, so das Gericht, erfolgt die Nutzung nicht als Herkunftshinweis. Im konkreten Fall warb die Klägerin mit den Werbemitteln allenfalls für ihre Unternehmensgruppe oder die von dieser erbrachte Handelsdienstleistungen.
Anmerkung: Wir berichteten am 6. Februar 2009 über den EuGH-Fall, den das OLG Hamburg bei seiner neuerlichen Entscheidung zur Grunde legte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - Wir werden weiter berichten.

Zum Sachverhalt:
In einer Pressemitteilung des Bundeskriminalamts heißt es: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei“. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Eindruck, sie habe sich unter ärztlicher Aufsicht auf Wettkämpfe vorbereitet. In Wahrheit habe eine „genetisch bedingte Blutanomalie“ die auffälligen Testergebnisse verursacht, was durch Gutachten belegt werde.
Die Entscheidung:
Das VG Wiesbaden gab in einem Beschluss Az.: 4 L 243/10 (Pressemitteilung) dem Antrag auf Unterlassung nach § 123 VwGO wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung statt. „Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, wie es der streitbefangene Satzteil impliziert oder inhaltlich beim Leser vermitteln muss, sind dem Urteil (...) nicht zu entnehmen.“ Das VG sah die Äußerungen daher als falsch und ehrverletzend an. Besonders schwer wiege, so das Gericht, dass dies durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei: „Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass Äußerungen von staatlichen Hoheitsträgern von der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Aussagen von Justiz und Strafvollzugsbehörden wird ohne Weiteres unterstellt, dass diese wahr sind.“

Wer bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung erkennen lässt, dass er sich zu Fristenkontroll-Maßnahmen Zeit ließ oder umständlich handelte, hat schon verloren.
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs - Az.: VI ZB 1/10 - gehört in die Sammlung von Entscheidungen zur Kanzleiorganisation. Weitere Entscheidungen finden Sie, wenn Sie links in der „Suche” eingeben: „Kanzleiorganisation” und „Organisationsverschulden”. Dort haben wir am 28. Mai 2010 noch darüber hinaus Entscheidungen zur Kanzleiorganisation zusammen gestellt.
Der BGH wies in dem Beschluss für den entschiedenen Fall den Wiedereinsetzungsantrag unseres Gegners ab. Der BGH stellte u.a. darauf ab, dass stets sichergestellt sein muss, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen müssen. Konkret für den Fall der Fristverlängerung bedeutet dies, führt der BGH aus, dass das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet eingetragen wird und sichergestellt ist, dass das wirkliche Ende der Frist erfasst wird.
Der BGH meint in dem Beschluss ferner, dass die Information der Sozien im Wege des Umlaufverfahrens das Risiko der Säumnis wesentlich erhöht habe. Gleiches gelte für die Anordnung der Eintragung der Frist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Postbearbeitung.

Wir hatten kürzlich (vgl. Eintrag vom 27.08.2010) über eine Grundsatzentscheidung des BGH berichtet, der zufolge bei einem Vorgehen gegen mehrere presserechtlich Verantwortliche die Rechtsanwaltsgebühr insgesamt nur einmal verlangt werden darf.
Nunmehr hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um e-i-n-e Angelegenheit im Sinne des Urteil Az.: VI ZR 113/09 festgestellt, dass die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche nicht dieselbe Angelegenheit betreffen.
Anmerkung:
Einen inneren Zusammenhang verneinte der BGH dabei mit der grundsätzlichen Erwägung, dass sich die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche hinsichtlich Inhalt, Zielsetzung und Verfahren maßgeblich unterscheiden: Während mit Unterlassungsansprüchen ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten abgewehrt werden solle, so das Gericht, ziele der Korrekturanspruch auf Störungsbeseitigung (Richtigstellung) sowie darauf, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen (Gegendarstellung). Schließlich könnten die verschiedenen Ansprüche aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten zeitlicher und inhaltlicher Natur auch nicht miteinander verbunden werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Begehren, die es zweckmäßig und notwendig erscheinen lasse, die Ansprüche zusammenzufassen, sei daher nicht festzustellen.

„Wir lieben Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken. Vorausgesetzt, sie denken dasselbe wie wir.”
Mark Twain, zitiert in „Forschung und Lehre”.

„Die Universität ist eine Einrichtung, die es Vätern ermöglicht, ihre Söhne noch ein paar Jahre vom Betrieb fernzuhalten.”
Robert Lembke (1913-1989), Fernsehmoderator und Journalist, zitiert in „Forschung & Lehre”