Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Sachverhalt:
Ein Nutzer hatte bei facebook ein Bild eingestellt, ohne von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Verwendung seiner Daten durch Suchmaschinen zu sperren. Die AGB des „social network“ sehen ausdrücklich vor, dass sich der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden erklärt; - es sei denn, dass er von der ihm eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder ganz zu unterbinden. Die Beklagte betreibt eine Personen-Suchmaschine und zeigte das bei facebook veröffentlichte Foto. Die Beklagte hatte sich dem Nutzer gegenüber bereits verpflichtet, es zu unterlassen, ein Bild von ihm zu nutzen, das einer anderen Website entnommen war. Er machte nun eine Vertragsstrafe geltend und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln, Az.: 15 U 107/09, hat entschieden, dass das Einstellen eines Fotos bei „social networks“, wie z.B. Facebook, zugleich eine konkludente Einwilligung ist, dass Personen-Suchmaschinen die Bilder verwenden dürfen, wenn der Nutzer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch macht. Denn:
„Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von … hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene erklärt“.
Eine Vertragsstrafe sah das Gericht nicht als verwirkt an, da sich die Unterlassungserklärung nur auf das von einer anderen Website bezogene Foto bezog:
„Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagten hätten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger hätte dies bei seinem (…) Unterlassungsverlangen darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht hatte“, so das Gericht.

Die Prominente Barbara Becker, Ehefrau des Tennisspielers, möchte derzeit die EU-Marke „Barbara Becker“ u.a. für „Schallplatten“ und „Computer“ durchsetzen. Der Inhaber der Wortmarke „BECKER“, die ebenfalls für entsprechende Waren geschützt ist, widersprach.
Nachdem dem Widerspruch zunächst stattgegeben, er aber in der nachfolgenden Instanz zurückgewiesen wurde und dann vor dem Gericht erster Instanz erneut erfolgreich war, gelangte die Angelegenheit nun zum EuGH (Az. C-51/09 P - Barbara Becker).
Der EuGH nahm an, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei falsch ausgelegt worden und gab dem Widerspruch statt.
Zwar hätte, so der EuGH, die Vorinstanz noch alle Rechtsgrundsätze zutreffend dargestellt. Jedoch seien tatsächlich nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden:

  • Ein unionsweiter Erfahrungssatz, dass Nachnamen im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft beizumessen sei als dem Vornamen und Nachnamen daher eine größere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als Vornamen, existiere nicht.
  • Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet sei.
  • Ferner sei die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein könne.
  • In einer zusammengesetzten Marke würde ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzen, die vorgenannten Aspekte müssten auch bei Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden.
Der EuGH gelangte daher zu dem Ergebnis, dass „BECKER“ nicht per se die Eintragung der Marke „Barbara Becker“ verhindern könne. Da der EuGH keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen konnte, wurde die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Dreißig Worte wurden als Marke angemeldet; nämlich:
„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß, WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit”
Der Bundesgerichtshof verneinte nun die Eintragungsfähigkeit (Az.: I ZB 35/09).
Dem Anmelder half nicht darzulegen, dass jede der drei Slogan-Zeilen für sich genommen als Wortmarke akzeptiert worden war.
Zwar anerkannte der BGH noch, dass die lange Wortfolge an sich nicht beschreibend oder gebräuchlich sei. Er argumentierte dann jedoch:

„Einem Zeichen kann die Unterscheidungskraft [...] auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist. So sind insbesondere längere Wortfolgen, ... Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen... Eine längere Wortfolge vermittelt dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.“ (Hervorhebung von uns.)

„Zwei Männer kommen aus dem Spielcasino. Der eine ist nackt, der andere trägt eine Unterhose. Sagt der Nackte: 'Ich bewundere dich. Du weißt immer, wann du aufhören musst'.”
Aus FREIZEIT SPASS 34/2010.

Loddar zu seiner Ehe mit Liliane Matthäus:
„Ein Wort gab das andere - wir hatten uns nichts zu sagen.”

Lothar Matthäus:
„Jeder, der mich kennt und der mich reden gehört hat, weiß genau, dass ich bald Englisch in sechs oder auch schon in vier Wochen so gut spreche und Interviews geben kann, die jeder Deutsche versteht.”
Lukas Podolski:
„Jetzt müssen wir die Köpfe hochkrempeln. Und die Ärmel natürlich auch.”
Quelle: RP ONLINE

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Das Thema kürzere Lebenszeit soll erst nach den Wahlen angegangen werden.”
Harald Schmidt-Kolumne in FOCUS 33/2010.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 28/10 entschieden, es werde i.S.d UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht irregeführt, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
Der zugrunde liegenden Sachverhalt wird allgemein vertraut sein:
Ein Internethändler für Markenschuhe hat mit

„Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“

geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen zunächst erfolgreich geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle. Schließlich könne es sich nicht nur um den früheren Verkaufspreis des Händlers handeln, sondern auch um die Preisempfehlung des Herstellers oder um den Preis eines Mitbewerbers, so die Argumentation des Mitbewerbers.
Das OLG Düsseldorf hat die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene landgerichtliche Verfügung jedoch aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats kann ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle: Das Durchstreichen eines Preises stehe für sein Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen Preises für eine Preisherabsetzung. Ein anderes Verständnis läge insbesondere deshalb fern, so das Gericht, weil der Gewerbetreibende andere Preise nicht durchstreichen, also ungültig machen würde.
Anmerkung:
Wenn Sie mit der Vorinstanz anderer Ansicht sind, kann dies daran liegen, dass Sie „die Verkehrsauffassung” anders einschätzen. „Der Verkehr” fasst unterschiedlich auf. Maßgeblich ist, wie ein erheblicher Teil situationsbedingt auffasst. Zu Einzelheiten können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.

Aus den Medien ist der Streit zwischen der in der rechten Szene beliebten Modemarke „THOR STEINAR“ und der Persiflage „STORCH HEINAR“ der im eher linken Spektrum angesiedelten Aktion endstation-rechts.de bekannt.
Das LG Nürnberg hat nunmehr in diesem auch auf markenrechtlicher Ebene ausgetragenen Streit (vgl. Pressemitteilung Az. 3 O 5617/09) geurteilt, dass für „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“


(©http://www.storch-heinar.de/)

keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen:

„Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von 'Storch Heinar' mit 'THOR STEINAR', auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Außerdem scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (23.03.2010. In jenem Fall wurden markenrechtliche Ansprüche letztlich bejaht. Es wird häufig versucht, durch Anlehnung an - bekannte - Marken eine Assoziation zu schaffen, um den eigenen Produktabsatz zu fördern, bspw. wie im Fall 'Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer'; vgl. unseren Beitrag vom 19.02.2009. Auch dort wurden entsprechende markenrechtliche Ansprüche zuerkannt.
Sollte der Streit in die zweite Instanz gehen, so ist der Ausgang des Verfahrens aber noch offen. Der BGH hat im Rahmen der Entscheidung 'Lila Postkarte' (vgl. unser Beitrag vom 16.07.2005 ausgeführt, dass die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an einer Marke und dem Recht auf Kunstfreiheit auf Seiten der Beklagten durchaus zu Lasten des Markeninhabers gehen kann.