Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das OLG Rostock hat in einem Beschluss vom 25.3.2009 (Az.: 2 W 10/09) eine Ausnahme zum Verbot der Namensnennung bei Verdachtsberichterstattungen beschrieben.
In einem Artikel war namentlich über den einer Straftat Verdächtigen in einem Fall von mittlerer Kriminalität („gefährliche Körperverletzung“) berichtet worden. Die Gewaltanwendung war jedoch extremistisch motiviert.
Das Oberlandesgericht Rostock nimmt in seinem Urteil an, dass das Informationsinteresse nicht lediglich an den Umständen der Begehung der Tat zu messen ist, sondern auch an den an der Tat mutmaßlich Beteiligten und deren Motiven zu messen ist.
Aufgrund dieser Abwägung der Interessen bejahte das Gericht einen Ausnahmefall von dem Grundsatz, dass im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung in der Regel nur bei Fällen schwerer Kriminalität die Namen mutmaßlicher Täter genannt werden dürfen oder bei solchen Straftaten, welche die Öffentlichkeit besonders berühren.
In einem seit gestern im Volltext zugänglichen Beschluss Az.: IX ZB 166/09 meint der BGH, dass mit „'Beschwerde' nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (sic!) eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, WM 2002, 1512)”.
Anmerkung: Aus dem Beschluss ergibt sich nicht eindeutig, ob sich ein Rechtsanwalt oder ein Nicht-Jurist für „die Beschwerdeführerin” beschwert hat. Auch aus dem Beschluss vom 21. März 2002 lässt sich insoweit nicht klar rückschließen. Es ist deshalb nicht völlig ausgeschlossen, dass der BGH nur einen „juristischen Sprachgebrauch” unterstellen wollte.
Derzeit steht es „unentschieden“. Jüngst hat sich das OLG München (Az. 29 U 3648/08) ebenso wie zuvor das OLG Hamburg (Az. 3 U 225/06)
und das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 26/07) für die Geltung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im grenzüberschreitenden Versandhandel von den Niederlanden nach Deutschland ausgesprochen. Das OLG Köln Az. 6 U 213/08 und das OLG Hamm (Az. 4 U 74/04) sowie das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 4/08 R) sind zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Die Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter stützen die Gerichte schwerpunktmäßig auf eine teleologische Auslegung: Der Gesetzgeber sehe einen einheitlichen Apothekenabgabepreis als erforderlich an, um die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung solle dabei verhindern, dass Apotheken in einen ruinösen Preiswettbewerb zueinander träten. Für die Gefährdung dieses Schutzziels spiele es keine Rolle, ob die Festpreise durch inländische oder ausländische Anbieter unterbunden würden. Aus dem gleichen Grund erachten die Gerichte die Preisbindung auch gemäß Art. 30 EGV für mit Art. 28 EGV vereinbar.
Die Gegner stellen hingegen zum einen darauf ab, dass schon nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip die Preisvorschriften als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht auf den Verkauf durch einen im Ausland ansässigen Anbieter keine Anwendung finden könnten. Zum anderen habe der Gesetzgeber bei der umfassenden Neuregelung i.R. des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 bewusst darauf verzichtet, die Preisvorschriften auf den Import von Arzneimitteln auszudehnen. Dies sei nicht zuletzt mit dem Ziel unterlassen worden, im Wege der – auch europarechtlich gewollten – Liberalisierung des Arzneimittelhandels eine Kostendämpfung im öffentlichen Gesundheitswesen zu erreichen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BGH die streitige Frage entscheidet. Bei mehreren der genannten Entscheidungen ist die Revision zugelassen worden.
Das BAG legt in seinem Urteil Az.: 1 AZR 198/08 dar, dass Sozialpläne eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen dürfen. Für rentenberechtigte Arbeitnehmer dürfen Sozialpläne Sozialplanleistungen reduzieren oder sogar ganz ausschließen.
Der Kläger hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass die im Sozialplan vorgenommene Differenzierung gegen das Gebot der Altersdiskriminierung verstoße. Wie auch die Vorinstanzen folgte das BAG diesem Argument nicht.
Die Begründung:
Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden dürfen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können auf der anderen Seite geringer sein, wenn sich Arbeitnehmer der Rente nähern. So etwa, wenn Mitarbeiter nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente zu beanspruchen.
Ein neues Beispiel bildet das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 3 U 159/08.
Das OLG Hamburg bemängelt:
Die vorgelegte Umfrage zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer Irreführung erfasst nur einen Teil der relevanten Verkehrskreise. Darüber hinaus „ist nicht erkennbar, dass die Daten in einer Art und Weise erhoben worden wären, die den Bedingungen entspricht, unter denen die angesprochenen Fackreise mehrseitige Werbefolder der hier gegenständlichen Art normalerweise zur Kenntnis nehmen. ...Angesichts der vorgenannten methodischen Zweifel vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die werblichen Angaben in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne, nämlich im Sinne eines Fremdvergleichs, missverstehen.”
Anmerkung: Die Umfrage hat insbesondere gegen die Anforderung verstoßen, dass der Bezugsrahmen stimmen muss. Wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Befragungstechnik”, gelangen Sie zu detaillierten Hinweisen auf die einzuhaltenden befragungstechnischen Anforderungen.
Wie alt sind Sie? Wenn Sie ein Lebensjahr vollendet haben, sind Sie dann „ ..-jährig” oder „ ..-jährig”?
Ein Sozialplan bestimmte: „Bis zu 59-jährige Mitarbeiter erhalten eine Abfindung nach folgender Berechnungsformel: ...”.
