Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil Az.: 28 O 688/09 festgestellt, dass der Abmahnende grundsätzlich nicht verpflichtet ist, der Abmahnung eine vorgefertigte bzw. vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Die Abmahnung müsse, so das Gericht, dem Schuldner zwar den Weg weisen, was er tun müsse, um einen Prozess zu vermeiden, im einzelnen aber sei es Sache des Schuldners, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichende Erklärung abzugeben.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der in seinen Urheberrechten verletzte Verfügungskläger vorprozessual nur zur Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung aufgefordert, der Verfügungsbeklagte die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung aber sofort anerkannt. Gleichwohl legte das Gericht ihm die Kosten auf.
Anmerkung: Damit liegt das Landgericht auf der Linie unzähliger Entscheidungen der Instanzgerichte, welche in Bezug auf § 93 ZPO keine nennenswerten Anforderungen an die Formulierung der Abmahnung stellen.

Das Kammergericht hat in einem Beschluss Az. 9 W 196/09 angenommen, dass der Suchmaschinenbetreiber haftet, wenn ein Originaltext in Snippets sinnentstellend verkürzt wird. Verletzt wird nach dem Beschluss das Persönlichkeitsrecht der Autoren nach § 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Allerdings entsteht der Anspruch erst dann, wenn auf eine Abmahnung hin der Verstoß nicht beendet wird. Das Gericht im Einzelnen:
1. „Damit aber wird die Aussage auf der verlinkten Seite durch die verkürzte Inhaltswiedergabe im Snippet in ihr Gegenteil verkehrt. Sie wird von einer satirischen Darstellung, die durch ihr Erscheinen in der Rubrik Satire als eine solche erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren Tatsachenbehauptung.“
2. „Eine Persönlichkeitsverletzung durch den Betreiber der Suchmaschine wird man ... dann annehmen können und müssen, wenn – wie hier – die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im Snippet derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der Snippet trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist.“
3.„Den Besonderheiten der Internetsuchmaschine trägt der Senat dadurch hinreichend Rechnung, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung – wie dargelegt – nicht auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.“
Anmerkung:
Zwar hat das KG grds. die Haftungsprivilegierungen der §§-8, 9 und 10 TMG für Suchmaschinen für anwendbar gehalten, diese jedoch nicht auf die gegen den Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche erstreckt. Vielmehr ist mit der Haftungsprivilegierung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. Dies führt grds. zur Haftung des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte bei Unterlassungsansprüchen nach allgemeinen Regeln und insbesondere dann, wenn eine Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorliegt.

Zum Sachverhalt:
Ein Rundfunkteilnehmer hatte in seinem Privathaus herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte betrieben und in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner.
Die Entscheidung:
Ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, konnte der VGH Kassel (Az.: 10 A 2910/09) dahinstellen. Er sah jedenfalls den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV bereits dem Wortlaut nach als erfüllt an:
„Vielmehr macht es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert sind bzw. dort vorgehalten werden, keine Rundfunkgebühren entrichten muss.“
Eine Einschränkung, nach der auch die „anderen Rundfunkempfangsgeräte” im Sinne der Vorschrift dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssten, könne der Vorschrift - so das Gericht - nicht entnommen werden.
Anmerkung:
Die Frage, ob Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind, ist derzeit heftig umstritten. Vor allem ist umstritten, ob der Besitz eines internetfähigen PCs ein „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes” darstellt und damit grundsätzlich eine Gebührenpflicht auslöst, und, in welchen Fällen die spezielle Ausnahmeregelung für sog. „neuartige Empfangsgeräte” des § 5 Abs. 3 RGebStV eingreift. Erwogen wird außerdem eine grundsätzliche Abkehr von der gerätespezifischen Abgabe hin zu einer „Haushaltsabgabe“, vgl. Gutachten im Auftrag u.a. von ARD und ZDF des ehem. Bundesverfassungsrichters Prof. Paul Kirchhoff.

