Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Verpachtet der Printverlag eine Domain, ist er bei etwaigen Rechtsverstößen der pachtenden Online-Gesellschaft nicht grundsätzlich passivlegitimiert. So entschieden hat der BGH in einem Urteil Az.: VI ZR 210/08. Das Urteil wurde vom BGH noch nicht bekannt gemacht.
Das bestätigende Revisionsurteil stellte zunächst fest, dem Printverlag kämen allerdings die haftungsbeschränkenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) im Falle der in Rede stehenden Unterlassungsansprüche nicht zugute und der Verlag sei mitursächlicher Störer. Aber - so der BGH weiter:
Der Verlag sei seinen ihm zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen. Dem Verpächter der Domain sei es, schon aufgrund des Umfangs eines ständig aktualisierten Online-Nachrichtendienstes, nicht zuzumuten, die Website seines Pächters fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht Dritter eventuell verletzen.
Insbesondere wies der BGH den Einwand der Revision zurück, die Beklagte erscheine als Herausgeberin des gleichnamigen Magazins auch als „Herrin“ des unter dem Online-Portal veröffentlichten Angebots. Ein entsprechender Eindruck sei - stellte der BGH fest - schon durch das Online-Impressum widerlegt, welches den Dienst unmissverständlich als Angebot der Pächterin ausweise. Prüfpflichten entstehen demnach – so der BGH – für die Beklagte erst nach Kenntniserlangung der Beanstandung. Diesen sei die Beklagte aber ausreichend nachgekommen, in dem der Beitrag umgehend gelöscht wurde und der Portalbetreiber eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Für eine Erstbegehungsgefahr durch die Beklagte selbst habe der Kläger hingegen keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Unzählige Male fragen sich Parteien bei ihres Erachtens ungerechtfertigten Klageforderungen, ob sie wirklich den eingeklagten Betrag rückstellen müssen, oder ob sie gar überhaupt von einer Rückstellung absehen können. Entsprechend wertvoll ist nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.
Das OLG Frankfurt hatte in einem Anfechtungsverfahren von Aktionären der Deutschen Bank gegen einen Gewinnverwendungsbeschluss zu entscheiden. Nach Ansicht der Aktionäre war im Jahresabschluss der Deutschen Bank zu Unrecht für das Prozessrisiko aus der Klage von Leo Kirch (Streitwert € 100 Mio.) keine Rückstellung gebildet worden. Das OLG Frankfurt stellte dagegen in seinem Urteil Az.: 23 U 90/07 jüngst fest, dass in diesem Falle keine Rückstellung gebildet werden musste. Ausführlicher:
Auf die Bildung einer Rückstellung bei Passivprozessen kann im Einzelfall - so das OLG - verzichtet werden, "wenn eine praktische, nachvollziehbare Betrachtung der Prozesschancen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz gute Verteidigungsaussichten ergibt und überdies die Höhe des unbezifferten Schadens nicht vernünftig abschätzbar ist". Entscheidendes Argument gegen eine Rückstellungsbildung war für das OLG im entschiedenen Fall, dass zum Aufstellungszeitpunkt eine haftungsbegründende Kausalität nicht wahrscheinlich erschien. Es sprach außerdem Einiges dafür, dass eine etwaige Verurteilung der Deutschen Bank durch eine Versicherung abgedeckt ist.
Anmerkung: Nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen muss es dementsprechend bei überzogenen Klageforderungen möglich sein, vorsichtig realistisch zu reduzieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Herr Meier steht vor der Oper und meint zu seiner Frau: 'Ich glaube, es war ein großer Fehler, den blauen Anzug anzuziehen!' - 'Wieso, wie oft soll ich Dir noch sagen, dass er Dir prima steht?' - 'Ja. Das schon - aber im schwarzen sind die Eintrittskarten!'”
Nach GLÜCKS-REVUE 33/09.

Das wünschen sich nach Umfragen Aberhunderttausende von Gläubigen. Am besten so: Der Gläubige zahlt nur freiwillig und zweckbestimmt oder gar nichts mehr und bleibt trotzdem noch Angehöriger der römisch-katholischen, der evangelischen oder einer anderen Kirche, für die der Staat die Kirchensteuer einzieht. Wie das geht?
