Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 02/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So äußert sich ein uns nun zugestelltes Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.12.2009 (Az.: 5 O 91/09 KfH).
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“
Nachdem die Wettbewerbszentrale diese Erklärung angenommen hatte, änderte das Unternehmen seine Werbeeinwilligungsklausel dergestalt ab, dass sie nicht mehr dem Wortlaut der Unterlassungserklärung unterfiel. Gleichwohl reklamierte die Zentrale einen Verstoß und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Das LG wies die Klage ab, weil es keinen „Kernverstoß“ erkennen konnte. Aus den Urteilsgründen:
„Was nun aber beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden muss, ist derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann. Es fehlen taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „… von (…) und Partnern…“ einen „transparenten“ Fall umfasst (nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst). Es ist nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sind und welche (noch) nicht.“
Zweifel daran, ob die Beklagte sich im Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung bewegt, gingen dabei – so das Gericht – zu Lasten des Klägers, der – so das Gericht weiter – Gelegenheit gehabt hätte, mit seiner Unterlassungsaufforderung eine Formulierung zu finden, die eine den Kern umschreibende, zweifelsfreie Verallgemeinerung der verbotenen Handlung ermögliche.
Die namentliche Nennung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in einer Berichterstattung über eine kontroverse Sorgerechtsentscheidung der Behörde ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht München in einem Urteil Az.: 35 O 9639/09 entschieden.
Der Fall:
Eine Mutter hatte einen kritischen Zeitungsbericht über die (gerichtliche) Entscheidung, ihr das Sorgerecht über ihren Sohn zu entziehen, ins Netz gestellt.
In dem Artikel waren u.a. der Namen und die Funktion einer mit der Sache befassten Jugendamtsmitarbeiterin unter der Zwischenüberschrift „Die Menschen, die eine Familie zerstörten“ genannt worden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht verneinte ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung des Namens der Mitarbeiterin. Es sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen deren Persönlichkeitsrecht. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen, so urteilte das Gericht, fiele insbesondere das Interesse der Jugendamtsmitarbeiterin, „ihre Aufgaben ohne Beeinträchtigung ordnungsgemäß wahrzunehmen“, ins Gewicht. „Letzteres wäre nicht gewährleistet, wenn [die Mitarbeiterin des Jugendamtes] sich auch im privaten Bereich einem unangemessenen Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen müsste.“ Das Gericht begründete weiter mit der in seiner Art jedem Äußerungsrechtler bekannten Argumentation:
Die Mutter erreiche ihr Ziel, „auf die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt und ihre Bewertung derselben öffentlich aufmerksam zu machen auch ohne namentliche Nennung“ der betroffenen Jugendamtsmitarbeiterin.
So betitelt die neue Ausgabe - 01/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir berichteten am 25. August 2009: Der Bundesgerichtshof hat die von einem kurzen redaktionellen Beitrag begleitete Bildveröffentlichung Jauchs auf der Titelseite einer Rätselzeitschrift als Eingriff in dessen Vermarktungsrecht eingestuft und den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe einer angemessenen Lizenzentschädigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nebenbei: Gegen dieses BGH-Urteil hat der betroffene Verlag bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Ungeachtet dessen hatte das OLG Hamburg in dem vom BGH zurückverwiesenen Betragsverfahren nun zu entscheiden. Es hat die auf Zahlung von 100.000 Euro gerichtete Lizenzentschädigungsklage mit einem noch unveröffentlichten Urteil vom 22.12.2009 (Az.: 7 U 90/06) bis auf einen Betrag von 20.000 € abgewiesen und dem Kläger 80% der Verfahrenskosten mit der Folge auferlegt, dass ein Großteil des zugebilligten Entschädigungsbetrages von diesen Kosten „aufgezehrt“ wird. 20.000 Euro sind dem Moderator und Geschäftsmann also zuerkannt und 80 % der Gerichts- und Anwaltskosten auferlegt worden.
Weitere Einzelheiten:
Herr Jauch konnte nicht mit seiner Auffassung durchdringen, der Beitrag sei wie eine „Werbeanzeige“ zu honorieren. Das Gericht würdigte im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar, dass der Moderator einen überragenden Bekanntheitsgrad genieße und ihm deshalb ein außerordentlicher Werbewert zukomme. Es legte bei der Bemessung einer angemessenen Entschädigung aber lizenzmindernd zugrunde, dass Herr Jauch – anders als bei einer Werbeanzeige - nicht als Produktempfehler bzw. „Testimonial“ erscheine.
Neben der geringen Verkaufsauflage sei, so das Gericht, des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur „knapp die Qualität verfehle“, die sie zu einem presserechtlich geschützten Beitrag werden lasse, sie also keine Werbung im eigentlichen Sinne darstelle.