Der Bundesgerichtshof beurteilte in einer Entscheidung Az.: VIII ZR 12/08 die hervorgehobene Klausel:
Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass ... Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie diese Klausel. ...”.
Der BGH nimmt an, dass diese Klausel nicht gegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB verstoße, weil sie nicht vom BDSG abweiche. Nämlich, so der BGH:
Nach §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG sei die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung zwar nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhe. Aber es genüge nicht nur, anders als es das vorinstanzliche OLG Köln annehme, das Ankreuzen als Abwahl. Vielmehr sei die Möglichkeit, die Klausel zu streichen, nicht als eine ins Gewicht fallende Hemmschwelle anzusehen. Der BGH wörtlich:
„Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird“.
Nichts anderes gelte nach der Änderung des BDSG 2009, so der BGH: § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF sehe vor, dass die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig sei, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Solle die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sei sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben (§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF). Diese Regelungen würden auch für die geschäftsmäßige Datenerhebung und Speicherung zum Zwecke der Übermittlung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nF) und für die Übermittlung im Rahmen dieser Zwecke (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BDSG nF) gelten, nicht aber für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. Insoweit sei eine Einwilligung nach wie vor an den in den §§ 4, 4a BDSG enthaltenen Regelungen zu messen (§ 30a BDSG nF).
Anmerkung:
Die Frage, ob die Verknüpfung der Gewinnspielteilnahme mit der Preisgabe von Emailadresse, Fax- und Telefonnummer eine unzulässige Verknüpfung sei, war nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

Wieder einmal ist ein Medienanwalt mit dem Versuch gescheitert, kritische Äußerungen über ihn zu unterbinden. Entschieden hat das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Az.: 239 C 281/09. Das Amtsgericht setzt in seinem Urteil die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Zitierens anwaltlicher Äußerungen um. Siehe zu dieser Rechtsprechung unseren Eintrag vom 9. April 2010.
Ein Gerichtsreporter hatte sich auf seinem Internetportal – kritisch und fallbezogen – mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts und dessen Auftreten befasst. Der Anwalt mahnte ab und klagte nun Rechtsanwaltsgebühren ein. Erfolglos: Das Gericht wies die Gebührenklage ab, weil der Anwalt die Kritik hinzunehmen habe. Die anwaltliche Tätigkeit betreffe, so das Gericht, lediglich die Sozialsphäre, über die grundsätzlich auch kritisch berichtet werden dürfe, solange die Kritik nicht – was im vorliegenden Fall nicht zu besorgen war – stigmatisiert, sozial ausgrenzt oder den Kritisierten an einen Pranger stellt.
Besonders erwähnenswert ist: Das Amtsgericht, das über die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu entscheiden hatte, betont in seinem Urteil ausdrücklich, dass es sich nicht an die Auffassung des Landgerichts Berlin gebunden fühle, welches den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache noch zugebilligt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil - Az.: I ZR 177/07 - festgestellt, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn sie sich mit einer bereits erlassenen Unterlassungsverfügung überschneidet.
Der Fall:
Mit einer rechtskräftigen Unterlassungsverfügung war dem Beklagten untersagt worden, Äußerungen zu verbreiten, „wenn dies wie in dem (näher bezeichneten) Schreiben geschieht“. Wegen einer anderen Wettbewerbswidrigkeit ging der in der rechtskräftigen Verfügung Begünstigte in einer Klage überschneidend ebenfalls mit dem Antrag vor, bestimmte Äußerungen „wie in der e-mail vom (…)“ nicht zu verbreiten. Diese Wettbewerbswidrigkeit wurde mit der Klage nur als Ganzes angegriffen.
Die Entscheidung:
Der BGH urteilte, dass die Klage von Anfang an unzulässig war, weil angesichts der rechtskräftigen Verbotsverfügung kein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren gegeben sei. Der Leitsatz des Urteils formuliert klar:
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
Anmerkung:
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die Rechtspraxis des Wettbewerbssenates des BGH ein, derzufolge sich die Anwendung der Kerntheorie maßgeblich an dem durch den Klageantrag vorgegebenen Verbotsumfang bestimmt. Der Kläger hätte das abweisende Urteil im vorliegenden Fall durch eine korrekte Antragsformulierung vermeiden können, die zum Ausdruck bringt, dass er bestimmte Äußerungen nicht lediglich im Kontext des bereits rechtskräftigen Verbots angreift.

