Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11. März 2010
IX ZR 13/09
Zum Sachverhalt:
Ein Händler warb für sein Angebot von Haushaltselektronik über eine Preissuchmaschine. Dort wurden Angaben der Händler in Preisranglisten angezeigt, nach der Höhe des Preises geordnet. Ein Händler zeigte eine Preiserhöhung der Suchmaschine an, was technisch bedingt jedoch nur zeitlich verzögert umgesetzt werden konnte: der Händler erschien auch 3 Stunden später noch mit dem früheren, niedrigeren Preis an erster Stelle. Die Klägerin stand zu dem Händler in Wettbewerb und nahm ihn wegen irreführender Werbung in Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft.
Die Entscheidung:
Der BGH hat die Revision des beklagten Händlers zurückgewiesen, dem Kläger stünde der Anspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG (2004) und auch nach § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG (2008) zu. Der „durchschnittlich informierter Nutzer“ erwarte von einem Preisvergleichsportal die höchstmögliche Aktualität. Dieser Erwartung stehe auch nicht der Hinweis in der Fußzeile der Preisvergleichsliste entgegen, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgen. Der BGH bejaht die Relevanz der Irreführung, denn es sei einem Händler ohne Weiteres zuzumuten, seine Preise erst dann umzustellen, wenn die Änderung auch in der Suchmaschine angezeigt werde.
Anmerkung:
Eine Haftung des Betreibers des Preisvergleichsportals hat der BGH nicht geprüft, da dem Beklagten die Irreführung unmittelbar zuzurechnen sei und der Beklagte für eigenes Handeln hafte.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZR 13/09 - verwarf der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters gegen ein Berufungsurteil des OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Dezember 2008 - 14 U 126/07 -. Wir schildern nachfolgend, soweit zum vollen Verständnis erforderlich, die Hintergründe dieses von uns zu komplexen Fragen der Insolvenzanfechtung geführten Verfahrens.
Der Gemeinschuldner hatte darlehensfinanzierte Zeitschriftenabonnementbestände zur Verwaltung („full service“) übertragen und zur Sicherung übereignet, so dass die Erträgnisse der Abonnements sowohl den Verwaltungs- als auch den Vorfinanzierungsaufwand tilgten.
Der Insolvenzverwalter hat mit der Begründung angefochten, die jeweiligen Renditeansprüche entstünden jeweils erst zu Beginn eines Folgemonats, so dass die Abtretung erst zum gleichen Zeitpunkt wirksam werde (vgl. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 131 Abs. 1 S. 1 InsO).
Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Basis neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, BB 2008, S. 348) dargelegt:
Ob mit Entstehung im Voraus abgetretener Forderungen kongruente oder inkongruente Deckung erlangt werde, hänge davon ab, ob Anspruch auf Erwerb der Forderungen bestünde. Mangelnde sofortige Identifizierbarkeit künftiger Forderungen habe aber, so das OLG weiter, nicht generell inkongruente Deckung zur Folge. Denn bei sachgerechter Interessenabwägung sei es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. Werde bei Abschluss eines Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft sofort vollzogen und sei die obligatorische Seite im vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, bestehe kein Grund, die Kongruenz nur aufgrund der mangelnden sofortigen Identifizierbarkeit der Sicherheiten zu verneinen. - Diese Ausführungen bekräftigte nun der BGH ebenso knapp wie zutreffend:
Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Az.: VI ZR 261/09 entschieden, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt und die Rechtsanwaltsgebühren nach § 15 Abs.2 S.1 RVG daher nur einmal verlangt werden können, wenn wegen einer wortgleich in Print- und Onlineausgaben erschienenen Berichterstattung mehrere passivlegitimierte Parteien, z.B. Verlag und Autor, abgemahnt werden.
Im entschiedenen Fall richteten sich die Abmahnungen gegen eine in mehreren Medien des Verlagshauses veröffentlichte unrichtige Berichterstattung. In Anspruch genommen wurden jeweils die GmbHs und deren Geschäftsführer. Der abmahnende Anwalt konstruierte daraus sieben einzelne Angelegenheiten und rechnete diese gesondert ab. Der BGH stellte fest, dass einerseits inhaltlich weitgehend identisch abgemahnt wurde und andererseits unterschiedliche Prüfungsumfänge sowie die Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher nicht gegen die Annahme einer Angelegenheit sprechen. Entscheidend ist, so das Urteil, der innere Zusammenhang. Zwar können im Einzelfall, so das Urteil weiter, sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen sprechen, diese ließen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Es durfte deshalb nicht eine siebenfache Gebühr, sondern nur eine Gebühr – nach dem kumulierten Gegenstandswert – beansprucht werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.(…)Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.“
Und wieder einmal hielt das LAG Hessen mit einem Urteil – Az.: 16 Sa 890/09 - eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit für gerechtfertigt. Bezüglich eines ähnlichen Falles berichteten wir am 3. Februar 2010.
