Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
BUNTE hat ein langwieriges Verfahren gewonnen.
Ein kurz vor der Volljährigkeit stehender buddhistischer Mönch ließ sich mit einer bekannten deutschen Schauspielerin in Sri Lanka ablichten. Illustriert wurde ein Artikel über „Meditation“.
Eingeklagt hat der Mönch eine „angemessene Entschädigung” mit der Begründung, er habe aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit nicht wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt. Sein Ansehen in der Tempelgemeinde und bei der örtlichen Bevölkerung sei - so der klagende Mönch weiter - aufgrund des Umstandes, dass die Schauspielerin nach den dortigen Kulturvorstellungen nur „leicht“ bekleidet war, stark beeinträchtigt, seine religiöse Laufbahn habe der Artikel praktisch zerstört.
Zunächst wurde umfangreich Beweis zur Frage der wirksamen Einwilligung erhoben, – vernommen wurden die Schauspielerin und der Fotograf.
Sodann beauftragte das Landgericht Hechingen einen Religionswissenschaftler mit der gutachterlichen Feststellung, ob der Kläger „nach seinem kulturellen Hintergrund und angesichts seiner Stellung als förmlich ordinierter buddhistischer Mönch durch die Veröffentlichung nachhaltig und sein Leben lang beeinträchtigt sei, insbesondere weil sich die veröffentlichten Bildaufnahmen als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordensregeln darstellen“.
Das daraufhin erstellte Gutachten schloss mit der Feststellung, dass „nicht nur kein schwerwiegender, sondern überhaupt kein Verstoß gegen Ordensregeln vorliegt“ und eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers somit bereits im Ansatz ausscheidet. Das Landgericht Hechingen übernahm die gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkt, stellte fest, dass kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist und wies die Klage mit Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 2 O 312/07) ab.
Jeder Markenrechtler weiß, dass das Dt. Patent- und Markenamt im Eintragungsverfahren immer wieder Anmeldungen wegen wegen absoluter Schutzhindernisse nach 3. März 2009 und vom 7. Mai 2009).
Der allgemein lesenswerte Beschluss des BPatG in Sachen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07) enthält die wesentlichen Kritikpunkte, mit denen die oft rudimentären Aussagen des DPMA angegriffen werden können.
Andererseits - Verletzung der Mitwirkungspflicht:
Es darf „nicht die Mitwirkungspflicht des Anmelders übersehen werden, handelt es sich doch bei der Entscheidung über die Registrierbarkeit eines Zeichens um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ... Die für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltende Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenze im Maß des Zumutbaren. ... Der Anmelder hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen - einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen - mitzuwirken,“ anderenfalls droht, dass der Sachvortrag als unzureichend angesehen werden kann.
Die hier zuletzt zitierten Sätze finden sich wortgleich in den Entscheidungen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07), „SUPERfrau“ (Az.: 29 w (pat) 70/08), „SUPERnews“ (Az.: 29 W (pat) 71/08), „SUPERstars“ (Az.: 29 W (pat) 72/08) und „SUPERgirl“ (Az.: 29 W (pat) 73/08).
Am 23. und 24. Juni haben wir an dieser Stelle über das - immer noch nicht im Volltext vorliegende - spickmich.de-Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 196/08 berichtet. Diese Entscheidung hat bekanntlich Bewertungen zu einer Lehrerin im Internet durch Schüler als rechtmäßig beurteilt.
Schon wenden Richter ein, auf Bewertungsportale zu Richtern sei dieses Urteil jedoch nicht anwendbar. So im neuesten NJW-Editorial - Heft 29/2009 - ein Amtsrichter. Er führt Argumente an wie: Im Gerichtsverfahren helfe „die Erkenntnis wenig, bei einem coolen oder gut vorbereitenden Richter gelandet zu sein”, und „ein wesentlicher Unterschied [sei] der, dass gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittelgerichte überprüft werden können”.
