Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Regelmäßig setzen markenrechtliche Ansprüche ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Diese Einschränkung bezweckt, dass nicht jedwede Verwendung markenrechtliche Ansprüche nach sich zieht, bspw. in Fällen der bloßen Markennennung in einem Presseartikel.
Das Kammergericht (Az. 5 W 120/09) befasste sich nun mit der Frage, ob ein Markeninhaber gegen eine nicht im geschäftlichen Verkehr handelnde politische Partei aus seiner Marke - vgl. zu ihr unten - erfolgreich vorgehen kann.
Das Gericht gab dem Markeninhaber Recht. Aus dem Urteil:
§ 824 I BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt werden ... . Die bewussten und zielgerichteten Falschinformationen in der beanstandeten Werbung [der Partei] sind geeignet, die wirtschaftliche Betätigung und Entfaltung [der Markeninhaberin] im Wirtschaftsleben unmittelbar erheblich zu beeinträchtigen... . Die Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften der §§ 824, 1004 BGB ist vorliegend nicht durch die Regelungen des Kennzeichenrechts (insbesondere des MarkenG) ausgeschlossen. ... Denn jedenfalls ist im privaten Rechtsverkehr der allgemeine deliktsrechtliche Schutz aus §§ 823 ff. BGB für Marken dann eröffnet, wenn ein schwerwiegender Angriff auf die Marke vorliegt.“
Das Gericht kam nach einer Gesamtabwägung der beiderseitigen (schutzwürdigen) Interessen zur Auffassung, dass hier von einem schwerwiegenden Angriff auf die Marke auszugehen sei und bestätigte damit, dass bekannte Marken auch Schutz außerhalb des Markenrechts finden können.

Anmerkung:
Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung folgender Werbung:


Quelle beckonline- GRUR-RR 2010, 79

In Wahrheit war das „Mitmachzentrum“ niemals von der Stiftung Warentest „getestet“ worden. Übertragen auf die Verlagswelt bedeutet dies: Sollte eine politische Partei wahrheitswidrig eine Behauptung in der politischen Werbung unter Verwendung bekannter „Zeitschriften“ Marken - wie bspw. FOCUS oder SUPERillu - aufstellen, dann kann die Argumentation des Kammergerichts zwanglos übertragen werden.

Das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 219/08) befasste sich mit der Frage, wann ein Zeichen schutzerhaltend in Deutschland verwendet wird.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke

Sie benutzte diese Marke „ernsthaft“ i.S.d. § 26 MarkenG, wie sie es mit Geschäftsbriefen, Verträgen, Visitenkarten und Rechnungen hinreichend belegte.
Das Gericht wörtlich:
„Ernsthaft war diese Benutzung, da zum einen die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht [...] und andererseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Benutzungshandlungen nur zum Schein vorgenommen wurden [... . Zudem kommt es ...] nicht auf [eine absolute] Umsatz[höhe], sondern vielmehr darauf an, ob bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sind.“

Anmerkung:
Die erneute Klarstellung und Wiederholung der Rechtsprechung zur markenmäßigen Verwendung bei Dienstleistungen beruhigen. Jedwede Verwendung der eigenen Marke, sei es auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Internetauftritten, Visitenkarten, Publikationen etc. hilft, den Beweis zu führen, wenn es um die Frage der rechtserhaltenden Benutzung geht. Angesichts der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sollte ein diesbezüglich erfolgreicher Vortrag als machbar erscheinen.

„Onkel Friedrich schickt seinen Neffen zum Brötchenholen um die Ecke. 'Hier hast du vier Euro. Kauf davon bitte zwei Wurstsemmeln. Eine bringst du dann mir und die andere darfst du essen.' Fünf Minuten später kommt sein Neffe fröhlich mampfend zurück und gibt seinem Onkel zwei Euro. 'Die hatten nur noch eine Wurstsemmel.' ”
Aus „neue woche” 4/2010.

„Als ich gehört habe: 'Studentenstreik', dachte ich: Was soll das denn heißen? Fahren etwa heute keine Taxis?”
Harald Schmidt, zitiert in „neue woche” 4/2010

„Die Mutter fragt Mäxchen: 'Junge, wo warst Du die ganze Zeit?' - 'Ich habe Briefträger gespielt und die ganzen Nachbarn mit Post versorgt.' - 'Und woher hattest du die Briefe?' -'Aus deinem Nachttisch. Die mit den rosa Schleifchen ...'.”

Mit einem Urteil Az.: I ZR 50/07 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen konkretisiert.
Der Fall:
Ein Internetversandunternehmen hatte für eine Fotokamera mit einem Testergebnis („Der Testsieger“) geworben, ohne diese Angabe zu konkretisieren bzw. die Fundstelle des Tests anzugeben.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat hierin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in § 5a UWG erblickt und festgestellt, dass die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch Sternchenhinweis eindeutig und leicht auffindbar sein müsse, wenn für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben wird. Aus den Urteilsgründen:
„Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

Für die TV Spielfilm GmbH sind verschiedene Marken eingetragen. Nachdem das ursprüngliche, markenrechtlich abgesicherte Logo der Zeitschrift

modernisiert worden war, wurde eine neues Zeichen

angemeldet. Obwohl die ältere Marke eingetragen worden war, beanstandete das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung, weil - so das DPMA - das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Bundespatentgericht (Az.: 27 w (pat) 154/09) entschied nun jedoch in nächster Instanz zugunsten des Verlages. Die Begründung:
„In ihrer Gesamtheit fehlt der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist auch hier nach Auffassung des Senats nicht jeglicher Mindestmaßstab an Unterscheidungskraft abzusprechen.“

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Vorteile einer sog. „Schubladenverfügung“ sind bekannt. Bei einem angenommenen Rechtsverstoß wird eine einstweilige Verfügung beantragt, diese aber nicht zugestellt. Anschließend wird der Betroffene (ohne Hinweis auf die bereits erwirkte Verfügung) mit der praktischen Folge abgemahnt, dass eine evtl. zu hinterlegende Schutzschrift ins Leere läuft. Gibt der Betroffene keine Unterlassungserklärung ab, wird ihm die Verfügung zugestellt. In diesem Fall – so der BGH in seinem Urteil Az.: I ZR 216/07 – besitzt der Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, und der Abgemahnte kann dennoch über § 93 ZPO erreichen, dass der Angreifer auch die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tragen muss.
Aus § 12 Abs.1 UWG – so der BGH – folge, dass Kosten für eine Abmahnung nur dann zu erstatten sind, wenn diese vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Insoweit handele es sich bei der nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung übermittelten Aufforderung aber, so der BGH, nicht mehr um eine „vorgerichtliche“ Tätigkeit. Auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Abs.1, 677, 667 BGB) komme eine Kostenerstattung nicht in Frage, weil die Abmahnung in diesem Falle nicht im objektiven Interesse des Abgemahnten liege.
Der BGH geht in seiner Entscheidung auf den Hintergrund seiner Rechtsprechung ein, nämlich:
Zweck der Abmahnung ist es, dem (einsichtigen) Schuldner die Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Wird erst abgemahnt, nachdem bereits eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, kann der Schuldner das Verfahren nicht mehr verhindern.

„Na, Sie leben jetzt schon drei Jahre von Ihrer Beamtenpension. Wie gefällt Ihnen das Leben so ganz ohne Arbeit?” - „Sehr gut, danke. Nur der Urlaub fehlt mir doch sehr.”
Aus Viel Spass 5/2010.