Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das OLG Karlsruhe hat mit einem Urteil Az. 14 U 131/08 entschieden, dass ein Verband auf seiner Internethomepage über die Verhängung einer Konventionalstrafe gegen einen Trainer berichten und den Namen angeben darf.
Aus der Begründung für den entschiedenen Fall:
An der Veröffentlichung der wahren Tatsache bestehe ein berechtigtes Interesse, da „verhängte Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden muss, sich über aktuelle Sperren zu informieren”. Durch die Veröffentlichung werde auch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht rechtswidrig verletzt, da einer Verbandswebsite – anders als Presse oder Fernsehen – keine besondere Breitenwirkung zukomme, so das Gericht. Auch die Auffindbarkeit über Google ändere nichts, weil „mit der Möglichkeit einer solchen Suche keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden” sei.
Anmerkung:
Generell wird hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Eine Abwägung der Interessen kann in anderen Fällen zu einem anderen Ergebnis führen, zumal die Auffindbarkeit über Suchmaschinen auf Dauer eine größere Wirkung haben kann als die Publikation in Presse und Fernsehen als solche.
Auf seiner Homepage hat der Bundesgerichtshof sein Urteil zwar noch nicht veröffentlicht. Es wurde den Parteien jedoch bereits zugestellt. Da das Urteil kurz nach seiner Verkündung am 11. März allgemein beachtet wurde, künftig voraussichtlich öfters herangezogen werden wird und eine Verfassungsbeschwerde vorgesehen ist, stellen wir es ausnahmsweise etwas ausführlicher dar.
Der (primär nicht für das Presserecht zuständige) I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil Az.: I ZR 8/07 einige für die Presse nachteilige Grundsätze aufgestellt.
Eine Publikumszeitschrift hatte auf der Titelseite eines Sonderheftes „Rätsel und Quiz“ ein Foto des berühmten Fernsehmoderators Günther Jauch abgebildet und in der Bildunterschrift hierzu mitgeteilt: „Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann“ Der Moderator machte daraufhin im Wege des Schadenersatzes eine fiktive Lizenzgebühr geltend und stellte sich auf den Standpunkt, sein Werbewert werde unzulässig ausgenutzt. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie den Beitrag von § 23 Abs.1 Nr.1 KUG gedeckt sahen. Anders nun der BGH. Er erachtete die Klage für dem Grund nach begründet und wies zur Feststellung der Anspruchshöhe an das Berufungsgericht zurück.
Seine Argumentation: Die Vorinstanzen hätten das Informationsinteresse zu stark gewichtet. Im Hinblick auf Art.5 Abs.1 S.3 GG verbiete sich zwar eine inhaltliche Bewertung des Beitrags durch die Gerichte dahingehend, ob es sich um „wertvolle“ Informationen handele; entscheidend sei aber, in welchem Ausmaß der Bericht (hier also die Informationen der Bildunterschrift) einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen könne. An einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung fehle es aber. Der Wortbeitrag gehe nicht darüber hinaus, einen Anlass für die Abbildung des (prominenten) Klägers zu schaffen.
Anmerkung - auch im Hinblick auf eine verfassungsrechtlich höchst problematische Entwicklung ausnahmsweise etwas ausführlicher:
Mit diesen Ausführungen setzt sich der I. Zivilsenat – nach Auffassung des Verfassers dieser Zeilen – in einen unauflöslichen Widerspruch zur Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH, der (vgl. etwa NJW-RR 1995,789) im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit darlegt, dass es unbeachtlich ist, ob der Informationsgehalt des redaktionellen Beitrags „bedeutend“ oder „gering“ ist. Immerhin enthält der streitgegenständliche Beitrag die Information, dass der Kläger eine erfolgreiche Show moderiert, es sich bei dieser um eine Quizshow handelt, diese allgemein als spannend empfunden wird und deshalb erfolgreich ist. Und immerhin hat der Begleittext einen Bezug zum (Rätsel-)Heft.
Selbst wenn die Veröffentlichung aber nicht mehr von § 23 Abs.1 KUG gedeckt wäre, läge jedenfalls nicht gleichzeitig eine Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ vor, denn die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes des § 23 Abs.1 KUG führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass die Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ erfolgt – solange mit der Veröffentlichung überhaupt ein Informationswert verbunden ist. Schon aufgrund der abschreckenden Wirkung auf den Gebrauch des der Presse zustehenden Grundrechts fragt sich, ob das hier betroffene Medium Verfassungsbeschwerde einlegen muss. Dies gilt umso mehr, als der I. Zivilsenat sein Urteil trotz der anderslautenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz wirklich auch damit begründet, die Presse habe hier schuldhaft Recht verletzt. Die Begründung für das angebliche Verschulden: „Die Beklagte hat sich ... erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste.” Ein mit der Verfassung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertrauter Pressesenat hätte diese - die Presse einschüchternde - Formulierung mit Sicherheit nicht öffentlich gemacht, meinen wir.
Jenniver Oeser, nach einem Sturz heldenhafte Silbermedaillengewinnerin bei der WM im Siebenkampf --- auf die Frage: „Ihre Lieblingsfigur in der Geschichte?”:
„Da muss ich leider passen, ich lebe in der Gegenwart”.
Auf die Frage: „Für welchen Maler würden Sie viel Geld ausgeben?”:
„Für keinen, ich freue mich über selbst gemalte Bilder von Kindern mehr.”
Quelle: Fragebogen im FOCUS in der Ausgabe von morgen.