In Rechnung stellte der Senat zudem, dass der Beitrag eine gewisse Werbewirkung zugunsten Herrn Jauchs bzw. der von ihm moderierten Sendung „Wer wird Millionär?“ schaffe und insofern Informationscharakter besitze.
Schließlich: Der Käufer der Zeitschrift lasse sich bei seiner Kaufentscheidung nicht wesentlich von der Hoffnung leiten, dort einen Artikel über den auf der Titelseite abgebildeten Prominenten zu finden. Vielmehr sei er im Wesentlichen an den Rätseln interessiert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Davon, wie die Großkanzleien mit ihren Kündigungen zurecht kommen, liest man verhältnismäßig wenig. Umso interessanter ist deshalb ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M., Az.: 9 Ca 4149/09. Das ArbG Frankfurt am Main verwehrte einer Großkanzlei die betriebsbedingte Kündigung einer als „counsel“ angestellten Anwaltskollegin. Die Kündigung war - das ist unseres Erachtens das Interessanteste an der Entscheidung - zur Auswahl darauf gestützt worden, dass Mandanten vermehrt Beratung durch Partner wünschten.
Anmerkungen:
Für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung fordert die Rechtsprechung bekanntlich seit langem kumulativ vier Voraussetzungen, die auf § 1 KSchG zurückgehen:
Anerkannt ist, dass inner- und außerbetriebliche Umstände dann ein dringendes betriebliches Erfordernis begründen, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des Gekündigten auswirken. Die unternehmerische Organisationsentscheidung muss also ursächlich für den behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Das akzeptieren Gerichte für Arbeitssachen nur, wenn sich die Entscheidung auf eine nach sachlichen Merkmalen genau bestimmte Stelle bezieht. Ebenso wenig wie der allgemeine Wunsch, Personalkosten zu senken (vgl. BAG, NZA 2007, S. 139), genügte deshalb die pauschale Behauptung „vermehrter Wunsch nach Partnerberatung“ im entschiedenen Falle nicht. Zur Unternehmerentscheidung gehört, die künftige Entwicklung der Arbeitsmenge prognostisch so darzustellen, dass anfallende Arbeiten ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. - Hinzu kommt: Trotz grundsätzlicher Bindung an die Entscheidung der Unternehmensleitung ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu kontrollieren, ob nur der Kündigungsentschluss in den Rahmen der umgestalteten Betriebsorganisation passt, oder ob diese nicht auch ohne Kündigung verwirklicht werden konnte. Deshalb reicht es nicht, dass die dem unternehmerischen Konzept entsprechende Maßnahme an sich geeignet ist, den erstrebten Zweck zu erreichen; vielmehr ist stets das den Betroffenen am wenigsten belastende Mittel zu wählen (vgl. BAG, NZA 1990, S. 734). Wäre dies, z. B. zur Arbeitsreduzierung, eine Änderungskündigung (vgl. § 2 KSchG), so genösse diese mit der Folge Vorrang, dass die ausgesprochene Beendigungskündigung auch deshalb rechtswidrig wäre.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen im Namen von Prominenten-Kindern erhobene Klagen auf „Bildnistotalverbote“ abgewiesen wurden (vgl. zuletzt unseren Eintrag v. 7. Oktober 2009) sind nunmehr rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Rügen der Kläger mit gleichlautenden Beschlüssen vom 8.12.2009 (Az.: VI ZR 314/08 und Az.: VI ZR 315/08 ) zurückgewiesen.
Das Landgericht München bejahte in einem Urteil Az.: 33 O 2958/08 einen Rechtsverstoß durch redaktionelle Werbung. „aber nicht dazu, dass der Internet-Nutzer deshalb nicht den gleichen Anspruch wie der Zeitschriftenleser darauf hätte, klar und deutlich darüber informiert zu werden, ob ihm redaktionelle Berichte oder aber Werbung präsentiert wird.“
Das Gericht nahm an, dass zwar ein großzügigerer Maßstab als bei Offline-Medien angelegt werden müsse, weil der Internetnutzer eher situationsadäquat mit Werbung rechne. Dies führe
Im zu beurteilenden Fall führte ein - in ein Themenportal eingebetteter - Link unmittelbar zu einer Werbeseite, die aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung nicht ohne weiteres als Werbung zu erkennen war. Das Gericht bejahte eine „Verschleierung“ im Sinne von § 4 Nr.3 UWG a. F.. Es kritisierte beispielsweise, dass der Link in den redaktionellen Inhalt dergestalt integriert sei, dass er von Links auf weitere redaktionelle Inhalte nicht unterschieden werden könne. Als unzulässig sah es insbesondere an, dass die Werbung „im Kleid“ von redaktionellen Inhalten erscheine und
„die angegriffenen Werbeartikel in nahezu identischer Weise aufgemacht sind wie die auf der Seite abrufbaren redaktionellen Beiträge, insbesondere was die Art, die Ausgestaltung und die Farbwahl der Überschriften sowie das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Artikel selbst anbelangt.“
Der auf der Werbeseite angebrachte Hinweis „ein Angebot von…“ konnte nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall eine Irreführungsgefahr nicht ausschließen.