Das BPatG hat nunmehr (Az. 27 W (pat) 259/09) eine ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt.
Folgende Zeichen standen sich - im Wesentlichen für identische Waren und Dienstleistungen - gegenüber:

Das BPatG lehnte den Widerspruch ab und führte aus:
„... Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen für deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. ... Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering....“
Das Gericht weiter:
„...Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des DPMA und BPatG sind Beleg dafür, dass der Versuch der „Monopolisierung“ von allgemeinen Begriffen - wie hier live - durch die Eintragung von Wort-/Bildmarken i.d.R. nicht erfolgversprechend sind. Der Schutzumfang einer solchen Marke bezieht sich dann nur auf grafische Elemente, die die Schutzfähigkeit erst überhaupt ermöglichen.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immerhin hat dann das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Beschluss erkannt: Journalisten handeln grundsätzlich weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch verletzen sie das Urheberrecht, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit tätig werden.
Der Fall: Ein Journalist hatte während einer Veranstaltung einen dort verbreiteten Werbefilm mitgeschnitten und den Mitschnitt über das Internet im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verbreitet. Ihm wurde daraufhin strafbarer Geheimnisverrat (Urteil des LG Bonn vom 30.09.1998 ins Netz gestellt, welches für eine Reichweitenuntersuchung ebenfalls eine Vermutung für Wettbewerbshandeln verneint. In seiner Begründung stützt sich das Landgericht Bonn ausdrücklich auch auf die entsprechende Rechtsprechung im Presserecht, insbesondere auf die bekannte Entscheidung des BGH vom 30.10.1981, GRUR 82, 234, 235 –„Frank der Tat“. Von besonderer Bedeutung ist gegenwärtig, dass - wie wir im Mai-Heft der ZUM begründen - die Telefonverbote des UWG nicht für die Reichweitenforschung und generell nicht für die Markt- und Sozialforschung gelten.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Madonna“ abgelehnt (Az.: B-2419/2008). Die Bezeichnung „Madonna“ ist, so das Gericht, als Marke für sämtliche Waren geeignet, die religiösen Gefühle der katholischen Christen zu verletzen.
Die Anmelderin machte geltend, dass es in der Schweiz Firmeneintragungen und in Deutschland zahlreiche Markeneintragungen mit dem Bestandteil MADONNA gebe, was indiziell berücksichtigt werden müsse.
Dem folgte das schweizerische Gericht nicht:
Die schweizerischen Konsumenten italienischer Muttersprache verstünden das Wort "Madonna" in erster Linie als religiöse Bezeichnung, nämlich zur Anrufung der Muttergottes.
Der Kernsatz des Urteils:
Demgegenüber hat „die Sängerin Madonna mit Sicherheit einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert in der Unterhaltungsbranche. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sängerin die Verwendung des Begriffs zur Bezeichnung der Muttergottes derart überlagert, dass der religiöse Bedeutungsgehalt, insbesondere in den Gebieten der Schweiz mit italienisch sprechender Bevölkerung, in den Hintergrund treten würde.“
Das Bundesverwaltungsgericht weiter: „Der Umstand, dass die Madonna nicht Teil der im Christentum zentralen Trinität ist, führt demnach nicht schon dazu, dass die Sittenwidrigkeit der Kommerzialisierung ausgeschlossen werden kann.“
Anmerkung:
Az. 27 W (pat) 85/92. Dort führte das Gericht aus:
1. Die Verwendung eines religiösen Begriffs als amtlich registriertes Warenzeichen zu Kennzeichnungs- und Werbungszwecken für alltägliche Gebrauchsgegenstände wird von beachtlichen Verbraucherkreisen - ungeachtet eines gewissen Wertewandels - als grob geschmacklos empfunden.
2. "Messias" für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) ist als ärgerniserregend dem Zeichenschutz nicht zugänglich.