Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein Urteil des Landgerichts Regensburg - Az.: 2 HK 0 2062/08 (1) - bereitet dem Prahlen mit „Prädikatsexamen” ein Ende.
Die Beklagte betrieb unter der Internetseite www.praedikatsanwaelte.de eine Vermittlung von Rechtsanwälten, die a) das 2. juristische Staatsexamen mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen, b) mindestens einen Fachanwaltstitel und c) mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben. Diese Anwälte bezeichnete die Beklagte u.a. als „Spitzenjuristen“, die „durch einen herausragenden Studienabschuss brilliert haben“.
Das LG Regensburg sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 UWG zu, weil die Beklagte durch diese Bezeichnung falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorrufe. Im Duden werde der Begriff „Prädikatsexamen“ wie folgt definiert: „Mit einer sehr guten Note bestandenes Examen“. Der durchschnittliche Rechtssuchende würde hierdurch und wegen der sonstigen Anpreisungen der Beklagten erwarten, einen überdurchschnittlichen Juristen vermittelt zu bekommen. Hiervon könne aber bei einem Juristen mit einem „Prädikatsexamen“ nicht die Rede sein. Denn in Bayern würde das sog. „kleine Prädikatsexamen“ bereits mit 6,5 Punkten vergeben. Diese Note würden zumindest 47 % der Kandidaten erreichen. Bei mind. 47 % aller Juristen und 6,5 von 18 möglichen Punkten könne aber von einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen nicht mehr die Rede sein. Diese Gruppe würde auch durch die weiteren von den Anwälten geforderten Voraussetzungen nicht wesentlich zu deren Gunsten verändert.
Anmerkung:
Das Gericht musste nicht entscheiden, wie es sich verhält, wenn jemand ohne zusätzliche Anpreisungen nur „Prädikatsanwalt” herausstellt. Es lässt sich dem Urteil jedoch incidenter entnehmen, dass das Gericht auch in diesem Falle annähme, grundsätzlich werde irregeführt. Fraglich ist, ob ab einem bestimmten Notenbereich kein falscher Eindruck erweckt wird. Wie wird von einem erheblichen Teil der Adressaten die Werbung „Prädikatsanwalt” überhaupt verstanden? „Anwalt mit einem (überdurchschnittlichen oder weit überdurchschnittlichem) Prädikatsexamen”? Oder muss gar - wortgetreu - der Anwalt in seiner Eigenschaft als Anwalt (und nicht zuvor im Referendarexamen) prämiert worden sein?
So geurteilt hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Hinweisbeschluss nach Az.: 3 U 225/07. Verletzt sind § 1 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV).
Nach diesen Bestimmungen muss im Fernabsatz von Waren auf zusätzliche Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden, und zwar für den durchschnittlichen Nutzer eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Zwar kann – so das OLG Hamburg entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung – den gesetzlichen Anforderungen auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden, z.B. durch eine „Sternchen-Fußnote“ oder einen unzweideutigen Link auf eine nachgeordnete Seite. Der auf der Website des Beklagten angebrachte Hinweis stehe jedoch gänzlich beziehungslos zu einzelnen Produktangeboten.
Anmerkung:
Die Interpretation des Urteils und seine Anwendung auf ähnliche Fälle wird erheblich erleichtert, wenn bedacht wird, dass - so das OLG mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung - „Zweck der PAngV ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern”. Dies bedeutet:
1. Allein die Tatsache als solche, dass - ohne besonderen Hinweis mit einem Sternchen beispielsweise - auf das Ende der Seite heragbgestrollt werden muss, bewirkt die Rechtswidrigkeit. Der Hinweis ist eben nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar.
2. Im entschiedenen Fall kommt hinzu, dass es an der Zuordnung zu den konkreten Produktangaben. fehlte. Der Hinweis am Fuß der Seite stand beziehungslos zu den einzelnen Produktangaben. Auch dieser Fehler bewirkt allein für sich, dass gegen die PAngV verstoßen worden ist.
Eine beachtenswerten Rechtsstreit hat FreizeitRevue gewonnen. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem uns in der vergangenen Woche zugestellten Urteil Az.: 36A C 164/09 im Rahmen eines Kostenrechtsstreits insbesondere dargelegt:
„Schon allein im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Sänger bestand ein derartiges Informationsinteresse. Zudem hat sich der Kläger im Rahmen der Casting-Show gegenüber zahlreichen Showteilnehmern abfällig hinsichtlich deren gesanglicher Fähigkeiten geäußert und dadurch das Interesse an seinen eigenen stimmlichen Fähigkeiten geweckt. Dies ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung, da sich der Kläger durch die namentlich im Rahmen der Casting-Show geäußerten Kritik in Bezug auf die Frage nach den gesanglichen Fähigkeiten selber in die Öffentlichkeit begeben und Berichte über seine eigenen Gesangeskünste herausgefordert hat. Wer Kritik ausübt, muss auch Kritik hinnehmen ...”.
