Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Fall:
Ein Journalist hatte in Anlehnung an die „Heuschrecken-Debatte“ um räuberische Investoren die Gruppe der Berufskläger als „Schmeißfliegen“ bezeichnet. Anlass war ein Aufsehen erregendes Urteil, mit dem einer dieser sog. Berufskläger wegen zahlreicher missbräuchlicher Anfechtungsklagen gegen Unternehmen erstmals zu Schadensersatz verurteilt wurde. Einer der Kläger machte seinem Ruf als Berufskläger alle Ehre – und klagte erneut. Diesmal auf eine Geldentschädigung.
Die uns nun zugestellte Entscheidung:
Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 54 C 984/10) wies die Klage ab. Es sah in der Gruppenbezeichnung, von welcher der Kläger nicht einmal direkt betroffen war, lediglich eine symbolhafte Bezeichnung einer als lästig empfundenen Berufsgruppe und keine Schmähkritik. Das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung:
„Vielmehr soll das Symbol der Schmeißfliege eine subjektivierte Versinnbildlichung von Lästigkeit im Sinne von lästig wie die Fliegen darstellen“. Eine Herabsetzung der Person, wie sie für die Annahme der Schmähkritik erforderlich wäre, sei dadurch nicht zu erkennen, so das Gericht weiter. Der Journalist habe seine Äußerung erkennbar in einen Sachzusammenhang zu der Debatte gestellt, in der Franz Müntefering Investoren als „Heuschrecken“ bezeichnet hatte.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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In BGH Az. I ZR 57/08 – „Goldhase II“ (Pressemitteilung, Volltext liegt noch nicht vor) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zur Frage der Verwechslungsgefahr dreidimensionaler Marken Stellung zu nehmen. Der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke „Lindt-Goldhase“, steht der jüngere „Riegelein Confiserie“- Hase gegenüber:
![]() |
vs. | ![]() |
| © http://www.lindt.com/de/swf/ger/startseite | © http://www.riegelein.de |
Lindt sah sich durch den Riegelein Hasen in ihren Markenrechten verletzt und klagte.
Der Bundesgerichtshof hatte (nun zum zweiten Mal) eine die Verwechslungsgefahr ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden, der zwischenzeitlich verloren ging. Da keine Einigkeit über den „Ersatz“-Hasen gefunden werden konnte, muss das (Tatsachengericht) OLG sich erneut mit der Sache befassen.
Zudem wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen mit einer unzutreffenden Begründung - so der BGH - verneint.
„Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.“
Wir berichten, sobald es Neuigkeiten im Hasenkampf gibt.
Zum Sachverhalt:
Ohne dass sein Vater davon wusste, hatte ein volljähriger Sohn über den Internetzugang seines Vaters mehr als 100 Musiktitel in einer illegalen Musiktauschbörse zum Download angeboten („Filesharing“). Wenn er online war, konnten andere Nutzer der Tauschbörse unentgeltlich Lieder als mp3-Datei herunterladen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, keine Kenntnis vom Handeln seines Sohnes gehabt zu haben und einen Computer nicht bedienen zu können. Außergerichtlich gaben Vater und Sohn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gestritten wurde noch über die Anwaltskosten.
Die Entscheidung:
Den Einwand des Vaters ließ das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil Az.: 7 O 2274/09 nicht gelten. Bis jetzt liegt allerdings nur eine Pressemitteilung vor. Das Gericht verurteilte Vater und Sohn zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3000 Euro. Der Vater hafte, so das Gericht, da über seinen Internetzugang der illegale Tauschhandel abgewickelt wurde. Er hätte sich, so das Gericht weiter, sachkundiger Hilfe bedienen müssen, um durch den Einbau entsprechender Sicherungsvorkehrungen wie z.B. einer Firewall, die illegale Nutzung zu verhindern.
Anmerkung:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird unter dem Aspekt der „Störerhaftung“ in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während das LG Hamburg (Az.: 308 O 139/06; CR 2007, 121 f.) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (Az.: 11 W 58/07) eine grundsätzliche Haftung verneint: Der Inhaber eines Internetanschlusses sei nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Über eine Entscheidung des OLG Köln (Az.: 6 U 101/09) haben wir bereits berichtet, wonach den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person treffe, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann - selbst wenn dies der Ehemann oder die eigenen Kinder gewesen sein können.
Wir berichteten gestern über die markenrechtlichen Aspekte des BGH - Urteils (Az. I ZR 183/07) zum Versuch der FIFA, Marken der Firma Ferrero löschen zu lassen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH sah auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG nicht verletzt.
Er gelangte zwar noch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des UWG, da - so der BGH - die Klagbegehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts fallen. Der BGH lehnte aber dennoch ab, nach dem UWG zugunsten der FIFA zu entscheiden:
So betitelt die neue Ausgabe - 29/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der BGH (Az. I ZR 183/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die FIFA von der Firma Ferrero verlangen kann, Marken zu löschen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH verneinte Löschungsansprüche der FIFA gegen die Ferrero-Marken gem. § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:
„Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden .... Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (...). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zutreffend als sehr eng bemessen.“Ebenso schloss der BGH Löschungsansprüche aufgrund der Werktitel- bzw. Unternehmenskennzeichenrechte gem. §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aus. Hierzu stellte der BGH fest:
„nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - vorliegen...“Anmerkung:
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München Az.: 222 C 2911/08 ist der Anbieter eines im Internet durchgeführten Geschicklichkeitsspiels grundsätzlich zur Gewinnauszahlung verpflichtet.
Der Kläger hatte an einem von der Beklagten veranstalteten Online-Quiz teilgenommen. Wer alle Fragen im Rahmen verschiedener Gewinnstufen richtig beantwortete, sollte von der Beklagten eine Million Euro erhalten. Der Kläger hatte alle Fragen richtig beantwortet und begehrte Auszahlung des Gewinns. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, es habe sich um ein verbotenes Glückspiel gehandelt. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht gab der Teilklage statt. Es stellte darauf ab, dass es sich bei dem Rätsel um ein (zulässiges) Geschicklichkeitsspiel gehandelt habe, bei dem individuelles Wissen, nicht aber Zufallselemente im Vordergrund stünden. Ein Quiz sei entscheidend davon geprägt, dass der Teilnehmer die zutreffende Antwort ankreuze, was davon abhänge, dass er geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit und Geschick an den Tag lege. Bei einem Glückspiel hingegen sei das Ergebnis nicht zu beeinflussen und allein vom Zufall abhängig. Im vorliegenden Fall sei aber nicht der Zufall, sondern die individuellen Fähigkeiten des Spielers entscheidend gewesen. Der versprochene Preis stelle daher eine verbindliche Auslobung i.S.d. § 657 BGB dar.
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