Ist ein Arbeitnehmer, der nach diesem Sozialplan abgefunden werden will und im 60. Jahr lebt, 59-jährig oder 60-jährig?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil Az.: 1 AZR 198/08 dargelegt:
Ja, er ist 59-jährig und erhält diese Abfindung. Die Begründung:
„Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Mensch ein Jahr lang '59-jährig', nämlich von der Vollendung seines 59. bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres. Wäre eine Person sogleich nach der Vollendung seines 59. Lebensjahres älter als 59 Jahre, so wäre sie zu keinem Zeitpunkt oder allenfalls für eine juristische Sekunde '59-jährig': Bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres wäre sie noch nicht 59-jährig, unmittelbar danach nicht mehr. 59-jährige Mitarbeiter gäbe es demzufolge nach dem von den Parteien und den Vorinstanzen vertretenen Verständnis nicht.”
„Jeder 100. Einkauf gratis”.
Diese Werbung eines Verbrauchermarktes ist nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 31/06 wettbewerbsrechtlich zulässig. Dem Urteil liegt noch die alte Fassung des UWG zugrunde. Aber auch für die neue Fassung lässt sich dieses Urteil heranziehen.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr.6 UWG (a.F.) liege, so der BGH, nicht vor. Dem Gesetzgeber sei es ersichtlich darum gegangen, Koppelungen dergestalt auszuschließen, dass die Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Im vorliegenden Fall – so der BGH weiter – handele es sich aber lediglich um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. Der Käufer erhalte unter bestimmten zufälligen Voraussetzungen ein „Geschenk“, kaufe aber nicht etwas, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Ergänzend argumentiert der BGH, eine Koppelung zwischen Teilnahme am Gewinnspiel und Erwerb einer Ware liege insbesondere deshalb nicht vor, weil der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb auswirke, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtete werde.
Auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S.v. §§ 3,4 Nr.1 UWG (a.F.) vermochte der Bundesgerichtshof nicht anzunehmen. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liege erst vor, legt der BGH dar, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Anreize so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Der BGH überlegt dazu für den entschiedenen Fall:
Die Chance, gratis einkaufen zu können, sei aber so ungünstig, dass der Verbraucher damit rechne, den Einkauf (wie immer) bezahlen zu müssen und sich deshalb nicht dazu verleiten lasse, sein Verbraucherverhalten in Erwartung des „Gewinns“ wesentlich zu ändern.
So betitelt die neue Ausgabe - 38/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Landgericht Düsseldorf hat einen Fernsehsender in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 12 O 273/09 verurteilt, weil er heimlich in einer Arztpraxis gefilmt und die Aufnahmen dann ausgestrahlt hat. Gedreht worden war im Rahmen einer investigativen Recherche zum Missbrauch von Arzneimitteln. Der klagende Arzt war im Rahmen der Ausstrahlung des Beitrags – trotz Anonymisierung – von Dritten erkannt worden. Das Gericht billigte dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausschließlich deshalb einen höheren Stellenwert zu, weil „heimlich“ gedreht wurde. Statt mit versteckter Kamera aufzudecken, hätte der Sender - so das Gericht – im konkreten Fall offen interviewen müssen.
Anmerkung:
Oft, wird es sich umgekehrt verhalten, nämlich: Nur wenn heimlich aufgenommen wird, können die Medien ihre öffentliche Aufgabe erfüllen und einen Missstand aufdecken, veranschaulichen und beweisen. Abgewogen wird sich dann meist ergeben, dass Persönlichkeitsrechte zurücktreten müssen. Bei schwerwiegenden Missständen kann sich zudem ergeben, dass nicht anonymisiert werden sollte.
Der Bundesgerichtshof hat in einem für die Pharmawirtschaft höchst wertvollen Urteil die Meinungsfreiheit gewürdigt.
Nach Urteil Az.: I ZR 213/06 im Einzelfall durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die namentliche Nennung des Arzneimittels erfordert.
Im entschiedenen Fall hatte sich das beklagte Pharmaunternehmen mittels einer ganzseitigen Tageszeitungsanzeige gegen die u.a. vom Bundesgesundheitsministerium geäußerte Kritik der Profitsucht gewehrt. Da der Streit die Festsetzung eines Festbetrags für ein konkretes Arzneimittel betraf, wurde dieses in der Anzeige namentlich und unter Beschreibung seiner Vorzüge erwähnt.
Der BGH stufte die Anzeige unter Berücksichtigung des Zwecks des HWG, Gesundheitsbelange des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen, zwar als Werbung i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG und damit grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung ein. Angesichts der massiven Vorwürfe, die gegen die Beklagte öffentlich erhoben worden waren, hält der BGH die Anzeige aber durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Dies betreffe, so der BGH, auch die konkrete Ausgestaltung inkl. der namentlichen Nennung des Arzneimittels, da „sich die die Aussagen der Beklagten ansonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen beschränkt und die beabsichtigte Wirkung im öffentlichen Meinungskampf verfehlt hätten.“
Konsequenterweise – so der BGH weiter – müsse die Beklagte die Anzeige aber in gut lesbarer Weise mit dem Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 HWG versehen, der auf im Ausnahmefall zulässige Publikumswerbung analog anzuwenden sei. Durch einen solchen Hinweis werde die Beklagte in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Anmerkung:
Selbstverständlich dürfen mit Hilfe des rechtsmethodischen Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen aus dieser richtungweisenden Entscheidung Rückschlüsse auf andere Fallgruppen gezogen werden. Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch zu berücksichtigen.
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