Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Einer neuen Rechtsprechung des BGH zu Abschlusserklärungen kann eine große Zukunft vorhergesagt werden.
Abschlusserklärungen, d.h. solche Erklärungen mit denen ein Schuldner eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung materiell-rechtlich als endgültig anerkennt und auf die Rechtsbehelfe des Widerspruchs (Az.: I ZR 146/07 eine Ausnahme zugelassen. Der Schuldner hatte die Abschlusserklärung unter die – so wörtlich - „auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ gestellt.

Anmerkung: Der Grund für diese „Privilegierung” liegt auf der Hand: Wer (vollständig) auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet, verzichtet eben – so der BGH – uneingeschränkt auf dieses Recht und kann im Vollstreckungsverfahren auch dann keine „geänderten Umstände“ geltend machen, wenn sich Gesetzeslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung ändern. Ein so weitgehender Verzicht ginge aber – wie der BGH weiter darlegt – über die Wirkungen hinaus, die ein rechtskräftiger Hauptsachetitel entfaltet. Bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel kann stets eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden, wenn sich die rechtliche Grundlage ändert.
Mit dieser aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Abschlusserklärung von der Rechtsprechung bislang nicht zugelassenen Ausnahme hat der BGH demnach Rechtsicherheit geschaffen und die Anwendung des § 927 ZPO konkretisiert.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Vor allem die Wettbewerbsenate des OLG Hamburg urteilen hier sehr logisch differenziert (vgl. etwa unseren Eintrag vom 01.09.2009). In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 W 6/08) hat der 3. Senat noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass es nicht mehr dem Verbotskern des Titels unterfällt, wenn eine verbotene Werbung so verändert wird, dass sich auch ihr Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert.
Der Schuldnerin war untersagt worden, in einem Werbe-Vergleich für Zahnbürsten unter Hinweis auf zitierte Studien zu behaupten:
„Entfernt besser Plaque als…“.
Unter Bezugnahme auf dieselben Studien warb sie anschließend mit der Behauptung:
„Entfernt signifikant mehr Plaque als…“.

Das OLG wies den Ordnungsmittelantrag zurück, weil – obwohl auf dieselben Studien Bezug genommen wurde – die erste Äußerung besage, dass die Behauptung wahr im Sinne einer Reproduzierbarkeit sei, während die zweite Äußerung lediglich beinhalte, dass bessere Ergebnisse erzielt worden seien.

Anmerkungen:
1. Rechtserheblich ist, wie der Verkehr auffasst. Eine Studie würde vermutlich ergeben, dass zumindest ein erheblicher Teil der Werbeadressaten beide Aussagen im Kern gleich versteht.
2. Das Gericht gibt in den Beschlussgründen zwar zu erkennen, dass der im Erkenntnisverfahren vorgetragene Klagegrund wohl auch ein Verbot der Folgeaussage gerechtfertigt hätte. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag allerdings im Erkenntnisverfahren auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte und das Gericht nach § 308 Abs.1 ZPO an diesen Antrag gebunden ist, sei es - so das Gericht - auch nach der Kerntheorie ausgeschlossen, das Verbot auf vom Antrag nicht erfasste Verhaltensformen zu erstrecken.

Das OLG Hamburg (Az. 7 U 94/08) hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Klage auf Geldentschädigung vor deutschen Gerichten zulässig und begründet ist, wenn die Äußerung von einem österreichischen Verlag auf einer Website mit der Top-Level-Domain .at verbreitet wird, sie sich jedoch auf eine Person mit Lebensmittelpunkt in Deutschland bezieht.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Meldung (auch) in Deutschland verbreitet worden sei: Für das Verbreiten reiche es aus, dass der Äußernde die Mitteilung auf eine Weise weitergebe, die es dritten Personen ermögliche, sie außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen. Das sei - so das OLG Hamburg - mit der „Einstellung der in deutscher Sprache abgefassten Meldung in eine auch von Deutschland aus abrufbare Internetseite jedenfalls geschehen, zumal sich die Meldung mit Personen befasste, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.“ Mithin seien deutsche Gerichte international nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig.
Anwendung des deutschen Sachrechts:
Bei der Bemessung der Geldentschädigungshöhe verweist das Gericht auf die so genannte Mosaiktheorie: Nur die Gerichte des Orts der Niederlassung des Verbreiters dürfen über den Ersatz sämtlicher Schäden entscheiden. Die Gerichte anderer Länder - wie hier die deutschen Gerichte - sind nur berechtigt, Ersatzansprüche für die in dem Staat des angerufenen Gerichts entstandenen Schäden auszuurteilen.
Im Ergebnis sprach das OLG Hamburg lediglich eine Geldentschädigung von € 3.000 zu: Zwar - so das Gericht - sei die Äußerung in erheblichem Maße ehrenrührig gewesen, der Umfang des Rezipientenkreises in Deutschland dafür aber nur gering.

