Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, in welcher es u.a. hieß: „Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten“. Entgegen dieser Vereinbarung, hat der Arbeitnehmer das Internet privat zur Abfrage seines Kontostandes mehrfach, aber jeweils nur kurz und zumeist in der Mittagszeit genutzt. Der Arbeitgeber kündigte.
Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09 urteilte:
Die Kündigung sei unwirksam. Der bloße Verstoß gegen die Mitarbeitervereinbarung mache eine Abmahnung nicht entbehrlich.
Das LAG bezieht sich zudem nach BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05. In einer anderen Entscheidung war die Nutzung von Internetseiten mit pornografischem Inhalt zu beurteilen. Für diesen Fall hat das LAG Rheinland-Pfalz eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen, vgl. Az.: 6 Sa 311/05.

„Wütend sagt der Chef zu seinem Angestellten: 'Sie sind zwei Stunden zu spät zur Arbeit gekommen. haben Sie dafür eine Begründung?' -- 'Ja, ich werde Vater!' -- 'Na, das ist ja toll; wann ist es denn so weit?' -- 'In ungefähr neun Monaten'!”
Aus Glücks Revue 18/2010

„Es gibt zwei Gründe, warum Männer anfangen zu trinken! Entweder weil sie keine Frau haben, oder weil sie eine haben!”
Aus Glücks Revue 18/2010.

„Ich habe alle Geschichten aus meinem eigenen Leben so unendlich oft erzählt. dass ich langsam, aber sicher anfange, mir selbst zu glauben.”
Harald Schmidt, zitiert in „neue woche” 20/2010

„Man sollte spätestens dann einsehen, dass man alt geworden ist, wenn die Leute anfangen zu sagen, dass man jung aussieht!”
Karl Dall, zitiert in „neue woche”.

„Der ideale Ehemann ist ein ewig unbestätigtes Gerücht!”
Brigitte Bardot, zitiert in „neue woche” 20/2010.

