Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder wird nachgefragt, ob der Mobilfunkvertrag gekündigt werden darf, wenn das Handy nicht mehr gebraucht werden kann, der Mobilnetzvertrag jedoch aufgrund eines subventionierten Verkaufs des Handys abgeschlossen worden ist. Für eine Antwort hilft meist schon das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 34 C 3564/00.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilte schon im Jahr 2000: Der von der dortigen Klägerin gewählte Weg der außerordentlichen Kündigung des Mobilnetzvertrag war gerechtfertigt, da beide Teile (Mobilnetzvertrag + Handy) eine rechtliche Einheit bilden:
„Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzunehmen, wenn zwei an sich selbstständige Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander 'stehen und fallen' sollen. ... Auf Grund [der] Angebotsgestaltung konnte [der Mobilnetzbetreiber]. erkennen, dass ihre Kunden den Kartenvertrag abschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unentbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis günstigen Preis erwerben zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass [der Mobilnetzbetreiber] den Kunden, die auf das geschilderte Angebot eingehen, das Mobiltelefon nicht - auch nicht teilweise - schenkt, sondern dass der Erwerb des Mobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kunden zu erbringenden Leistungen mitfinanziert wird.“ Diese grundlegende Annahme eines „einheitlichen Geschäfts“ wurde vom BGH im Urteil vom 07.06.2001 Az: I ZR 210/97 bestätigt.
Nach der Schuldrechtsmodernisierung gilt das Urteil auch für das reformierte „Rücktrittsrecht“.
Das AG Karlsruhe (Urteil v. 12.10.2007, Az: 12 C 169/07) hat dementsprechend auch ein Widerrufsrecht bzgl. beider Teile (Kauf- und Dienstvertrag) angenommen, obwohl sogar nur noch ein Widerrufsrecht bzgl. des Kaufvertrags bestand.

Die Berliner Pressegerichte (Landgericht und Kammergericht) halten bislang eine Berichterstattung für grundsätzlich unzulässig, die sich in Wort und Bild mit dem Auftreten Charlotte Casiraghis beim Rosenball und ihrer Rolle in der monegassischen Gesellschaft befasst. Charlotte Casiraghi ist bekanntlich die älteste Tochter Prinzessin Carolines aus der Ehe mit dem tödlich verunglückten Unternehmer Stefano Casiraghi.
Die Berliner Gerichte argumentieren wesentlich, die Klägerin werde von der Redaktion unzulässig „zum Star aufgebaut“ (vgl. unseren Eintrag v. 26. August 2008).
Auf die Beschwerden des Verlages hin hat der Bundesgerichtshof nunmehr in beiden Fällen die Revision zugelassen (Az.: VI ZR 190/08 und Az.: VI ZR 230/08). Es ist also in absehbarer Zeit mit Grundsatzentscheidungen dazu zu rechnen, ob und in welchem Umfang die Presse über das öffentliche Auftreten von Angehörigen des europäischen Hochadels berichten darf.
Anmerkung:
Anhaltspunkte zur Sichtweise des Bundesgerichtshofs kann dessen Urteil vom 10.März 2009 – Az.: VI ZR 261/07 – geben (vgl. unseren Eintrag vom 28. April 2009). In der Urteilsbegründung führte der Bundsgerichtshof zum Bruder der Klägerin aus:
„Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe „Starkult“ und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot der angegriffenen Äußerungen.“

Das meint jedenfalls der Schreiber dieser Zeilen, ein Professor. „Der Professor kommt nach Hause und murrt, 'da hab' ich doch tatsächlich irgendwo den Schirm stehen lassen'. - 'Wann hast du es denn gemerkt?', erkundigt sich die Gattin. 'Als ich ihn zumachen wollte, weil es aufhörte zu regnen.' ”
Aus SUPERillu 3/2010.

Ein ständig wiederkehrendes Problem für Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherte:
Die Rechtsschutzversicherung behauptet bei der Abrechnung „einfach”, wenn kein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, der Gegenstandswert oder der Streitwert sei erheblich niedriger anzusetzen, als es der Anwalt in seiner Kostennote getan habe.
Oft macht sich der Anwalt dann nicht die Mühe, die Differenz zu dem von der Rechtsschutzversicherung beglichenen Betrag einzuklagen. Der Zeitaufwand für eine solche Klage lohnt sich vielmals nicht, und der Anwalt müsste zudem häufig gegen seinen eigenen Mandanten klagen. Es ist aber auch nicht selten, dass der Anwalt die Gebühren bei seinem Mandanten voll abrechnet und der versicherte Mandant die Differenz trägt. Vermutlich überwiegend wird jedenfalls nicht gegen die Rechtsschutzversicherung geklagt. Die Rechtsschutzversicherungen können sich mit dieser Politik ungerechtfertigt bei ihrem Massengeschäft viel Geld sparen; im Ergebnis am meisten auf Kosten der Rechtsanwälte.
Das Amtsgericht Ansbach hat nun - ein Musterbeispiel - einen Rechtsstreit entschieden, bei dem der Anwalt nicht klein beigegeben hat, sondern gegen seinen Mandanten die Differenz eingeklagt hat. Die Entscheidung fiel zugunsten des Anwalts kurz und klar aus. In den Entscheidungsgründen stellt das Amtsgericht in seinem Beschluss Az.: 2 C 2093/09 einfach und bündig fest:
„Die Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung entfaltet keine Bindungswirkung für den Rechtsanwalt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG war der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der angesetzte Betrag von 20.000 € ist dabei nicht übersetzt und trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung und Schadensersatz im Raum standen. In der Rechtsprechung werden teilweise auch deutlich höhere Werte verlangt.”