Wir berichteten am 17. Juli 2009 über die Entscheidung des BPatG zur Anmeldung der Wortmarke „Lust auf Genuss“. Das BPatG hatte die Begründungspraxis des DPMA gerügt, einen Verstoß gegen Az.: 30646518.3/16 entschied das DPMA nun erneut, „Lust auf Genuss“ fehle - für ‚mediale Angebote‘ - jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Amt stellte auf einen für diese Angebote im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt ab, der nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Es setzte die angemeldete Wortfolge mit „dem Verlangen auf die Empfindung des Genießens“ gleich und sah darin einen „klaren Produktbezug“. Zudem sei - so das DPMA weiter - in „Lust auf Genuss” eine „allgemein bekannte Wendung“ zu sehen, die umfangreich verwendet werden würde. Diese Einschätzung sei auch durch die Prüfer vorzunehmen, da diese zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, so dass „ein Prüfer in jeder Hinsicht von seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung ausgehen kann“. Die der Begriffsgruppe innewohnende Unschärfe reiche wegen anderer branchenüblicher Verwendungen nicht aus, um eine Eintragung zu erreichen.
Hinsichtlich entgegenstehender Voreintragungen sei nur auf die angemeldeten Klassen und nur auf die Marken abzustellen, die noch Schutzwirkung entfalteten. Andere Eintragungen würden Wort- bzw. Bildbestandteile enthalten, die die Eintragungsfähigkeit begründeten, die jedoch in der angemeldeten Wortfolge fehlten.
Wir werden darüber berichten, ob diese Auffassung vom BPatG geteilt wird.

Der Mitarbeiter eines gewerblichen eBay-Anbieters hatte - gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen und eBay-Grundsätze verstoßend - mehrfach Gebote auf eigene Angebote abgegeben und weitere unzulässige Transaktionen über das Mitgliederkonto abgewickelt. ebay sperrte daraufhin die entsprechenden Konten. Den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Antrag auf Freischaltung der Mitgliederkonten wies das OLG Brandenburg in einem Beschluss Az.: Kart W 11/09 zurück.
Das OLG stellte fest:
Das gewerbliche Mitglied hat für das Verschulden seines Mitarbeiters nach § 278 BGB einzustehen. Es war verpflichtet, die Zugangsdaten der Mitgliederkonten hinreichend vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und missbräuchliches vertragsverletzendes Handeln zu unterbinden.

Auch kartellrechtlich (§§ 19, 20, 33 GWB) stehe - hat das OLG weiter festgestellt - dem Antragsteller kein Anspruch zu. Eine marktbeherrschende Stellung von Ebay hinsichtlich des sachlich-relevanten Marktes (im vorliegenden Fall PC’s) sei nicht dargelegt. Unter Einbeziehung ähnlicher Online-Shops, Internetplattformen und Online-Marktplätzen stehe für das Gericht nicht fest, dass Ebay in diesem Segment ein für die marktbeherrschende Stellung erforderlicher (§ 19 III 1 GWB) Marktanteil von mindestens einem Drittel zukomme.

Ein Foto zeigte die Antragsstellerin lächelnd am Schreibtisch. Es wurde auf der Internetseite des Arbeitgebers zu Illustrationszwecken verwendet. Einen Hinweis auf die Person der Antragsstellerin oder deren Fachkompetenz enthielt der Internetauftritt nicht. Während des Anstellungsverhältnisses duldete die Antragsstellerin die Verwendung des Fotos. Nach ihrem Ausscheiden im Jahr 2007 wurde das Bild unverändert gezeigt. Es wurde im Jahr 2008 unmittelbar nach einer entsprechenden Aufforderung entfernt.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ta 126/09) hielt einen Schadensersatzprozess wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 BGB, 28 BDSG, 22 KUG) als so risikobehaftet, dass eine normal zahlende Partei „vernüftigerweise das Prozessrisiko nicht eingehen würde“ - es lehnte daher Prozesskostenhilfe ab.
Das Gericht nahm in seinem Urteil an, in einem solchen Falle müsse ein Foto nicht automatisch aus dem Internetauftritt entfernt werden. Der Arbeitgeber handele nicht schuldhaft. Mangels anderweitiger (und entsprechend bewiesener) Hinweise dürfe der Arbeitgeber von einem andauernden Einverständnis der Antragsstellerin ausgehen.

Die Nachbarin fragt, „wie bringen Sie bloß Ihren Mann dazu, den Rasen zu mähen?” - „Ganz einfach. Ich sage ihm, er sei für diese Arbeit zu alt”.
Nach Freizeit Revue 42/2009.

„Meine Frau ist wirklich schrecklich. Ich halte das langsam nicht mehr aus; immer nörgelt sie an mir grundlos herum.” Meint sein Freund: „Komisch, meine ist immer zu Späßen aufgelegt. Erst gestern Nacht hat sie im Schrank einen ihrer Brüder eingesperrt, den ich noch gar nicht kannte.”
Nach FreizeitSpass 42/2009.

Der EuGH erließ in der Rechtssache C-301/07 ein Urteil, das die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke in nur einem Mitgliedstaat berücksichtigt. Wir berichteten am 11. Februar 2008 über das Ausgangsverfahren.
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hatte den Rechtsstreit nach Art 234 EG vorgelegt. Im nationalen Verfahren wurde eingewandt, die Klagmarke - eine Gemeinschaftsmarke - sei nur in Österreich, nicht hingegen in der gesamten Gemeinschaft bekannt und könne daher nicht den umfassenden Schutz des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Marken – Verordnung (EG) Nr. 40/94 genießen.
Der EuGH sah dies anders und führte aus:
1. Der Begriff „bekannt“ setzt einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus.
2. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist.
3. In territorialer Hinsicht ist die Voraussetzung der Bekanntheit als erfüllt anzusehen, wenn die Gemeinschaftsmarke in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt ist.
4. Hinsichtlich einer Benelux-Marke wurde bereits entschieden, dass die Bekanntheit in einem wesentlichen Teil des Benelux-Gebiets genügt.
5. Da es hier um eine Gemeinschaftsmarke geht, die im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats, nämlich Österreich, bekannt ist, kann die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung aufgestellte territoriale Voraussetzung angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens als erfüllt angesehen werden.