Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Positive herausstellen und Negatives unterdrücken, das wünscht sich jeder Betroffene von den Medien. Das in erster Instanz entscheidende Landgericht Berlin hat einem Anwalt diesen Wunsch erfüllt. Das Kammergericht hat dagegen in zweiter Instanz mit einem nun im Volltext vorliegenden Urteil Az.: 10 U 139/09 das Landgericht korrigiert, und die Klage des Rechtsanwalts auf Unterlassung abgewiesen.
Dem angegriffenen Bericht vorausgegangen war eine Zeitschriftenveröffentlichung, in welcher der Kläger als einer der nationalen Top-Anwälte für Persönlichkeitsrecht gepriesen und für seine Erfolge gelobt worden war. Dieser Laudatio hielten die Beklagten kritisch entgegen, dass der Kläger für seine prominenten Mandanten teils überzogene Ansprüche geltend mache und er auch die Persönlichkeitsrechte der Anwälte aus der eigenen Sozietät mit unangemessenem Aufwand verteidige.
Das Kammergericht führt in den Urteilsgründen insbesondere aus: Wer in einem Wirkungsfeld auftrete, an dem auch Dritte mit ihren schutzwürdigen Interessen teilhaben, der habe sich auch aufkommender Kritik zu stellen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes reiche dabei nicht soweit, dass der Betroffene gegenüber Kritik generell abgeschirmt sei.
Im zu entscheidenden Fall berücksichtigte das Gericht im Rahmen der Abwägung ausdrücklich, dass der Anwalt in der Vergangenheit nichts gegen die (positive) Darstellung seiner Person als „Medienrechstexperte“ und Prominentenanwalt einwendete, - mit der Konsequenz, dass er sich eben auch in erheblichem Umfang der öffentlichen Kritik an seinen Leistungen aussetzt.
Anmerkung:
Der BGH hat – worauf sich das Urteil des KG bezieht - in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2006 (Az.: VI ZR 259/05) betont, bereits eine herausragende berufliche Stellung führe dazu, dass die Medien mit Namensnennung berichten dürfen, wie jemand wirkt, - vorausgesetzt es stehen keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen entgegen.

Das OLG Hamburg befasste sich erneut mit einem interessanten Problem des Fernabsatzhandels und erließ mit einem (Beschluss Az.: 5 W 10/10) eine einstweilige Verfügung, die folgende Klausel verbot:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von Euro 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben.“
Nach Ansicht des OLG Hamburg verstößt diese Klausel gegen §§ 28. August 2007 und am 01. April 2010 über ähnlich gelagerte Fälle, in denen die Gerichte unklare AGB verboten.

Mit Zusätzen und Hinweisen kann nach einem Hamburger Urteil recht großzügig Rechtswidriges rechtmäßig gestaltet werden.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil (Az.: 312 O 99/09) zugunsten der Werbung mit Auflagenzahlen entschieden: Es dürfen auch Auflagenzahlen miteinander verglichen werden, obwohl unterschiedliche Vertriebswege bestehen.
Im entschiedenen Fall hatte das Gericht die Informationen in dem Werbeschreiben einer Apothekenzeitschrift zu beurteilen, wonach es neben der „Classic-Version“ auch die Version gibt, nach der Apotheker Hefte mit individuell gestaltetem Umschlag zur Verbreitung durch sie selbst in die umliegenden Haushalte bestellen können.
Das Landgericht Hamburg sieht das Erfordernis der Objektivität der vergleichenden Werbung im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil „nachprüfbare Zahlen“ miteinander ins Verhältnis gesetzt werden würden.
Anmerkungen:
1. Das Urteil zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass es potentiellen Anzeigenkunden sehr viel Sachverstand und Sorgfalt unterstellt. Wörtlich unter anderem: „Diese Verkehrskreise sind es gewöhnt, mit Preisgegenüberstellungen umzugehen und auf die Details solcher Darstellungen zu achten.”
2. Darüber hinaus verlangt es auch noch: „Von den angesprochenen Verkehrskreisen kann erwartet werden, dass sie die im Anzeigenbereich üblichen Begrifflichkeiten verstehen und bei Unsicherheiten weiteren Rat oder Auskunft einholen”.