Anmerkung: Die Novellierung des UWG durch das Gesetz vom 29.7.2009 (BGBl.I S.2413) hat an der Rechtslage nichts geändert. Der Wortlaut von § 4 Nr.3 UWG a.F. (Unlauter handelt, wer „den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert“) wurde in § 4 Nr.3 UWG n.F. zwar dergestalt geändert, dass der Begriff „Wettbewerbshandlung“ durch „geschäftliche Handlung“ ersetzt wurde. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs.1 Nr.1 UWG ist hiervon jedoch jedes Verhalten erfasst, welches auf Absatzförderung zielt.
Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung Az.: 4 Sa 209/09 die von einem Arbeitgeber erkärte fristlose Kündigung als unwirksam beurteilt, weil der Arbeitnehmer seinen Fehler seinem Vorgesetzten gemeldet hatte.
Der Fall:
Der Kläger, ein Chemiefacharbeiter, war für die Herstellung von Salben zuständig. Als eines Abends eine erhebliche Restmenge der Salbe übrig geblieben war und auf einen Fehler im Herstellungsprozess hinwies, meldete der Kläger dies nicht unmittelbar seinem Vorgesetzten, sondern entsorgte die Restmenge. Nach Schichtende rief er seinen Arbeitskollegen wegen des Vorfalls an. Es stellte sich heraus, dass dieser Arbeitskollege eine erforderliche Menge an Wasser bei der Herstellung bereits beigefügt, dies aber nicht wie vorgeschrieben dokumentiert hatte. Daher fügte der Kläger die gleiche Menge nochmals bei. Der Kläger bat den Arbeitskollegen, den Produktionsleiter am nächsten Tag über den Vorfall zu informieren. Daraufhin wurde die betreffende Salbe aus der Produktion genommen.
Der Arbeitgeber kündigte wegen dieses Vorfalls dem Kläger fristlos mit der Begründung, er habe die strengen Herstellungsrichtlinien verletzt, in dem er die Restmenge der Salbe entsorgte, ohne dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah zwar in dem Verhalten des Klägers eine erhebliche Arbeitspflichtverletzung. Da er aber den Vorfall direkt nach Schichtende mit seinem Arbeitskollegen besprochen und dafür gesorgt hatte, dass der Vorfall dem Vorgesetzten gemeldet wurde, zeigte er, dass ihm Fehler am Arbeitsplatz keineswegs gleichgültig waren und er diese auch nicht dauerhaft vertuschen wollte. Daher wäre im konkreten Fall eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die fristlose Kündigung war daher nicht verhältnismäßig und unwirksam.
Das Gericht wörtlich: „Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass eine Abmahnung noch ein geeignetes Mittel gewesen wäre, um bei dem Kläger zu einer positiven Prognose für die Zukunft zu gelangen. ... Zwar relativiert dieses nachfolgende Verhalten des Klägers nicht die vorhergehende schwerwiegende Pflichtverletzung. Sie ist aber ein Hinweis und Beleg dafür, dass der Kläger grundsätzlich eine Haltung zu seiner Arbeitsleistung hat, die getragen ist von dem Bemühen, Fehler zu vermeiden.”
Das LAG Düsseldorf hat in einem Beschluss Az.: 5 TaBV 87/09 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder zurückgewiesen, weil das betroffene Betriebsratsmitglied nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß angehört worden war.
Der Fall:
Der Arbeitnehmer stand im Verdacht, ein Computersabotageprogramm im System des Arbeitgebers installiert zu haben. Der Arbeitgeber lud ihn zu einem Fachgespräch und konfrontierte den Arbeitnehmer in dem Gespräch überraschend mit der Tatsache, dass er ihn zu einer Verdachtskündigung hören wolle. Der Grund ist klar: Der Arbeitgeber wollte verhindern, dass sich der Arbeitnehmer zuvor überlegen kann, wie er sich herausredet.
Die Entscheidung:
Der Arbeitnehmer durfte erwarten, dass ihm die Zeit eingeräumt wird, sich durch einen Anwalt zu den Vorwürfen rechtlich beraten zu lassen, so das LAG Düsseldorf.
Allerdings schränkte das LAG Düsseldorf wie üblich ein, dass Umfang und Art der Anhörung bei einer Verdachtskündigung vom Einzelfall abhängig sind.
Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zu.
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