Soweit die Urteilsbegründung des spickmich-Urteils bis jetzt bekannt ist, sind diese Argumente nach dem allgemein anerkannten rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen jedoch rechtsunerheblich. Wenn der BGH Bewertungsportale für Richter anders beurteilt, dann eher mit einem Hinweis auf die „Würde der Gerichte” und die Unabhängigkeit der Richter. Es wird aber kein Zufall sein, dass der Amtsrichter im NJW-Editorial diese Aspekte gar nicht erst zu Hilfe ruft.
Das BPatG hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 (Az.: 29 w(pat) 3/06) hinsichtlich der Wort-/Bildmarke:
erneut die (Nicht-)Eintragungspraxis des DPMA gerügt. Wir berichteten bspw. bereits am 7. Juli 2009 über vergleichbare Fälle.
Das DPMA hatte sich bei der Zurückweisung der Eintragung im Wesentlichen damit begnügt, zu behaupten, die Wortbestandteile seien (inhalts-)beschreibend und allgemein verständlich, die Gestaltungselemente hingegen werbeübliche Titelgestaltungen, so dass dem Zeichen insgesamt jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Im Eintragungsverfahren waren jedoch umfangreiche Unterlagen zu einer Vielzahl vergleichbarer und als Wort-/Bildmarken eingetragenen Titelgestaltungen vorgelegt worden.
Das BPatG rügte daher, dass das DPMA die Zurückweisung nicht hinreichend begründet hat.
Der Fall sorgte vor kurzem für Schlagzeilen: Gegen das in Untersuchungshaft genommene Mitglied einer bekannten deutschen Popgruppe wurde wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft:
Die Sängerin soll einen Mann bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit dem HIV-Virus angesteckt haben.
Aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft griff die Presse den Vorgang auf, was zu heftigen öffentlichen Diskussionen und der Fragestellung führte, ob die Betroffene „Täterin oder (medienrechtliches) Opfer“ sei. Im Vordergrund stand dabei – wie meist in medienrechtlichen Fällen – die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht (der Sängerin) und dem Recht der Medien und der Bevölkerung auf Berichterstattung und Information.
Das Kammergericht hat in einem nun veröffentlichtem Beschluss Az.: 9 W 123/09 entschieden, dass die Berichterstattung aufgrund des überwiegenden Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt war.
Aus den Beschlussgründen:
Weder die Mitteilung, dass die Betroffene mit dem HIV-Virus infiziert sei, noch die Mitteilung des Tatvorwurfs, wonach sie mit anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, stelle einen Eingriff in ihre Intimsphäre dar. Die Bekanntgabe dieser – lediglich der Privatsphäre zuzuordnenden - Einzelheiten sei vielmehr notwendige Folge der Mitteilung des Gegenstandes des Ermittlungsverfahrens.
Dabei durfte die Presse auch über den Inhalt eines in diesem Zusammenhang ergangenen Haftverschonungsbeschlusses berichten, da - so das Gericht - die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse besitze, zu erfahren, welche Gründe für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich waren, die Sängerin unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Das Kammergericht hat dazu bestätigt, dass die Presse durch die lediglich sinngemäße und verkürzte Zusammenfassung des Haftverschonungsbeschlusses nicht den Straftatbestand des § 353d Nr.3 StGB („Verbotene Mitteilung über amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens“) verwirklichte.
Ein Gerichtsbeschluss erhellt die Prozess-Szene im Medienrecht und verdeutlicht teilweise, warum heute medienrechtlich mehr prozessiert wird als früher.
Aber von vorne:
Wer einen Fernsehmittschnitt besorgen oder eine Zeitschrift kaufen muss, um eine darin enthaltene Rechtsverletzung im Prozess belegen zu können, verlangt normalerweise die Kosten dafür im Festsetzungsverfahren erstattet. Ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15.06.2009 (27 O 1195/08) zeigt: Nicht immer handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.
