Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Zeitschriften „OFFROAD“ und „automobil Extra 2005 OFFROAD“ standen sich im Fall des BGH Az.: I ZR 44/0 gegenüber.
Die Argumentation des auf Verwechslungsgefahr klagenden Unternehmens
Der Kläger argumentierte, „OFFROAD“ sei im jüngeren Zeichen selbständig kennzeichnend enthalten und präge den Titel, auch weil „automobil“ als Serientitel verwendet werde und die weiteren Zusätze schwach seien. Somit verbleibe nur der Bestandteil „OFFROAD“, der als selbständig und kennzeichnend wahrgenommen würde. Ausnahmsweise sei daher auf diese Übereinstimmung abzustellen, nicht auf die Gesamtzeichen.
Der BGH: keine Verwechslungsgefahr
Der Kläger drang mit dieser Argumentation im Wesentlichen deshalb nicht durch, da der Verkehr - so der BGH - die Bestandteile „automobil Extra 2005“ zusammen mit „OFFROAD“ als einheitliches Kennzeichen wahrnehmen würde. Hierbei komme, so der BGH weiter, der konkreten grafischen Gestaltung ebenso eine „einheitliche“ Wirkung zu, wie der inhaltliche Bezug zwischen den Worten „automobil“ und „OFFROAD“.
Ferner entschied der BGH, dass sich der Beklagte auch auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könne:

  • „OFFROAD“ wird als Bezeichnung für sportliche Aktivitäten abseits der Straße mit geländegängigen Fahrzeugen verstanden und ist beschreibend.
  • Es liegt kein Verstoß gegen die guten Sitten vor, wenn die Bezeichnung „OFFROAD“ kennzeichnend verwendet wird. Vielmehr bedarf es einer Handlung, die „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht“. Anmerkung: Die hohen Hürden, eine Verwechslungsgefahr bei stark inhaltsbezogenen Marken zu belegen, wurden somit vom BGH bestätigt und bekräftigt. Die vom EuGH in anderem Zusammenhang erwähnte „Markenursupation“ ist bei solchen Marken - jedenfalls nach dieser Rechtsprechung des BGH nicht gegeben. Line-Extensions von Zeitschriften werden in solchen Fällen nun eher noch geringeren Risiken unterliegen, als zuvor.

  • So betitelt die neue Ausgabe - 22/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

    Wir hatten bereits früher (vgl. zuletzt Eintrag vom 19.11.2008) über die rechtliche Behandlung des Zugangs von Telefaxschreiben in Fällen berichtet, in denen der Versender zwar einen „OK-Vermerk“ vorlegen kann, der Empfänger den Erhalt des Dokuments aber bestreitet. So hatte das OLG München (Az.: 7 U 2451/08) dem „OK-Vermerk“ eine bedingte Beweiskraft im Sinne eines Anscheinsbeweises zugebilligt, der nur widerlegt werde, wenn der insoweit darlegungspflichtige Empfänger diesen Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag entkräfte.
    Ergänzt wird diese Rechtsprechung nun durch ein Urteil des OLG Frankfurt Az.: 19 U 213/09:
    Trägt der Versender unter Bezugnahme auf den „OK-Vermerk“ des Sendeberichts substantiiert vor, das Fax sei zugegangen, trifft den Empfänger eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er unter dem Anschluss betreibt, ob die Verbindungsdaten im Speicher dieses Gerätes ausgewiesen wurden, und wie er den Empfang erhaltener Sendungen üblicherweise dokumentiert.

    „Inzwischen bekommt man so viele Informationen, dass man gar nicht weiß, ob die dazugehörigen Ereignisse schon passiert sind.”
    Piet Klocke, zitiert in „neue woche” 21/2010

    "Sekretärin zum Bankdirektor: 'Wollen Sie wirklich 'Hochachtungsvoll' schreiben? An diese Betrüger und Halsabschneider?' - 'Sie haben recht, schreiben Sie: Mit kollegialem Gruß'."
    Aus der neuen Ausgabe von "neue woche", 21/2010.

    Zum Sachverhalt:
    Der Antragsteller verlangte, eine Gegendarstellung abzudrucken (§ 11 Absatz 2 S. 4 Az. 3 O 123/10, hebt hervor, dass im Rahmen des Gegendarstellungsverlangens die rechtsgeschäftliche Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es genüge, so das Gericht, auch nicht die bloße Ortabwesenheit, wie hier der behauptete Aufenthalt „zu Dreharbeiten im Ausland“, um an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert zu sein. Dem Antragsteller obliegt - so das Gericht weiter - die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, wann er Kenntnis erhielt, bzw. welche Umstände ihn an einer unverzüglichen Geltendmachung hinderten. Diesen Anforderungen war der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Einen Zeitraum von mehr als vier Wochen „trotz des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel“ hat das Gericht nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen und den Antrag zurückgewiesen.

