Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Seit Jahren erwähnen wir die Gefahr: Die redaktionelle Freiheit kann nach und nach dadurch schwerwiegend eingeschränkt werden, dass bei Werbeverboten der Begriff der Werbung weit gefasst wird und journalistische Beiträge in den Sog der Werbeverbote geraten. Siehe beispielsweise unsere Meldungen vom 29. Juli und 2. Oktober 2003.
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Vorabentscheidungsverfahren C-421/07 (Frede Damgaard) diese Gefahr bestätigt. Der EuGH hatte in einem Journalistenfall über die Auslegung des Begriffs der „Werbung für Arzneimittel“ nach Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel zu entscheiden.
Der Fall: Ein dänischer Journalist hatte auf seiner Internetseite über die Wirkweise eines in Dänemark mangels Zulassung nicht erhältlichen Arzneimittels informiert sowie darüber, dass das Produkt in Norwegen und Schweden verkauft werde. Er wurde daraufhin wegen Zuwiderhandlung gegen die auf Art. 87 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beruhende nationale Strafnorm, die Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel verbietet, zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Journalist wandte ein, er habe nicht auf seiner Internetseite im Sinne von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG geworben, da er im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit gehandelt, keine Vergütung vom Hersteller des Arzneimittels erhalten und auch sonst kein Interesse am Verkauf des Mittels habe. Die von unabhängigen Dritten übermittelten Informationen über ein Arzneimittel seien nicht als Werbung zu klassifizieren.
Der EuGH meint zu Lasten des Journalisten:
Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG definiere die „Werbung für Arzneimittel“ als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.“ Gefördert werde der Vertrieb auch dann, wenn ein Dritter aus eigenem Antrieb und in völliger – rechtlicher und tatsächlicher – Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handele. Das nationale Gericht habe nun den Einzelfall entsprechend zu prüfen. Dabei habe das nationale Gericht auch die Stellung des Verfassers und sein Verhältnis zum herstellenden Unternehmen zu würdigen.
Im Pressebereich wird immer wieder versucht, befürchtete Artikel zu verhindern. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Az. 4 W 1003/08 lässt sich auf diese Fälle übertragen.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Betreiberin einer Klinik kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen angekündigten „offenen Brief“ zustehe. Der Antragsgegner hatte gegenüber der Antragstellerin geäußert, er werde an die Botschaften verschiedener arabischer Staaten einen offenen Brief schicken, in dem die Umstände der Behandlung seiner Schwester in der Klinik der Antragstellerin geschildert und davon abgeraten werden sollte, künftig Patienten an diese Klinik zu überweisen.
Das Gericht stellt klar, dass für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch die bloße Befürchtung oder die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Vielmehr müsse, da für die Erstbegehungsgefahr – anders als für die Wiederholungsgefahr – keine Vermutung streite, jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls eine ernsthaft drohende Rechtsverletzung positiv festgestellt werden.
Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass durch den erwarteten offenen Brief in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, namentlich ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eingegriffen würde: Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel belegten nicht – so das Gericht – dass mit unwahren Tatsachenbehauptungen zu rechnen sei. Die Bezeichnung der Vorgänge in der Klinik als „unmenschlich“ sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, die bis zur Grenze der Schmähkritik reiche. Um eine solche Grenzüberschreitung feststellen zu können, müsse der inkriminierende Begriff im Gesamtzusammenhang des Textes ausgelegt werden. Da der genaue Text aber eben nicht vorlag, verbiete sich eine isolierte Betrachtung des Begriffs.
So betitelt die neue Ausgabe - 31/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Der Operierte liegt wieder in seinem Zimmer und atmet auf. 'Freuen Sie sich nicht zu früh', meint sein Bettnachbar, 'mich mussten sie ein zweites Mal aufschneiden, weil der Professor eine Pinzette in meinem Bauch vergessen hatte!' Da steckt eine Krankenschwester ihren Kopf zur Tür herein: 'Hat jemand die Brille vom Herrn Professor gesehen?'.”
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat repräsentativ ermittelt. Die Antworten auf diese Fragen hängen bedingt zusammen.
24 % gehen heute seltener als früher in große Kauf- und Warenhäuser; nur 4 % häufiger. 10 % kaufen häufig dort ein, 40 % gelegentlich, 39 % selten, nie 11 %. Schaubild 1
Schon diese Daten deuten an, warum 67 % wenig Sinn in staatlichen Hilfen sehen. Nur 19 % sprechen sich klar für eine staatliche Unterstützung aus. Schaubild 2
Besonders gern kaufen in Warenhäusern übrigens nur 25 % ein. Schaubild 3.