Nun liegt das Urteil des Landgerichts Magdeburg im Volltext vor: Az.: 7 O 234/09. Als dieses Urteil am 18. August verkündet worden ist, haben viele Medien über das Ergebnis berichtet. Verurteilt wurde auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Zugunsten der SUPERillu wurde nun innerhalb kurzer Zeit schon zum dritten Male geurteilt. Siehe bereits unsere Beiträge vom 20.04.2009 und vom 12.06.2009.
Das Landgericht Magdeburg stützt sich insbesondere auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und legt dar:
Bei „illu der Frau” besteht die Gefahr, dass mittelbar verwechselt wird, nämlich:
„SUPERillu” verfügt über eine "erhebliche Marktdurchdringung". Der Zeichenbestandteil ‚illu‘ ist in beiden Zeichen prägend. ‚SUPER‘ stellt lediglich eine „positive Bewertung ohne eigenen Charakter“ dar; und der Zusatz: „der Frau” umschreibt lediglich die Zielgruppe. Der herausgehobene Charakter des Wortes „illu“ wird folglich durch die beiden Bestandteile „SUPER” einerseits und „der Frau” andererseits nicht relativiert.
„Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Nutzung des Begriffes 'illu der Frau' eine Verwechslungsgefahr insofern hervorruft, als dass der Verkehr davon ausgeht, dass diese Zeitschrift dem Verlag zugeordnet wird, der auch die Zeitschrift ‚SUPERillu’ herausbringt.“
Das OLG Naumburg (Az.: 5 Wx 4/09) hatte sich damit zu befassen, dass sich ein Registergericht weigerte, eine c/o-Adresse im Handelsregister zu vermerken. Die Liquidatorin war in einem Gebäude ansässig, an dem nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft hingewiesen wurde. Sie gab deshalb den „c/o“ („care of“)-Zusatz an, um sicherzustellen, dass eine postalische Zustellung an sie erfolgen konnte. Das Registergericht weigerte sich, diese Adresse einzutragen.
Das OLG Naumburg sah die Rechtslage differenziert und äußerte, eine solche Adresse könne den gesetzlichen Anforderungen des §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 S. 1 u S. 2 EGGmbHG genügen. Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, so das OLG weiter, die Gläubiger zu schützen, insbesondere dadurch, dass Zustellungen erfolgen könnten. Das OLG Naumburg meinte, auch ohne den c/o-Zusatz könne es möglich sein, unter einer solchen Adresse den Adressaten ausfindig zu machen, - aber der Zusatz verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern erleichtere, die Firma zu finden.
Das OLG Naumburg verwies die Sache an das Registergericht zurück. Das Registergericht hat die Liquidatorin zu Angaben darüber aufzufordern, ob sie an der angegebenen Adresse einen Geschäftsraum unterhält, und ob eine zivilprozessual zulässige Zustellung möglich sei. Wenn ja, bestünden, so das OLG Naumburg, gegen den „c/o“ Zusatz keine Bedenken.
Gestern wurde im Volltext der Beschluss des BGH Az.: VII ZB 111/08 zu einer alltäglich wiederkehrenden Problematik veröffentlicht, nämlich: Der Kläger beantragt am letzten Tag schriftsätzlich, die Berufungsbegründungsfrist (ein zweites Mal) zu verlängern, begründet den Antrag jedoch nicht, sondern weist nur auf das Einverständnis des Gegners hin.
Der Kammervorsitzende hatte im entschiedenen Fall am nächsten Tag, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, den Verlängerungsantrag wegen der fehlenden Begründung abgelehnt.
Zu Unrecht legt der BGH in seinem Beschluss dar. Wörtlich:
„Nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keiner erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Gegner einwilligt.” Eine Partei darf deshalb - so der BGH - auf eine Fristverlängerung vertrauen, - eben ohne dass zusätzlich erhebliche Gründe dargelegt werden.
So betitelt die neue Ausgabe - 35/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Für manchen bricht dieser Beschluss Bahnen, zumal das Bundesarbeitsgericht die Problematik noch nicht entschieden hat. Jedenfalls werden viele nicht daran denken, dass für Anzeigenredakteure unter Umständen wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen gar nicht gelten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 9 TaBV 74/07 dargelegt, dass Anzeigenredakteure oftmals Tendenzträger sind. Grundlage der Entscheidung bildet die Tätigkeit von Anzeigenredakteuren für Sonderveröffentlichungen.
Der Betriebsrat hat deshalb - so das LAG Köln im entschiedenen Fall - kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Bildungsmaßnahmen. Es greift § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG, so dass § 98 BetrVG nicht gilt.
Wichtige Kernsätze der Beschlussgründe:
„Die Pressefreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Anzeigenteil. ... Zunächst erfolgt die Auswahl der Themen, wobei weitgehend auf von anderen (eigenen und fremden) Redakteuren verfasste Texte zurückgegriffen wird. Diese Texte werden überarbeitet durch Kürzungen und Hervorhebungen (redigiert), entweder durch die Anzeigenredakteure selbst oder nach deren Vorgaben durch beauftragte fremde Redakteure. ... Es geht darum, lokale oder regionale Wirtschaftsbezirke oder Berufsgruppen (z.B. Handwerker, Rechtsanwälte, Restaurantbesitzer ) oder Sonderveranstaltungen (z.B. Kirchentag) vorzustellen, oder bestimmte Kundenkreise (z.B. Studenten, Arbeitssuchende, Finanzkunden anzusprechen. ... Mit welchem Anteil an der Arbeitszeit der Anzeigenredakteure diese [tendenzbezogene] Tätigkeit überwiegt, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Tendenztätigkeit nicht einmal überwiegen, da bereits ein nicht völlig unbedeutender Anteil, beispielsweise 30 % ausreicht ...”
Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf fehlende BAG-Rechtsprechung zu Anzeigenredakteuren zugelassen.
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