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Nach der Untersuchung des Patienten sagt der Arzt: 'Mit ihrem Leiden hätten Sie schon früher zu mir kommen sollen. Jetzt ist es chronisch.' Patient: 'Ich war bei Ihnen. Sie waren Stabsarzt und nannten mich einen Drückeberger'!”
Aus „neue woche” Nr. 2/2010.

„Ein Angestellter, der keinen Alkohol verträgt, ist beim Chef eingeladen. Der Begrüßungs-Sekt, der Aperitif und der Rotwein haben ihm schon zugesetzt. Er tut alles, um sich nichts anmerken zu lassen. Als ihm schließlich die Zwillinge des Chefs vorgestellt werden, ruft er entzückt: 'Meine Güte, was für ein hübsches Kind'!”
Aus SUPERillu 2/2010

Wir berichteten am 20. Juli 2009: Der Bundesgerichtshof hatte Nichtzulassungsbeschwerden gegen klageabweisende Urteile des OLG Hamburg zurückgewiesen. Vorausgegangen waren Klagen von Kindern eines Prominenten, die nach mehrmaliger Bildveröffentlichung Geldentschädigung verlangten, obwohl sie aufgrund eines bereits vorliegenden Verbotstitels ein Ordnungsgeld hätten verhängen lassen können. Der BGH bestätigte, dass das Ordnungsmittelverfahren vorrangig ist.
Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Beschlüssen Az.: 1 BvR 1681/09 und 1 BvR 1742/09 führt es hierzu aus, dass die Feststellungen der Zivilgerichte, wonach die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterlassungstitel eine – gegenüber der Geldentschädigung – hinreichend anderweitige Ausgleichsmöglichkeit darstelle, verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden sei, wie die Erwägung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren auch geeignet sei, ein etwaiges weitergehendes Genugtuungsinteresse der Betroffenen zu befriedigen.

In einem (Nichtannahme-)Beschluss Az.: 2 BvR 941/08 sah das Bundesverfassungsgericht im Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen Eingriff in das sich aus Az.: Ss Bs 186/09 - fest, dass wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, dass sowohl ein Beweiserhebungs- als auch ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das BVerfG begründet seinen Beschluss so, dass das Verbot wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht nur für Videoaufzeichnungen gelten muss, sondern für jegliches Bildmaterial, also auch für Messfotos stationärer Anlagen ebenso wie für Radarfotos oder Verfolgungsvideos aus Polizeifahrzeugen.

Anmerkungen:
Diese Sicht stützt sich auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die im Anschluss an das "Volkszählungsurteil" - BVerfGE 65, 1/42 - als gefestigt gelten darf (vgl. BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45). Zu streiten ist nun darüber, ob sich schon heute für den Normalfall, also insbesondere für Messfotos stationärer Anlagen, eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finden lässt.
Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die über §§ Az.: 2 Ss OWi 1215/09 - im Anschluss an das AG Schweinfurt - Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 12 OWi 17 Js 7822/09 - hingegen in Az.: 3 OWi 151 Js 33023/09 - sieht in strafprozessualen Normen überhaupt keine auf diese Fälle anwendbare Vorschriften.

Die Einschätzung des Amtsgerichts Grimma verdient den Vorzug. Die Gründe:
Nachdem strafprozessuale Vorschriften stets auch in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar waren, hätte das BVerfG in seiner Entscheidung, a.a.O., sowohl §§ 163b, 81b StPO als auch § 100h StPO "übersehen", was als unwahrscheinlich gelten muss.
Ergänzend weist insbesondere das AG Grimma (Zweigstelle Wurzen) in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 81b StPO als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil die dort aufgeführten Maßnahmen einen Beschuldigten voraussetzen. Einen Beschuldigten (Betroffenen) gibt es jedoch erst nach Ermittlung des Kraftfahrers bzw. des Fahrzeughalters. § 100h StPO setzt zwar keinen Beschuldigten voraus, verlangt aber, dass eine Betroffeneneigenschaft bereits begründet ist. Das Amtsgericht: "Auch hieran scheitert eine Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Messanlage eine automatische Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung' zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen. Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im Nachhinein an einem Computer."

Bis auf Weiteres kann man allen Betroffenen daher aus juristischer Sicht raten, sich in entsprechenden Bußgeldverfahren strikt auf den Standpunkt zu stellen, dass gewonnenes Bildmaterial mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage als Beweis weder erhoben noch verwertet werden darf. Beweisverwertungsverbote sind von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse (sog. Prozesshindernisse).