Der Fall:
Ein bei einem Krankenhaus angestellter Krankenpfleger blieb länger von der Arbeit fern, wobei er jeweils am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Dabei erklärte er einmal gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er zwar psychisch und physisch topfit sei, nicht aber für seinen Arbeitgeber. Auf diese Aussage hin wurde dem Pfleger fristlos gekündigt. Im Prozess hat der Kläger lediglich geltend gemacht, dass der Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe.
Die Entscheidung:
Das Gericht erachtete den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert. Es hätte daher, so die Richter, vom Kläger dargelegt werden müssen, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm gegeben habe. Dieser Darlegungspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Kündigungsschutzklage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung:
Ein ärztliches Attest begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, etwa weil er annimmt, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Gelingt dies, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attests bestand, d.h. es bedarf nunmehr umfangreicher Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erkrankung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat nun mit seinem Beschluss Az. 305 47 195.3 / 38 die Marke
gelöscht.
Das DPMA hat eine Verwechslungsgefahr mit den Wortmarken „FOCUS“ des Verlags insbesondere unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen „In-Verbindung-Bringens“ bejaht.
Entscheidend dafür sei – so das Amt –, dass die Verkehrskreise einen in den beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und damit diesem Stammbestandteil für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen. Vorliegend komme dem hier übereinstimmenden Bestandteil „Focus“ nicht nur wegen seiner hervorstechenden Art ein besonderer Hinweischarakter auf den Verlag als Inhaber der Marke zu. Ebenso entscheidend sei – so das Amt weiter –, dass der abweichenden Markenbestandteil „IT“ von den Verkehrskreisen nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke angesehen werde. Dies sei insbesondere bei dem Bestandteil „IT“ der Fall, da dieser als gebräuchliches Kürzel für „Informationstechnik, Informationstechnologie“ und damit als rein sachbezogener Hinweis zu verstehen sei.
So betitelt die neue Ausgabe - 36/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 35/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Dass eine infolge des „fliegenden Gerichtsstandes“ an einem auswärtigen Gerichtsort klagende Partei auch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort residierenden Anwalt ohne Kostennachteile beauftragen darf, entspricht einhelliger Rechtssprechung. Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts gelten in diesem Fall als zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten des Rechtstreits im Sinne von Az.: 17 W 130/10). Der Anwalt wollte nicht nur seine eigenen, sondern auch die Reisekosten eines ihn begleitenden Kollegen vom Gegner erstattet haben. Das Gericht hat ihm jedoch einen „Strich durch die Rechnung“ gemacht. Aus den Beschlussgründen:
„Der Kläger ist Rechtsanwalt und nach eigenem Vortrag insbesondere auf dem Gebiet des Presse- und Medienrechts tätig. Von daher war er zweifelsfrei in der Lage, einen Kollegen in Köln schriftlich zu informieren, dass dieser seine Rechte vor dem dort angerufenen Landgericht in jeglicher Hinsicht umfassend wahren konnte. Es war von daher nicht erforderlich, einen Berliner Anwalt mit der Prozessführung zu betrauen.“
Zum Sachverhalt:
Bei einem Einsatz des baden-württembergischen Sondereinsatzkommandos der Polizei in Schwäbisch-Hall wurde einem Foto-Reporter untersagt, Bilder aufzunehmen. Der Fotograf hatte versucht, Bilder von dem Einsatz aufzunehmen, bei dem ein Untersuchungshäftling, ein mutmaßlicher russischer Mafia-Chef, bei seinem Arztbesuch von der Sondereinheit der Polizei eskortiert wurde. Dies wurde ihm untersagt und die Beschlagnahme der Kamera mit der Begründung angedroht, eine Enttarnung der Beamten sei zu befürchten. Der Zeitungsverlag des Fotografen klagte gegen das Land als Dienstherren der Polizei.
Die Entscheidung:
Die Richter urteilten, wegen der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit dürfe die Anfertigung von Aufnahmen nicht von vornherein untersagt werden. Es sei vielmehr von der Rechtstreue des Fotografen auszugehen. Nur im Einzelfall könnten Bildaufnahmen untersagt werden, wenn das Fotografieren zu einer unübersichtlichen Situation führe, bei der konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden bestünden. Die Enscheidung des VGH Mannheim, Az.: 1 S 2266/09, ist noch nicht veröffentlicht, wohl aber eine Pressemitteilung.
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