Ausgerechnet ein (im Jahre 2004 pensionierter) Professor für Kirchenrecht hat es vorgemacht. Er hat in das Austrittsformular eingefügt: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts”.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat unter dem Aktenzeichen 2 K 1746/08 entschieden, dass dieser - auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkte - Austritt nach dem Kirchensteuergesetz rechtswirksam ist.
Anmerkungen:
1. Ganz einfach zu interpretieren, ist dieses Urteil nicht.
2. Es kommt der - statistisch nachgewiesen - weit verbreiteten Vorstellung entgegen, man fühle sich durchaus noch - zum Beispiel - als Katholik, aber mit der Kirche wolle man nichts mehr zu tun haben.
3. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nach § 26 des Kirchensteuergesetzes von Baden-Württemberg entschieden. Soweit der Verf. dieser Zeilen die einzelnen Landesrechte geprüft hat, enthalten alle Landeskirchengesetze die gleiche Regelung.
4. § 26 KiStG bezieht sich auf alle Kirchen, für die der Staat die Kirchensteuer einzieht.
5. Das Erzbistum Freiburg hat angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Es wird aber für das Erzbistum schwierig sein, das Berufungsverfahren zu gewinnen. Immerhin räumt das Gesetz ein, dass „bürgerlich” aus der Religionsgemeinschaft ausgetreten werden darf.
6. Die Kirchen, die wie die katholische Kirche festgelegt haben, man könne aus der Kirche nach der Taufe eigentlich gar nicht mehr austreten, bekommen nun den Widerspruch zwischen kirchlichem und bürgerlichem Recht „vorgeführt”. Kirchlich bleibt nur die Bestrafung mit - wie es im Kirchenrecht heißt - „Ausschluss wegen Glaubenabfalls”.
7. Jedenfalls spornt das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg an, es dem Kirchenprofessor nachzutun.
8. Für diejenigen, die bereits ausgetreten sind, ist die sich nun bestimmt verstärkende Diskussion um den Kirchenaustritt und die Kirchenzugehörigkeit kaum weniger interessant. Schon deshalb: Eine Auslegung der Austrittserklärungen kann ja sogar ergeben, dass der Einzelne eben wie der Professor auch nur bürgerlich aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechts” ausgetreten ist.
9. Vielleicht möchten sich früher Ausgetretene bei der Kirche erkundigen, ob sie (kirchlich) noch Mitglied der Religionsgemeinschaft sind, oder ob sie kirchlich (wegen Glaubensabfalls) ausgeschlossen wurden. Für den, der ohne Mitteilung ausgeschlossen wurde, ist der Ausschluss wohl bislang nicht wirksam und auch nicht heilbar.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil Az. I ZR 11/06 über folgenden Sachverhalt:
Unter dem Domainnamen „raule.de“ ist der Internetauftritt von Raule H. abrufbar. Bei „Raule“ handelt es sich um ihren standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen. Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule und verlangte, gestützt auf § 12 BGB, dass die Domain freigegeben werde.
Zu Unrecht - wie der BGH entschied:
Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begründe - so der BGH - eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung. Der BGH berief sich in seinem Urteil auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Vornamens „Raule”.
Zusammenfassend:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger bei Priorität nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Wir berichteten bereits in den vergangenen Jahren (siehe unsere Beiträge vom 16. März 2007 und vom 20. März 2008) über Entscheidungen des BGH zu groben Rechtsverstößen des OLG Hamm gegen das Recht auf Gehör.
Mit dem gestern im Volltext veröffentlichten Beschluss Az. VIII ZR 3/09 stellte der BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (!) erneut fest, dass das OLG Hamm unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zum angegriffenen Urteil gelangt war. Der BGH verwies den Rechtsstreit nach § 544 Abs. 7 ZPO an das OLG Hamm zurück.
Der BGH entschied unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung aus den früheren neunziger (!) Jahren und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005:
Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.
