Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Karlsruhe, Az. 4 U 64/08, hatte sich mit der vorprozessual abgegebenen Unterlassungserklärung zu befassen:
„... zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecke des Wettbewerbs Verbraucher wie Frau XYZ auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, ...“
Das Oberlandesgericht urteilte, dass diese Unterlassungserklärung klar formuliert sei und damit der Grundsatz greife: Die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr ist auch bezüglich „kerngleicher“ Verstöße gegen §§ 3 Abs. 1, 7, Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, UWG hinreichend und ernstlich ausgeräumt.
Eine Verbraucherschutzorganisation hatte diese Unterlassungserklärung mit der Begründung abtun wollen, die Formulierung sei mehrdeutig; es bleibe unklar, ob die Formulierung: „Verbraucher wie Frau XYZ“ konkretisierend oder einschränkend gemeint sei.
Das OLG sah diese Diskrepanz jedoch nicht und urteilte, Formulierungen wie „Verbraucher wie Frau XYZ anzurufen” würden nicht einschränkend, sondern nur beispielhaft verwendet. Es stellte auf den Erwartungshorizont der Beteiligten ab, die allesamt wettbewerbsrechtlich versiert seien, so dass klar sei, dass keine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte, sondern sämtliche, den selben „Kern“ betreffende Handlungsformen erfasst werden müssten.
Schließlich merkte das Gericht an: Gründe, die gegen eine Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung sprechen könnten, müssen zeitlich nach der Erklärung eintreten. Die abgegebene Erklärung räume etwaige bis dahin bestehenden Zweifel aus und seien nicht zu berücksichtigen.

Der Fall:
Das LAG Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 153/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Aufgrund einer wirtschaftlich bedingten Personalreduzierung wurde einem 55-Jährigen gekündigt. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung zur Wehr, dass der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet habe. Schließlich weise er die längste Betriebszugehörigkeit (40 Jahre) sowie das höchste Lebensalter im Betrieb auf und sei nicht nur deshalb der sozial schwächste Arbeitnehmer. - Das Kündigungsschutzgesetz war nicht anzuwenden, weil der Betrieb nur drei Mitarbeiter beschäftigte.
Das Urteil und seine Begründung:
Das LAG sah die Kündigung als gerechtfertigt, nicht als treuwidrig an. Zwar müsse der Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden. Würden jedoch allein schon eine besonders lange Betriebszugehörigkeit und ein hohes Lebensalter dazu führen, dass diesem Arbeitnehmer nicht mehr gekündigt werden dürfe, dann käme dies einer Unkündbarkeit gleich. Eine derart weitgehende Rechtsfolge sei jedoch weder gesetzlich geregelt noch von Treu und Glauben gewollt und geschützt.

Das LG Berlin (Az. 27 O 536/09) hat entschieden:
Eine Internetreiseplattform, die ihren Nutzern u.a. die Möglichkeit bietet, private Urlaubsfotos auf der Plattform zu veröffentlichen, haftet nicht für ein auf ihrer Plattform eingestelltes, eventuell persönlichkeitsrechtsverletzendes Foto, wenn sie es nach einer substantiierten Meldung durch den Betroffenen unverzüglich von der Plattform nimmt.
In Abgrenzung zum Sachverhalt, über den jüngst der BGH in der Sache I ZR 166/07 (marions.kochbuch.de) zu entscheiden hatte, verneint das LG Berlin ein Zu-eigen-Machen hinsichtlich der Nutzerfotos. Es stellte vielmehr insbesondere darauf ab, dass sich die Betreiberin der Plattform www.holidaycheck.de ihre Website nicht von den Nutzern mit Inhalt füllen lasse, sondern selbst die entscheidenden Inhalte, wie z.B. Hotelnamen und objektive Daten zu den Hotels, bereitstelle und diese lediglich durch die Nutzer kommentieren bzw. bewerten lasse. Eine Störerhaftung verneint das LG Berlin im konkreten Fall ebenfalls, weil die Plattformbetreiberin der substantiierten Meldung des Fotos unverzüglich Folge geleistet hatte.
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das LG Feldkirch (Österreich) hat als Rekursgericht in einem uns vorliegenden Urteil entschieden, dass die Formulierung: „wer sich gerne neppen lässt, der ist hier richtig“ rechtmäßig ist. Ein deutscher Nutzer hatte sie im Rahmen seiner Hotelbewertung für ein österreichisches Hotel auf der Plattform www.holidaycheck.de eingestellt.
Für die Beurteilung der angegriffenen Äußerung sei, so das LG Feldkirch, die Bewertung als ganze im Weg einer Gesamtbetrachtung einzubeziehen; es sei nicht bloß singulär über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs "Nepp" zu entscheiden. Ferner seien angesichts der heutigen Reizüberflutung auch überspitzte Formulierungen in gewissem Rahmen hinzunehmen. Nach vollumfänglicher Bestätigung der erstinstanzlichen Feststellungen zu den erstaunlichen Vorkommnissen im Hotel kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Tatsachenkern für den Vorwurf des „Nepps“ als erwiesen anzusehen sei. Bei der Wortauslegung schließt sich das LG Feldkirch der Interpretation i.S.v. "zu hohe Preise fordern" und nicht i.S.v. "betrügen" an, sodass es sich um ein nicht exzessives und damit zulässiges Werturteil handele.