Im entschiedenen Fall wurde den Anwälten, deren Mandant sich nach dem Sachvortrag der Kanzlei durch den Zeitschriftenartikel beeinträchtigt fühlte, nicht nur zum Verhängnis, dass sie keinen Kaufbeleg vorweisen konnten. Das Gericht glaubte ihnen schlicht nicht, dass die Zeitschrift auf Veranlassung des Mandanten erworben wurde, und half einer Erinnerung nicht ab. Wörtlich heißt es:
„Die Rechtsanwälte X vertreten die Antragstellerin sowie die …, den …, den … sowie … bundesweit in allen presserechtlichen Verfahren. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die o.g. Mandanten 'Prominenten' die entsprechenden Zeitschriften selbst lesen, die ehrverletzenden Behauptungen feststellen und sich sodann an die Rechtsanwälte X mit der Bitte um rechtlichen Beistand (…) wenden. Vielmehr wird der Verfahrensablauf nach hiesiger Ansicht (…) so sein, dass die Prozessbevollmächtigten oder von ihnen beauftragte Dritte in den in Frage kommenden Zeitschriften gezielt nach ehrverletzenden Artikeln oder Bildern suchen (…). In dem Fall fallen die Zeitschriften dann aber unter die ‚Betriebsausgaben’ der Prozessbevollmächtigten (…) und sind beim Rechtsanwalt mit der Verfahrensgebühr bzw. der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr abgegolten.“
Die Prozessbevollmächtigten hatten auf Anfrage mitgeteilt: „Es ist nicht so, dass wir in allen in Frage kommenden Zeitschriften nach entsprechenden ehrverletzenden Artikeln und Bildern (…) suchen.“ Auch der Rechtspfleger nahm vermutlich an, dass hier zuviel Betonung auf dem Wort „allen“ liegen sollte.
Verlage sehen sich laufend damit konfrontiert, dass Wort- und Bildberichterstattung eines Presseartikels gesondert abgemahnt und so mit doppelten Anwaltshonoraren abgerechnet werden. Am häufigsten wird so in Fällen abgerechnet, in denen Prominente vertreten werden.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis in seinem gestern im Volltext veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 174/08 widersprochen. Das gegenteilige Urteil des Berufungsgerichts beruhe - so der BGH - auf einem „grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne“.
Die Kernaussagen des BGH-Urteils: Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Auftrags. Die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Anwalt mehrere getrennte (auf Zulässigkeit der Wort- und der Bildberichterstattung gerichtete) Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit liegt schon dann vor, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie sich verfahrensrechtlich zusammenfassen bzw. in einem einheitlichen Vorgehen (z.B. in einem Abmahnschreiben) geltend machen lassen. Der innere Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ist schon dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören.
Seit gestern liegt im Volltext ein Beschluss mit dem Az.: IV ZB 2/08 vor, in welchem der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist... Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend.”
Anmerkung: Der BGH-Beschluss ist auch deshalb bemerkenswert, weil der BGH die durchaus erwägenswerten Überlegungen der Vorinstanz teilweise einfach übergangen hat. An dem fett hervorgehobenen Grundsatz hatte die Vorinstanz gar nicht gerüttelt. Die Vorinstanz glaubte vielmehr dem Sachverhaltsvortrag zum rechtzeitigen Einwurf nicht. Es war nämlich zuerst nur vage dazu vorgetragen worden, wann die Post eingeworfen worden ist. Seine gegenteilige Beurteilung des Sachverhalts schloss das zweitinstanzliche Gericht mit dem Hinweis ab: „Träfe die Darstellung des Klägers zu, so müsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim jeweiligen Empfänger eingegangen sein.” Die hier zitierte Überlegung des vorinstanzlichen Gerichts erwähnt der BGH zwar, geht auf sie jedoch nicht ein.
Helmut Markwort erinnert im FOCUS von morgen gelegentlich der Steuerdebatte in der CDU während der U.S.-Reise der Kanzlerin:
„Als Franz Josef Strauß 1987 mit der Führungsriege der CSU nach Moskau flog, begründete er die hochrangige Begleitung mit einem Witz: 'Ich habe in Afrika gelernt, dass man potenzielle Nachfolger nicht daheim lassen darf. Ich habe sie mitgenommen, damit keiner zu Hause putschen kann.' ”
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