Das Berufungsgericht hatte die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders würdigte als das Ausgangsgericht.
Der BGH stellte hierzu klar fest: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten, so dass im entschiedenen Fall die Zeugen erneut vernommen hätten werden müssen.
Der Vollständigkeit halber - ein solcher Fall lag dem OLG Hamm jedoch nicht vor: Nur wenn weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betroffen sind, kann ausnahmsweise auf eine erneute Vernehmung eines Zeugen verzichtet werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss Az.: 307 20 618.1 / 38 im Erinnerungsverfahren eine Entscheidung aufgehoben, nach welcher die Eintragung der Wortmarke „Clime Aid“ abgelehnt worden war. Das Anmeldeverfahren muss fortgesetzt werden.
Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da „Clime Aid“ als „Hilfe/Unterstützung/Förderung im Zusammenhang mit dem Klima bzw. klimatischen Fragen“ verstanden werden könne.
Dagegen nahm der Erinnerungsprüfer an:
„... Denn der Begriff ‚Clime‘ gehört nicht zum englischen Grundwortschatz. Es handelt sich zwar um das antiquierte Wort für ‚Klima‘, diese Übersetzung findet sich aber in der englischen Alltagssprache nicht mehr. ‚Clime‘ im Sinne von Klima ist vielmehr weitgehend durch das nun gebräuchliche Wort ‚climate‘ ersetzt worden (m.w.N.)... Nach alledem ist sehr zweifelhaft, ob ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort „clime“ ohne weiteres in der Übersetzung „Klima“ erfassen wird.

Anmerkungen:
1. „Die Verkehrsauffassung”
Schon häufig haben wir an dieser Stelle besprochen, dass der eine so und der andere gerade anders auffasst. Solange nicht mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt wurde, wie sich die Auffassungen verteilen, ist es oft Glückssache, wie entschieden wird. Im entschiedenen Falle hat der Anmelder das Glück, dass der Erinnerungsprüfer offenbar „Clime Aid” anders auffasst als der Entscheider im Markenamt und deshalb anders auf die Verkehrsauffassung rückgeschlossen hat. -- Juristisch falsch ist übrigens die Unterstellung des Erinnerungsprüfers, die Auffassung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise reiche aus, den beschreibenden Charakter als Eintragungshindernis zu verneinen.
2. Grundsätzlich keine beschreibende Verwendung, wenn mehrere Denkschritte erforderlich sind
Über den konkreten Fall hinaus ist auch der Schlussabsatz der Begründung hervorhebenswert. Das Dt. Patent- und Markenamt führt dort aus:
„... Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 wären mehrere Denkschritte erforderlich, um einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erfassen. ... Hierbei sind so viele Denkschritte erforderlich, dass eine Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht bejaht werden kann.“

Dieses Gesetz wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Wesentliche Verschärfungen sind für die Verlagsbranche insbesondere:
1.Bei telefonisch abgeschlossenen Abonnementverträgen besteht generell ein Widerrufsrecht; - die 200 Euro-Grenze ist aufgehoben. Dieses Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Anrufs unhd selbst dann, wenn der Verbraucher angerufen hat. Der Verbraucher muss nun stets umfangreich in Textform informiert werden.
2. Wer ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers anruft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Verfolgung wird dadurch erleichtert und gefördert, dass die Bundesnetzagentur zuständig ist. Sie ruft bereits die Verbraucher zur Mithilfe auf und stellt ein Formblatt zur Verfügung. Für werbliche Anrufe bei Gewerbetreibenden gilt die Ordnungswidrigkeitenregelung nicht. Fehlt eine mutmaßliche Einwilligung ist der Anruf jedoch wettbewerbswidrig.
3. Die Rufnummer des Anrufers darf nicht unterdrückt werden. Es muss stets die Nummer des Anrufenden angezeigt werden, - aber nicht des Auftraggebers, zum Beispiel nicht des ein Callcenter beauftragenden Verlages. Wer gegen dieses Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Zuständig ist die Bundesnetzagentur.