    Der Fall:
    Der (verarmte) Vater eines bekannten und wohlhabenden TV-„Comedian” begehrt von seinem Sohn Unterhalt. Er wendet sich zwecks gütlicher Einigung anwaltlich an seinen Sohn und kündigt ihm an, notfalls Unterhalt einzuklagen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, lässt er u.a. mitteilen: „Inwieweit ein solches Verfahren von dem Interesse der Öffentlichkeit ferngehalten werden kann, steht in den Sternen“.
    Der Comedian erwirkt daraufhin eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, mit welcher es dem Vater untersagt wird, „sich gegenüber Medien zu dem Umstand zu äußern, dass ihm der Antragsteller keinen Unterhalt zahlt / oder sich zu einem Unterhaltsverfahren gegen den Antragsteller zu äußern“. Das Gericht weiß bei Erlass der e.V. allerdings nicht, dass die Anwälte des Vaters in einem weiteren Schreiben sinngemäß erklärten, der Vater beabsichtige derzeit nicht, sich mit seinem Schicksal an die Presse zu wenden („Unsere Kanzlei hat sich – bislang stets erfolgreich – bemüht, das Interesse der Öffentlichkeit in dieser Sache gerade nicht zu strapazieren“).
    Die Widerspruchsentscheidung:
    Das Landgericht Berlin hob die einstweilige Verfügung mit seinem Urteil Az.: 27 O 66/10 auf. Begründung: Die vage Möglichkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, reiche nicht aus, um die Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs zu unterstellen. Gerade das (dem Gericht vom Antragsteller vorenthaltene) Schreiben lasse keinerlei Begehungsgefahr erkennen.

    Wir haben schon vor einigen Tagen, am 26. Mai, über ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 27 O 66/10) zu einer privaten Auseindersetzung über Unterhalt berichtet. Dieses Urteil beleuchtet noch einen weiteren interessanten Aspekt, nämlich:
    Die Rechte der Presse decken sich nicht zwangsläufig mit dem Recht eines Individuums auf Meinungsäußerungsfreiheit, d.h.: Grundsätzlich darf sich jeder als Ausfluss seiner Meinungsfreiheit zum Streit mit einem Dritten an die Presse wenden; erst die Presse muss aufgrund des sich reflexartig ergebenden Eingriffs in das Persönlichkeit des Betroffenen „abwägen und entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt”. Folge: Unterlassungsansprüche des betroffenen Sohnes gegen seinen Vater bestehen dem Urteil zufolge nur ausnahmsweise, wenn dieser – als Informant – die Presse gezielt einsetzt, um mit der Veröffentlichung privater Angelegenheiten öffentlichen Druck auszuüben. Aus den Entscheidungsgründen:
    „Der Antragsteller kann es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in seinen eigenen Angelegenheiten an die Presse zu wenden, mag daran ein öffentliches Interesse auch nicht bestehen und der Antragsteller in seiner geschützten Privatsphäre davon auch reflexartig betroffen sein. Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentliches Interesses geschützt und wird von dem Grundrechtsträger nicht nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.
    (…)
    Solange der Antragsgegner nicht etwa unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufstellt, die dann von einem Presseorgan verbreitet werden, kann er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da es zunächst allein Sache des betreffenden Presseorgans ist, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt.”

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit dem jetzt vorliegendem Urteil Az.: I ZR 180/07 den Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen im Zeitungsvertrieb (sog. „Stumme Verkäufer“) für wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärt. Bei „stummen Verkäufern“ handelt es sich um nicht gesicherte Verkaufsautomaten, aus denen aktuelle Tageszeitungen entnommen werden können, ohne dass kontrolliert wird, ob der Kunde den Verkaufspreis anschließend auch tatsächlich entrichtet.
    Die Argumentation der Kläger:
    Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass die beanstandeten Verkaufshilfen dazu verleiteten, die in den Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen, die Zeitungen somit faktisch gratis abgegeben werden würden. Dieser ungesicherte Vertrieb diene allein der künstlichen Auflagensteigerung, führe zu einem „übertriebenen Anlocken“ und einer wettbewerbswidrigen Marktstörung, so der Kläger weiter.
    Die neue Sicht des BGH:
    Der BGH folgte dieser Argumentation nicht: Zwar dürften Waren nicht mit dem Ziel verschenkt werden, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der Vertrieb über „stumme Verkäufer“ begründe aber eine solche Gefahr nicht. Nach der Lebenserfahrung läge es vielmehr fern, dass die Kunden durch die ihnen eröffnete und zum Teil auch wahrgenommene Möglichkeit der weithin gefahrlosen Entwendung von Zeitungen nachhaltig beeinflusst werden und in Zukunft bei deren entgeltlichem Erwerb nicht mehr rational entscheiden könnten, welchem Angebot sie den Vorzug geben. Es bestünde aufgrund der fehlenden Anlockwirkung auch keine Gefahr, dass andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt würden bzw. der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde.
    Im Streitfall kam hinzu, dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern bereits verpflichtet hatte, auf den Verkausautomaten einen deutlichen Hinweis anzubringen, demzufolge die Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.
    Die frühere Rechtsprechung des BGH:
    Mit dem Urteil hat der BGH seine gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 (GRUR 1996, 778; Az.: I ZR 1/94) hatte er nämlich noch die gegenteilige Ansicht vertreten und den Einsatz von „stummen Verkäufern“ als wettbewerbswidrig untersagt. Die damalige Rechtsprechung müsse – so der Senatsvorsitzende – im Lichte zweier Entscheidungen aus dem Jahre 2003 gesehen werden. Mit diesen hatte der BGH die Verteilung von Gratis-Zeitungen seinerzeit erlaubt, weil Neulinge auf dem Zeitungsmarkt sonst keine ausreichenden Chancen gegen die „Platzhirsche“ hätten. Der Vorsitzende hierzu wörtlich in der mündlichen Verhandlung: „Inzwischen ist die Welt nicht mehr ganz so wie 1996“.

    So betitelt die neue Ausgabe - 21/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.