„Das ist doch wohl der Gipfel der Unverschämtheit”, schimpft der Anwalt mit seinem Kollegen, „ich erzähle dir, dass meine Frau ein Kind erwartet, und du fragst, von wem!” - „Tut mir leid”, versucht sich der Kollege zu entschuldigen, „ich dachte ja nur, du wüsstest, von wem es ist”.
Aus GlücksRevue 13/10.

„Kolleginnen im Gespräch: 'Das ist aber ein guter Arzt, der ihren Mann so schnell von seinen Beschwerden geheilt hat. Wie hat er das nur gemacht?' - 'Ganz einfach. Er hat gesagt, das seien alles Alterserscheinungen!'.”
Nach GlücksRevue 14/2010.

„Die 23-jährige Gabriele hat nach langem Alleinsein per Zeitungsannonce einen Freizeitpartner gesucht und viele Zuschriften erhalten. 'Wie schön', freut sich ihre Mutter. 'Das finde ich auch toll', lächelt die Tochter. 'sogar Vati hat geschrieben!'.”
Aus SUPERillu 14/2010

In einer vorgestern erlassenen, noch nicht im Volltext vorliegenden Entscheidung Az.: I ZR 75/08 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, diese Werbung sei rechtmäßig.
Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, wie problematisch der Umgang mit der Verkehrsauffassung ist. Die ersten beiden Instanzen hatten noch angenommen, diese Werbung beeinflusse in unangemessener und unsachlicher Weise „die Verbraucher” bei ihrer Kaufentscheidung. Der BGH meint dagegen, „der mündige Verbraucher” könne mit einem Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen und werde nicht unsachlich beeinflusst.
Das Problem besteht darin, dass die Wirklichkeit pluralistisch ist. Der eine wird beeinflusst, der andere nicht. Wie es sich in der Wirklichkeit verhält, ließe sich nur mit einer Umfrage repräsentativ ermitteln.
Mangels einer Umfrage entscheiden die Richter „aufgrund eigener Sachkunde” nach ihren eigenen Vorstellungen über die Auffassungen „des Verbrauchers”. So konnte es in dem entschiedenen Fall dazu kommen, dass die Richter der ersten und der zweiten Instanz einen anderen Sachverhalt (sic!) unterstellten, als die BGH-Richter. Die BGH-Richter kennen den Sachverhalt aber nicht besser als andere Richter. Es ist deshalb gut möglich, dass der BGH falsch entschieden hat. Ob er falsch entschieden hat, ließe sich, wie erwähnt, nur mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage klären.
Zu dieser Problematik können Sie sich eingehend informieren, wenn Sie links in die „Suche” das Stichwort „Verkehrsauffassung” eingeben.

Im Volltext liegt das Urteil Az.: I ZR 34 / 08 noch nicht vor, wohl aber eine Pressemeldung:
Ein gewerblicher Verkäufer verstößt gegen 28. August 2007 interessieren.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagten betreiben einen Internethandel und wiesen in ihren AGB u.a. in einer „gemischten Belehrung“ zusammengefasst auf „Widerrufsrecht/Rückgaberecht“ hin. (LG Karlsruhe Az.: 10 O 356/09)
Die Entscheidung:
Das Landgericht betont in seiner Entscheidung vor allem, dass klar zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht und den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden werden muss; denn, so das Gericht:
Es genügt dem Transparenzgebot nach § 307 BGB nicht, wenn „Grenzen ersichtlich für den Verbraucher verwirrend vermischt“ werden.
Anmerkung:
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass im Fernabsatz außerdem die Belehrungspflicht nach §§ 355 II, 312 d II BGB gebietet, auch auf den Beginn der Widerrufsfrist deutlich hinzuweisen. Dem Verbraucher muss klar erkennbar sein, dass ihm in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht, wann die Frist beginnt, und dass der Beginn der Frist nicht zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses zusammenfällt.

Der Fall:
Zwei auf dem Fruchtaufstrich-Markt tätige Konkurrenten stritten unter anderem über die Aussage, „Schmeckt wie frische Frucht aufs Brot“, im Zusammenhang mit industriell aus tiefgekühlten Früchten hergestellter Ware.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln (Az.: 6 U 57/09) nahm an:
Der Geschmacksvergleich mit den frischen Früchten enthalte erkennbar eine werbliche Übertreibung und stelle damit keine „Angabe“ im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 UWG dar.