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai in seinem Urteil Az.: I ZR 121/08 zu Urheberrechtsverletzungen bei unzureichend gesicherten W-Lan-Anschlüssen entschieden. Sie wissen: W-Lan = Wireless Local Area Network, drahtloses lokales Funknetz.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier nachlesen.
Der Fall: Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Musikunternehmer gegen einen W-Lan-Betreiber geklagt, über dessen offenen Anschluss geschützte Musikdateien angeboten wurden, während dieser urlaubsabwesend war.
Die Entscheidung: Der BGH hat eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung zwar ausgeschlossen, der Unterlassungsklage sowie dem Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung stattgegeben.
Die Begründung: Auch privaten Anschlussinhabern obliege – so der BGH – eine Prüfungspflicht dahingehend, ob ihr W-Lan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte Urheberrechte verletzen. Diese Prüfpflicht beziehe sich auch auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. In dieser Hinsicht habe der Beklagte es versäumt, für einen effektiven Passwortschutz Sorge zu tragen. Solche, im Interesse aller Nutzer liegenden und mit keinen Mehrkosten verbundenen Schutzmaßnahmen seien, als die Urheberrechte verletzt worden seien, auch üblich und zumutbar gewesen.
Anmerkungen:
1. Ergänzend zum Schadensersatz: Eine Haftung als Täter der Urheberrechtsverletzung komme nicht in Betracht, so der BGH, weil der Beklagte selbst die illegal angebotenen Musiktitel nicht im Internet zugänglich gemacht habe und es für eine Gehilfenhaftung jedenfalls am erforderlichen Vorsatz fehle.
2. Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten hat der BGH – § 97a Abs.2 UrhG anwendend – auf 100 EUR beschränkt.
3. Ob diese Grundsätze auch bei illegalen Downloads über offene W-Lan-Netze – etwa in Internetcafes – Anwendung finden, wird sich, wenn überhaupt, erst der Volltext- Urteilsbegründung entnehmen lassen. Folge der Entscheidung dürfte jedenfalls sein, dass Netzwerke wie die mittlerweile üblichen „Hotspots“ in Hotels, Gaststätten oder Schnell-Restaurants künftig nicht mehr risikolos betrieben werden können, ohne dass die Netzanbieter ihre Nutzer vor Anmeldung identifizieren und namentlich registrieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 23.04.2010 hatten wir hier über den Prozesserfolg von Focus gegen das Land Baden-Württemberg berichtet: Das Land muss der Zeitschrift „Focus-Schule“ Abi-Durchschnittsnoten, Durchfaller- und Abbrecherquoten aller Schulen in Baden-Württemberg herausgeben. Ganz aktuell eingetroffen sind nun die Urteilsgründe. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar.
Bemerkenswert: Das Verwaltungsgericht stützt den Anspruch auf § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a des Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrags (RStV). Damit war die Frage hinfällig, ob die Informationen für die Veröffentlichung in der gedruckten oder in der elektronischen Presse verwendet werden. Die Existenz dieses Auskunftsanspruchs, der für alle journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien gilt, ist manchen Angebotsbetreibern (und vielen Behörden) möglicherweise noch gar nicht bewusst.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart prüft in den Entscheidungsgründen systematisch alle möglichen Auskunftsverweigerungsgründe, da die Behörde sich (wie in solchen Fällen üblich) auf alle in Betracht kommenden Gründe berufen hatte. Wie ebenfalls in diesen Fällen typisch, greift jedoch aus Sicht des Gerichts kein einziger Aspekt durch. Besonders wichtig sind die folgenden Kernsätze der Urteilsbegründung (S. 8 f., Hervorhebung durch uns):
„Dem Auskunftsanspruch aus § 9a RStV, aber auch dem fast identischen Auskunftsanspruch aus den Landespressegesetzen, liegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht der Medienfreiheit zu Grunde, das nicht zuletzt das Recht beinhaltet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, mit dem Ziel, es dem Bürger zu ermöglichen, frei und vom Staate unbeeinflusst seine eigene Meinung zu bilden. Aus dieser grundrechtlichen Garantie folgt, dass allein die Möglichkeit, dass aufgrund bestimmter veröffentlichter Informationen falsche - oder auch nur aus staatlicher Sicht unerwünschte - Schlussfolgerungen gezogen werden, allenfalls dann als eine Gefahr für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV (oder der Landespressegesetze) angesehen werden könnte, wenn die Auswirkungen der befürchteten Schlussfolgerungen von ganz erheblichem Gewicht wären. Allein die mutmaßliche Neigung von Eltern, ihre Kinder vermehrt auf Schulen zu schicken, deren Schüler in der Vergangenheit im Vergleich zu anderen Schülern bessere Leistungen erzielt haben, reicht hierzu nicht aus, wobei bereits fraglich ist, ob eine solche Neigung überhaupt generell besteht.“
Anmerkung: Fast immer wird eine Auskunftsverweigerung auch auf datenschutzrechtliche Belange gestützt. Dies fruchtete im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil gar nicht erkennbar war, wie aus den angeforderten statistischen Daten auf Einzelpersonen hätte rückgeschlossen werden können (s. Seite 11 f. des Urteils).

Der Fall:
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit Aktenzeichen: 2 Sa 1776/06 verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung, die während ihrer Schwangerschaft getroffen wurde.
Die Klägerin meinte, weil sie als Abwesenheitsvertreterin ihres Vorgängers tätig gewesen sei, sei sie zu bevorzugen. Ferner habe ihr Vorgänger zudem gesagt, so die Klägerin, „sie habe sich ja für die Familie entschieden“. Der genaue Wortlaut dieses Gespräches war aber zwischen den Parteien streitig.
Die Entscheidung:
1. Die klagende Arbeitnehmerin trägt grundsätzlich die Beweislast der Diskriminierung.
2. Sie kann Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen.
3. Indizien können genügen, wenn diese auf eine diskriminierende Entscheidung schließen lassen. Ist die Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich, muss nunmehr der Arbeitgeber den vollen Beweis dafür führen, dass die Benachteiligung aus rechtlich zulässigen Gründen erfolgte.

Anmerkungen:
Im vorliegenden Fall reichten die vorgetragenen Indizien dem Gericht nicht aus.
Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Anzeige einer Schwangerschaft und der Nicht-Beförderung sei nicht geeignet, so das Gericht, eine Diskriminierung zu indizieren. Auch die „Vertretereigenschaft“ ändere daran nichts, weil es keinen Erfahrungssatz gäbe, dass bei einer Besetzung der Stelle „stets der frühere 'Vertreter' Priorität genösse.“ Da zudem die Aussage des Vorgängers zur Wahl unklar blieb, konnte das Gericht nicht ausschließen, dass dieser damit als „Trostpflaster“ sagen wollte, sie solle sich auf Ihre Familie freuen.