Das LAG München (Az.: 11 Sa 460/08) befasste sich mit der Frage: Darf ein ehemaliger Angestellter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Zeugniserteilung beanspruchen, in die Personalakte Einsicht zu nehmen.
Das LAG verneinte einen Anspruch nicht generell schlechthin, wohl aber für den entschiedenen Fall. Zwar - so das LAG - sei vorgetragen worden, dass dem Angestellten ‚Illoyalität‘ vorgeworfen worden sei. Aufgrund des zwischenzeitlich erteilten Zeugnisses mangele es jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der ehemalige Arbeitgeber gegenüber Dritten vom Zeugnisinhalt abweichende Auskünfte erteilt. Das Gericht weiter:
„Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte rechtlich gehindert ist, ohne Zustimmung des Klägers die Personalakte Dritten zugänglich zu machen. Der Kläger kann sich auch gegen die Erteilung von Auskünften und die die Weitergabe der Personalakte mit einer Unterlassungsklage wehren.“

Anmerkungen:
Das LAG bezog sich insbesondere in dem soeben wiedergegebenen Zitat auf den Umstand, dass Personalakten (und deren Inhalt) nicht ohne Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden dürfen. In Bezug auf mündliche Auskünfte über einen ehemaligen Arbeitnehmer bitten wir, unseren Beitrag vom 04.11.2009 zu berücksichtigen.
Interessant ist der Hinweis auf mögliche Abweichungen in Bezug auf neue Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - die jedoch für den konkreten Fall irrelevant waren: „Besonderheiten gibt es zwar in einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes, was im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig ist. Dort wird dem Arbeitnehmer bei Stellenbewerbungen häufig nahegelegt, sich mit der Vorlage der beim bisherigen öffentlichen Arbeitgeber geführten Personalakte einverstanden zu erklären. Aus der Ablehnung können dem Bewerber Nachteile entstehen.“
Die Entscheidung wurde durch Urteil vom Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 573/09) aufgehoben, siehe Beitrag vom 28. November 2010.

Das OLG Nürnberg (Az.: 14 U 622/09) befasste sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt während des Bestellvorgangs bei einem Internetversandhandel ein Vertragsschluss angenommen werden kann, und ob ein Internetversandhändler an offensichtlich falsche Preisangaben gebunden ist.
Das OLG lehnte zunächst eine rechtlich bindende Willenserklärung des Internetversandhändlers ab, soweit:

  • es um das Einstellen des Angebots auf einer Verkaufsplattform im Internet an sich ginge. Vielmehr liege darin nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden;

  • dem Kunden die Möglichkeit geboten werde, durch „Einlegen in den virtuellen Warenkorb“ den Kaufvorgang weiter zu betreiben. Die damit verbundene Prüfung der Liefermöglichkeit sei irrelevant, da eine Bonitäts- und Identitätsprüfung noch nicht vorgenommen worden sei;

  • die Bonitäts- und Identitätsprüfung durch den Händler stelle ebenfalls kein wirksames Angebot dar;

  • eine Bestellbestätigung (gem. (§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-Info V) versandt werde.

Vielmehr kam es dem OLG darauf an, dass in den AGB des Internetversandhändlers eine Regelung enthalten war, nach der der Kaufvertrag erst dann zustande kommt, „wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.“
Das Internetangebot stelle daher, so das Gericht, zu keinem Zeitpunkt ein rechtlich bindendes Angebot des Internetversandhändlers, sondern nur die Plattform für die Übermittlung der Angebote des Kunden dar, die jedoch noch angenommen werden müssten.

Im vorliegenden Fall wurde die 18 Angebote des Kunden zum Erwerb von Flachbildfernsehern zum Preis von 199,99 Euro durch den Händler nicht angenommen.
Das OLG führte ferner aus: Selbst wenn ein Vertragsschluss angenommen werden könnte, so dürfte sich der Kläger nicht darauf berufen, da die Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) entgegenstünden. Der auf der Internetseite des Händlers angegebene Preis pro Flachbildschirm habe nur rund 10 % des von dem Händler vorgesehenen Preises betragen und weit unterhalb der zum damaligen Zeitpunkt für entsprechende Flachbildschirme von Markenherstellern verlangten Preise gelegen. Wegen der offensichtlich falschen Preisangabe sei es nicht zumutbar, an einem Vertragsschluss festgehalten zu werden, wenn ein solcher angenommen werde.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil Az.: 28 S 4/09 die auf Rücknahme der Käuferbewertung gerichtete Klage einer Verkäuferin abgewiesen.
Aus der Begründung:
Der Bewertungskommentar „nie ,nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech und dreist !!!“ bzw. „Jeans zurück (9 Wochen)!“ sei – soweit er Tatsachen enhalte – wahr und im übrigen als sachliche, weder diffamierende noch beleidigende Meinungsäußerung zulässig. Im Zeitalter der „Reizüberflutung“ müsse die Klägerin entsprechende Bewertungs-Formulierungen selbst dann hinnehmen, so das Gericht weiter, wenn sie scharf kritisieren.
Anmerkungen:
1. eBay-Nutzungsbestimmungen verschärfen das Äußerungsrecht nicht
Aus grundsätzlicher Sicht ist äußerungsrechtlich das Interessanteste an dem Urteil, dass das Gericht die Ansicht vertritt: Es ist nicht anzunehmen, dass die eBay-Nutzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach über die gesetzlichen Schranken des Äußerungsrechts hinausgehen sollen. Nach dieser Ansicht schied ein Anspruch aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus.
2. Nur der Inhaber des eBay-accounts ist aktivlegitimiert
Das Gericht hätte die äußerungsrechtlichen Fragen auch dahinstellen können. Es hat nämlich schon die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, weil der Anspruch nur vom Inhaber des accounts, nicht aber von demjenigen geltend gemacht werden könne, der den account zur Abwicklung eines Geschäfts benutzt habe. Insoweit fehle es bereits, so das Gericht, an der Erkennbarkeit bzw. Betroffenheit der Klägerin, denn der Durchschnittsleser könne einer Bewertung gerade nicht ansehen, ob der Kaufvorgang durch einen Dritten abgewickelt worden ist.