Das BAG hat in einem neuen Urteil Az.: 2 AZR 283/08 – wie schon die Vorinstanzen – die einem angestellten Fotografen erklärte Kündigung mangels vorhergehender Abmahnung als unrechtmäßig verworfen. Gekündigt worden war dem Fotografen wegen unangemessenen Auftretens in der Öffentlichkeit.
Das BAG machte keine Ausnahme vom Abmahnungsgrundsatz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht kommt, wie jeder Arbeitsrechtler weiß, regelmäßig nur in Betracht, nachdem dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung deutlich gemacht worden ist,
- welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und
- dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion der Abmahnung).
Im entschiedenen Fall hatte ein Pressefotograf den Ort eines Eisenbahnunglücks aufgesucht, sich gegenüber der Polizei jedoch nicht als Pressefotograf ausgewiesen.
Das BAG nahm an, der Kläger habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Die Beklagte, eine Nachrichtenagentur, hätte jedoch auch für einen solchen Fall dem Kläger eine hinreichend klare und eindeutige Verhaltensregel vorgeben müssen, so das BAG weiter.
Bislang ist das Urteil noch nicht veröffentlicht worden. Sie finden hier die Pressemitteilung des BAG.
Wir berichteten bereits über mehrere Urteile des OLG Hamburg mit denen auf Bildveröffentlichung gestützte Geldentschädigungsklagen deshalb abgewiesen wurden, weil die Anspruchsteller bereits durch sog. „Allgemeinverbote“ gesichert waren, die zum Inhalt haben, dass jedwede Bildveröffentlichung des Betroffenen untersagt ist (s. Eintrag v. 1.12.2008). Das Ordnungsmittelverfahren war nach diesen Entscheidungen bei einer erneuten Bildveröffentlichung vorrangig.
Der Bundesgerichthof hat die gegen diese Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden vor kurzem zurückgewiesen und seine Rechtsprechung durch einen, die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 340/08) bestätigt.
Der BGH hat zum Ausdruck gebracht, dass das Ordnungsmittelverfahren in den entschiedenen Fällen vorrangig ist. Der BGH wörtlich:
„In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. ... Die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen.
Anmerkung: Darüber, ob die in Rede stehenden „Allgemeinverbote“ vor dem Hintergrund des vom BGH ausgesprochenen Verbots abstrakten Bildnisschutzes (vgl. unseren Eintrag vom 13.7.2009) überhaupt zulässig sind, hatte er nicht zu befinden. Hierüber wird er im Rahmen zweier Revisionsverfahren am 6.10.2009 (VI ZR 315/08 und 314/08) entscheiden.
Wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit muss Joschka Fischer einen BUNTE-Bericht über seinen Umzug in eine Berliner Villa hinnehmen.
Den Artikel können Sie hier noch einmal ansehen. Über den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof hatten wir bereits am 20.05.2009 kurz berichtet. Nun können wir das Urteil Az.: VI ZR 160/08 im Volltext veröffentlichen. Auf der Homepage des BGH wird das Urteil nach unseren Erfahrungen schon in den nächsten Tagen publiziert werden.
Der BGH billigt nicht nur in vollem Umfang die Abwägung der zweiten Instanz. Die Urteilsgründe enthalten darüber hinaus eine Reihe von Hinweisen, die auch in anderen Fällen helfen können:
So lässt sich dem Absatz 15 entnehmen, dass allein die Aussage eines Politikers, „zukünftig in Privatheit leben“ zu wollen, ein an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an seiner Lebensgestaltung nicht verdrängen kann. Absatz 18 zeigt, dass auch bei der Abbildung eines Prominentenwohnsitzes nicht automatisch von einer Anlockwirkung für „Neugierige“ ausgegangen werden kann. Dass Anwohner und Nachbarn das Haus identifizieren können, führt schon deshalb nicht zu einer (schwerwiegenden) Beeinträchtigung, weil diesen „die Anwesenheit des Klägers ... nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben [wird]“. Schließlich bezweifelt der Bundesgerichtshof bei der Wortberichterstattung über den Wert des Anwesens und bei der Frage nach seiner Finanzierung erkennbar bereits, ob überhaupt ein Recht beeinträchtigt wird. Der BGH hält die Äußerungen aber jedenfalls deshalb für zulässig, weil „ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern“ besteht (Abs. 24-26).
So betitelt die neue Ausgabe - 30/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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