Anmerkung:
1. Wenn - oft kritisch - über die presserechtliche Hamburger Rechtsprechung geschrieben und geredet wird, ist meistens die Rechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg gemeint. Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg lässt sich durchaus von der des LG und des OLG unterscheiden. Zur Geltung kommt sie allerdings in der Regel nur, wenn sich die Parteien noch um die Kosten streiten und - wie in diesem Falle - lediglich incidenter die Rechtslage zu prüfen ist. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich der Verlag gleich außergerichtlich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme der Kosten.
2. Bemerkenswert ist nicht nur der zitierte Teil des Urteils. Das hier aufgeführte Urteil belegt, dass das Amtsgericht genauso umfassend Recht spricht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg.
Die Widerspruchskammer des HABM hat mit seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung Az.: B 684 151 die Löschung der angegriffenen Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
wegen Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „FOCUS“ angeordnet.
Vorliegend standen sich sogar - insoweit ist die Marke „FOCUS” des Verlages ebenfalls geschützt - identische Waren: „Schuhe“ gegenüber. Das Amt ging davon aus, dass „FOCUS“ in dem jüngeren Wort-/Bildzeichen der prägende Bestandteil bleibt. Dieser Bestandteil trete - so das Amt - nicht zuletzt aufgrund seiner zentralen Stellung hervor. Die bildliche Gestaltung des jüngeren Zeichens führe nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich mit der Wortmarke „FOCUS“ hinaus, da der Zusatz „Original“ aufgrund seines rein beschreibenden Charakters zu vernachlässigen und „FOCUS“ nicht in einem originellen, sondern in einem standardisierten Schriftzug gehalten sei.
Heute werden auf einem Verlegerabend des Verbandes der Zeitschriftenverlage in Bayern die neuen Datenschutzregelungen für Verlage dargestelllt und diskutiert.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einem erst soeben zugestellten, noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 308 0 645/08 vom 11. März.
Die Kernsätze der Entscheidungsgründe gegen den Unterlassungsantrag:
„Die Ausführungen auf der Webseite des Antragsgegners ... setzen sich durchgehend mit dem streitgegenständlichen Lebenslauf auseinander und unterziehen diesen einer kritischen Betrachtung ... Wenn, wie hier, eine kritische Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung eines ... Rechtsanwalts erfolgt, erscheint, wie beim Bildzitat anerkannt .., die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs in der Form, in der er von dem Rechtsanwalt selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen und eine Einschränkung auf die diskutierten Passagen nicht geboten, zumal § 51 UrhG im Lichte der konkurrierenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit erweitert auslegbar ist.”
Ein Richter protokollierte formularmäßig in sieben, aber vermutlich noch erheblich mehr Fällen Anhörungen für Zeiten, als die „Angehörten” jeweils sogar bereits verstorben waren. In den vom Richter vorgefertigten Formularen unterschrieb er den Satz (obwohl er nichts von dem Tod wusste): „D. Betroffene äußerte zum Grund der Anhörung: nichts.” In den vom Richter zur Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Anhörung entwickelten Formular, befanden sich zum Ankreuzen Kästchen wie: „nicht ansprechbar” sowie „ansprechbar und allseits/ teilweise/ nicht orientiert”.
In weiteren 47 nachgewiesenen Fällen lebten die angeblich Angehörten noch, als der Richter freiheitsentziehende Maßnahmen ohne die vorgeschriebene Anhörung bestätigte, „um mehr Freizeit zu haben”.
Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am Donnerstag seinen Beschluss Az.: 1 StR 201/09 in dieser Sache im Volltext. Wir stellen den Beschluss am Montag in unsere Urteilsdatenbank.
Der BGH musste deshalb entscheiden, weil der Richter (sic!) gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) Revision eingelegt hatte.
Anmerkung zur Praxis:
Die Erfahrung zeigt, dass dieser Fall selbstverständlich in keiner Weise verallgemeinert werden darf, - auch nicht in Bezug auf die verhältnismäßig hohe Anzahl von Gerichtsvergleichen oder gar in Bezug auf Motive für Entscheidungen, die je nachdem kürzer gefasst werden können oder besonders zeitaufwändig verfasst werden müssen.
Zu jedem Bundesligaspiel laden Sponsoren oder andere Unternehmen Kunden ein. Wie gefährlich es ist, solche Einladungen anzunehmen, veranschaulicht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 9 Sa 572/08.
Dieses Urteil billigte die ordentliche Kündigung eines Personalleiters durch seinen Arbeitgeber. Der Personalleiter hatte entgegen eines ausdrücklichen Verbots am Arbeitsplatz privat telefoniert und sich in eine VIP-Lounge zu einem Bundesliga-Fußballspiel von einer Personalvermittlungsfirma einladen lassen.
Dadurch, dass der Personalleiter von der Personalvermittlungsfirma die Einladung annahm, verstieß der Personalleiter - nach der Rechtsansicht des LAG - gegen das Schmiergeldverbot. Es reiche aus, so das Gericht, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründe, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.
Die Verstöße hätten - so das LAG weiter - grundsätzlich und ohne Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren, die bis dahin beanstandungsfreie Zusammenarbeit und die schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt auf Grund des Alters des Personalleiters war es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kündigungsfristen zu wahren und das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.
Anmerkung:Soweit der Arbeitgeber dem Besuch der VIP-Lounge und den Telefonaten zugestimmt hat, darf selbstverständlich nicht gekündigt werden.
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