Das Amtsgericht Backnang hat in einem Urteil Az. 4 C 810/08 entschieden:
Ein Käufer, der einen Rasierer bestimmungsgemäß genutzt und sodann fristgemäß sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt hat, muss vollen Wertersatz nach § 357 Abs. 3 S.1 BGB leisten.
Die Ingebrauchnahme des Rasierers habe sich - so das Gericht - nicht auf eine Überprüfung i.S.v. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB beschränkt (dafür hätte nach Ansicht des AG Backnang ein An- und Ausschalten ausgereicht), sondern es habe sich um eine zum Wertersatz verpflichtende Benutzung durch Rasieren gehandelt.
Anmerkung:
Es ist fraglich, ob nach dem kürzlich in der Sache Messner v. Krüger ergangenen Urteil des EuGH vom 3.9.2009, Az. C-489/07, weiterhin so entschieden werden darf. Nach Ansicht des EuGH steht Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG einer nationalen Reglung entgegen, der zufolge ein Verkäufer vom Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Ausgenommen seien, so der EuGH, Bestimmungen, die Wertersatz für eine mit Treu und Glauben oder den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Nutzung vorsehen, solange dadurch die effektive Ausübung des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde.

"Die kleine Tochter fragt: 'Mutti, wie lange bis du schon mit Vati verheiratet?' - 'Zehn Jahre, mein Kind.' - 'Und wie lange musst du noch?'.
Aus dem neuen Heft - 48/2009 - „Frau im Trend”.

Am 7. Oktober 2009 haben wir über die grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berichtet: „Keine Presse-Sonderrechte für Prominentenkinder“. Abgewiesen wurden Klagen der Kinder von Franz und Heidrun Beckenbauer. Die zugunsten verschiedner Publikationen des Burda-Verlags ergangenen Revisionsurteile vom 6.10.2009 (VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08) liegen nun im Volltext vor. Die Begründung des Bundesgerichtshofs ist so ausgefallen, wie Presserechtler sie erwarten konnten:
Der BGH geht von seiner bei den Fachgerichten mittlerweile etablierten Rechtsprechung aus: Eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage im Bereich des Bildnisrechts aus §§ 22 f. KUG ist aufgrund des in jedem Einzelfall erforderlichen, auch die Wortberichterstattung einbeziehenden Abwägungsprozesses, unzulässig. Der BGH stellt in seinen Urteilen fest, dass von dieser Rechtsprechung – entgegen der Meinung der Vorinstanzen – auch für Kinder und Jugendliche keine Ausnahme zu machen ist.
Zwar komme - so der BGH - Kindern und Heranwachsenden eine aus dem Grundgesetz erwachsende und die elterliche Fürsorge einschließende besondere Schutzbedürftigkeit zu. Zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen könne dieser Schutz auch dann zum Tragen kommen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. An diesem besonderen Schutzbedürfnis fehle es jedoch dann, wenn sich die (prominenten) Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, die Kinder in deren Pflichtenkreis auftreten und insoweit den Bedingungen öffentlicher Auftritte unterwerfen müssen. Da die gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit gegenüber dem Recht auf Presse- und Informationsfreiheit daher stets eine Prüfung des Einzelfalls erfordere, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise.
Der BGH wies auch die Auffassung des Berufungsgerichts zurück, ein generelles Unterlassungsverbot bis zum Eintritt der Volljährigkeit sei schon deshalb gerechtfertigt, weil zulässige Bildveröffentlichungen von Kindern den „Ausnahmefall“ darstellten.
Der BGH verneint die vom Berufungsgericht befürchtete „Aushöhlung“ des Rechtsschutzes. Er weist zur Begründung darauf hin, dass die Betroffenen bei einer hartnäckigen Bildrechtsverletzung eine Geldentschädigung verlangen können und damit hinreichend geschützt seien.