Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Diese Bildmarke
war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet und zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatengericht (BPatG) grundsätzlich wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Der BGH hat dagegen in einem seit vorgestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: I ZB 62/09 die Bildmarke zumindest zum Teil als durchaus schutzfähig erachtet (so etwa für: Tagebücher, Damenunterwäsche, Nachtwäsche, Geld…).
So beanstandet der BGH die Vorinstanz:
„Es [BPatG] hat allein aus dem Umstand, dass sich gegenwärtig eine Verwendung entsprechender Bildzeichen als Marke bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht hat feststellen lassen, den Schluss gezogen, nach der Lebenserfahrung sei die Verwendung eines solchen Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht naheliegend. Das ist deshalb nicht ausreichend, weil allein der Umstand, dass Porträtfotos bislang in den hier maßgeblichen Branchen nicht als Marke verwendet werden, es nicht von vornherein ausschließt, dass ein derartiges Zeichen vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, wenn es anstelle der bislang üblichen Kennzeichnungsmittel benutzt würde.”Fazit:
In der markenrechtlichen Rechtsbeschwerdesache „hey!“ Az.: I ZB 32/09 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fortgeführt. Konkret ging es um das Zeichen
,
angemeldet u.a. für Druckereierzeugnisse; Spiele, Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen.
Der BGH bestätigte das BPatG:
„Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. ... In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden.“Anmerkung:
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Zum Sachverhalt:
Der BGH (Az.: VIII ZR 129/09) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, für die vertraglich eine Mietzahlung bis zum 3. eines jeden Monats vereinbart war. Nebenbei: Dieselbe Regelung findet sich seit dem 1.9.2001 auch gesetzlich in § 556b Abs. 1 BGB. In diesen Fällen waren die Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt und schließlich fristlos, hilfweise ordentlich gekündigt worden.
Die Entscheidungen:
Die Räumungsklagen der Vermieter scheiterten bereits vor den Amtsgerichten und in der Berufungsinstanz. Auch die Revision hatte keinen Erfolg:
„Der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräumten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Kern inhaltsgleich in Ziffer 3 des Mietvertrags wiedergegeben ist, im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist“.
Dies gilt dem BGH zufolge nicht nur, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt. Denn für die typische Abwicklung der Überweisungen über Bankinstitute stünden, so der BGH, auch nur die Tage Montag-Freitag zur Verfügung, dies gelte im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch unabhängig von der Zahlungsweise. Eine Verkürzung dieser „Schonfrist“ widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.
Das BAG hat nun mit seinem Beschluss Az.: 1 ABR 78/08 das LAG Köln (Az.: 9 TaBV 74/07) in seiner Auffassung bestätigt: Anzeigenredakteure sind Tendenzträger. Wir dürfen uns zur instruktiven Entscheidung des LAG Köln auf unseren Eintrag vom 19. August 2009 beziehen.
Das BAG hat den Antrag eines Betriebsrats nach § 98 BetrVG abgewiesen. Er hatte von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Das BAG sieht Anzeigenredakteure als Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG bekanntlich die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt.
Das BAG im Einzelnen:
a. Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger, da sie dadurch selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigenveröffentlichungen Einfluss nehmen können.
b. Die Teilnahme der Redakteure an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist.
c. Die Konsequenz: Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
Der Wettbewerbssenat des OLG Hamburg hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss Az.: 5 W 76/09 zu Kerntheorie und Wiederholungsgefahr konkretisiert:
Grundsätzlich besitzt ein Verletzter im Falle des Rechtsverstoßes Anspruch darauf, dass die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht nur für den konkreten Verstoß, sondern auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungshandlungen beseitigt wird. Eine verallgemeinernde Unterlassungsverpflichtungserklärung ist dabei nicht stets erforderlich; vielmehr kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung ausreichend sein, solange der Schuldner durch sein Verhalten erkennen lässt, dass sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verstöße erstrecken soll – etwa wenn er seine diesbezügliche Bereitschaft in einem Begleitschreiben unmissverständlich klarstellt.
Ernsthafte Zweifel, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf kerngleiche Verletzungen ausschließen will, bestehen jedoch dann, wenn er eine vorformulierte Unterlassungserklärung dergestalt kürzt, dass Anlass zur Annahme besteht, er wolle sich mit Bedacht und im Bewusstsein der Tragweite der Erklärung einzig auf die konkrete Verletzungsform und unter Ausschluss kerngleicher Verletzungshandlungen unterwerfen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Abgemahnte die verallgemeinernde Unterlassungserklärung in den rechtlich relevanten Punkten dergestalt „zusammengestrichen“ und auf die konkrete Verletzungshandlung reduziert, dass der Anspruchsteller befürchten musste, die materiell geschuldete Erstreckung auf kerngleiche Verstöße solle bewusst ausgeschlossen werden. Aufgrund hierdurch nicht entfallener Wiederholungsgefahr hat das Gericht die einstweilige Verfügung in zuvor abgemahntem Umfang erlassen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz