Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Marke „meine Familie & ich Mein Lieblingsmarkt 2007", Az. 307 74 282.2 / 38

wurde zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt als nicht schützwürdig angesehen. Das Amt nahm an, das Zeichen sei wegen eines angeblich direkten beschreibenden Sinngehaltes nicht eintragungsfähig. Es berücksichtigte die weiteren Bildbestandteile ebenso wenig wie Voreintragungen.
Nachdem die Anmelderin (mit Hinweisen auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH daelegte, dass dem Zeichen nicht „jegliche“ Unterscheidungskraft fehle, dass die grafischen Bestandteile des Zeichens nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, und dass die Zeitschrift „meine Familie & ich“ in den beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist, hat das Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss (Az.: 307 74 282.2 / 38) die angemeldete Marke zur Eintragung zugelassen.

Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden. Diesen Grundsatz zu Az.: 28 O 756/09) bestätigt, mit welchem ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen wurde.
Einem Verlag war die Veröffentlichung einer bestimmten Werbeanzeige für seine Publikation per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung war jedoch bereits erneut die gleiche Anzeige geschaltet; und die Zeitschrift befand sich schon im Druck.
Aufgrund der Komplexität des Druckvorgangs hätte die Anzeige – wie der Verlag glaubhaft machen konnte – nur gestoppt werden können, indem die Ausgabe neu gedruckt und unter erheblichen finanziellen Einbußen verspätet ausgeliefert worden wäre. Eine solche Unterberechung des Druckvorganges war dem Verlag – so das Gericht – im konkreten Einzelfall aber nicht zuzumuten. Unter Verschuldensaspekten ging das wirtschaftliche Interesse an der Auslieferung und dem Verkauf der Ausgabe dem Unterlassungsinteresse des Gläubigers mit der Folge vor, dass der Bestrafungsantrag zurückzuweisen war.

Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 1 BvR 369/04.
Zum Sachverhalt:
Mitglieder eines Vereins hatten auf Plakaten bei einer „Aktion Ausländer-Rück-Führung“ die Parole „Ausländer raus“ verwendet und waren deswegen zu Geldstrafen verurteilt worden.
Die Entscheidung geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Bemerkenswert wird sie vor allem auch für diejenigen sein, welche das Schlagwort von der „Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit” unter Umständen missverstehen. Am bedeutendsten sind die folgenden - im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - in dem Beschluss herausgestellten Grundsätze, meinen wir:
Zwar muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen verletzt. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. ... Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.” Die Feststellung mit einem Satz, so das BVerfG, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorläge, genügt den Anforderungen des Art. 5 I GG nicht.

Der BGH stellt klar: Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, übernimmt vertraglich das Rechtsrisiko.
Der Fall: Die Beklagte veröffentlichte einen Artikel mit Fotos von drei ehemaligen, damals noch inhaftierten Terroristen. Die Klägerin hatte wegen dieser Publikationen bereits gegen andere Verlage mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt. Die Beklagte erklärte schließlich offenbar nach dem üblichen Procedere strafbewehrt, künftige Veröffentlichungen zu unterlassen. Die einstweiligen Verfügungen hatten jedoch keinen Bestand.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof sieht in der Aufhebung der einstweiligen Verfügungen keinen wichtigen Grund (hier abgerufen werden. Zur Pressemitteilung des BGH.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat in seinem Beschluss B001508921 angenommen, dass zwischen den beiden EU-Marken „beQueen“ und „QUEEN“ eine Verwechslungsgefahr i.S.d. Art 8 (1) b) GMV bestehe. Die Marken waren für identische Waren, nämlich „Zeitschriften“, eingetragen.
Das Amt führte aus, dass eine akustische und visuelle Ähnlichkeit bestehe, auch in konzeptioneller Hinsicht seien die Zeichen ähnlich, da „be“ als das Verb „to be“ bzw. dessen Imperativform aufgefasst werde. Im Rahmen der Gesamtschau, so betonte das Amt, sei der Widerspruch sehr wohl begründet. Dementsprechend ordnete es die Löschung der jüngeren Markenanmeldung an.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bestätigte mit einem Beschluss B 001399072, dass zwischen der deutschen Marke LISA und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung LISANATURA eine Verwechslungsgefahr im sinne des Art 8 (1) b) GMV besteht.
Die jüngere Markenanmeldung betraf identische Waren.
Das Amt bestätigte, dass „NATURA“ an das deutsche Wort „NATUR“ bzw. das französische Worte „NATURE“ erinnert, nur auf ein Produkt hinweist und somit lediglich geringgradig unterscheidet, so dass der erforderliche Abstand zwischen den Zeichen nicht gewahrt wird.
Das Amt ordnete dementsprechend die Löschung der jüngeren Markenanmeldung an.

Ein neuer, noch unbekannter, ablehnender Wiedereinsetzungs-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts Az.: 9 AZN 540/09 bereichert die Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation. Das BAG weist in dem Beschluss für den entschiedenen Fall den Wiedereinsetzungsantrag unseres Gegners ab.
Zunächst bezieht sich das BAG auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die unter anderem besagen, so das BAG:
„Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, die ihrer Form und ihrer Art mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordern, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt.”
Schon dieser Hinweis darauf, dass die Vorfrist nicht nur der Erinnerung dient, ist nützlich, weil er selten genug ist. Das BAG macht darüber hinaus klar, dass dem Anwalt die Akte vorgelegt werden und dem Anwalt dann fehlerhafte Fristeintragungen auffallen müssen. Der Beschluss wörtlich:
„Der Kläger legt nicht dar, weshalb ihm bei Vorlage der Akte zum Ablauf der Vorfrist die fehlerhafte Fristeintragung nicht aufgefallen war.

Anmerkungen:
1. Es reicht also bei Weitem nicht aus, der im Büro für die Frist Verantwortlichen zu sagen: Diese Frist vergesse ich bestimmt nicht.
2. Man kann nur immer wieder raten: Wenn jemandem das Unheil widerfährt, Wiedereinsetzung beantragen zu müssen, dann sollte er jegliche Mühe und Zeit für die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche aufwenden. Vor allem ist auch zu ermitteln, ob es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die dem eigenen Fall möglichst nahe kommt.

Das noch nicht im Volltext vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 3/09 - erschwert den Verlagen, sozialverträglich zu rationalisieren. Fehler lassen sich dem BAG nicht nachweisen, wohl aber dem - unbeweglichen - Rechtssystem.
Das Urteil im Einzelnen:
Das BAG erklärte die mit Wirkung ab 19. Juni 2007 verfügte Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion (SER), in der sie mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter u.a. eine Gesundheitsbeilage entwickeln sollte, für rechtsunwirksam:
Zwar, so das BAG, berechtige Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nachlesen.

Das Österreichische Oberlandesgericht Wien, Az.: 17 Bs 327/09a, wies die auf diese gesetzliche Grundlage gestützten Angriffe der seit 1984 im Alter von 18 Jahren in einem geheimen Bunker eingesperrten und erst seit dem Jahre 2008 wieder freien Tochter des Straftäters Joseph Fritzl ab.
Das erstinstanzliche Gericht hatte ihr noch eine Entschädigung zugesprochen, da es nicht zulassen wollte, dass in diesem Falle identifizierend über Opfer von Straftaten berichtet wurde.
Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch deshalb auf, weil mehrfach von offizieller Seite, wie auch vom Anwalt der Antragsstellerin, das Verbrechen thematisiert und offen mit (Vor-)Namen die Tochter genannt wurde.
Das Oberlandesgericht legt in seiner Entscheidung dar, dass bei diesem Sachverhalt „Journalisten in sachlicher Weise auch über den Verbrechenshergang und nicht anonymisiert berichten“ dürfen. Die Journalisten hätten unter diesen Umständen annehmen dürfen, das Opfer „sei mit der sachbezogen, ohne sensationslüsterne Preisgabe intimer Details erfolgenden Veröffentlichung des Tathergangs,..., einverstanden“. Insoweit greife der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 Z 3 MedienG.
Mit der gleichen Begründung wurden weitergehende Ansprüche verneint.
Das Oberlandesgericht bestätigt ausdrücklich, dass SUPERillu lediglich „objektiv“ und nur „am Rande in sachlicher Weise, ohne Details preiszugeben oder blumige Ausführungen zu enthalten, [berichtete,] wie sich das Verbrechen ereignet hat.“