Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundespatentgericht hat in einem neuen Beschluss Az. 30547415.4 zu einem fortlaufend auftretenden Problem die Angelegenheit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gleichzeitig hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hatte die nachfolgend abgebildete Wort-/Bildgestaltung

für die Klassen 16, 38 und 41 angemeldet. Im Laufe des Verfahrens hatte die Anmelderin verschiedene eingetragene Vergleichskennzeichen angeführt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies dennoch im entschiedenen Fall die Markenanmeldung zum größten Teil (insbesondere für mediale Produkte) zurück, ohne sich wirklich ersichtlich mit den Vergleichskennzeichen auseinanderzusetzen.
Das Bundespatentgericht legt in seinem Beschluss über den Einzelfall hinaus vor allem dar, es bestehe generell die Gefahr, dass mangels einer kontrollierenden Organisationsstruktur innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamtes die Spruchpraxis willkürlich und rechtswidrig sei.
Wir haben schon mehrfach über vergleichbare Entscheidungen und gleiche Hinweise berichtet. So beispielsweise am 03.03., 07.05. und am 17.07.2009.
Setzt sich das Dt. Patent- und Markenamt nicht mit den Vorentscheidungen in eventuell vergleichbaren Fällen auseinander, begründet es nicht ausreichend im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz.
Die Frage ist, ob die generelle Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes in Richtlinien oder allgemeinen Mitteilungen niedergelegt werden soll.

Jeder, der mit Zeitungen oder Zeitschriften zu tun hat, kennt die Diskussionen um die Kennzeichnung von Anzeigen. Oft gibt es gute Gründe dagegen, den Hinweis: „Anzeige” plakativ herauszustellen. Ein Urteil Az.: 2 U 937/08 des Thüringer Oberlandesgerichts kommt nun den Gestaltern von Anzeigen bemerkenswert entgegen.
In einem Anzeigenblatt war diese hier (auszugsweise) wiedergegebene Werbeanzeige veröffentlicht worden:

Auch der redaktionell aufgemachte Text wurde vom Inserenten beauftragt und bezahlt. Das Gericht sah dennoch keinen Verletzungsfall, weil die Publikation unschwer als bezahlte Werbung zu erkennen sei: Das (rechts oben) angebrachte Wort „Anzeige“ weise zwar, so das Gericht, eine derart geringe Schriftgröße auf, dass die Gefahr des Überlesens oder Übersehens nicht auszuschließen sei; der relevante Durchschnittsleser werde die Kennzeichnung in der konkreten Situation aber aufgrund der die Steigerung seiner Aufmerksamkeit fördernden Begleitumstände erkennen.
So rechne der Leser eines Anzeigenblattes, wenn er mit einem reißerisch aufgemachten Artikel in Kombination mit einer klassischen Werbeanzeige konfrontiert wird, sehr viel eher mit einem werbefinanzierten Beitrag (als bei einer Publikumszeitschrift). Er sei daher für Kennzeichnungen leichter sensibilisiert.
Vorliegend – so das OLG – nähmen die beiden Werbeformen in ihrer Aufmachung auch erkennbar aufeinander Bezug, so dass im konkreten Fall „gerade noch“ von einer deutlichen Kennzeichnung auszugehen sei.

Seit heute ist der Beschluss Az.: I ZR 218/07 im Volltext bekannt. Der BGH nimmt an, dass in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen wird, so dass § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt sind.
Die Begriffe „Gewerbetreibender” und „Gewerbebetrieb” fasst der BGH bei dieser Rechtsprechung in einem weiten Sinne auf. Entschieden hat der I. Zivilsenat in diesem Rechtsstreit zugunsten einer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.

Wir hatten bereits (Einträge vom 22.6., 25.5., 22.1.2009) über Rechtsprechung informiert, nach welcher Gerichte auch der Veröffentlichung solcher Bildnisse von Charlene Wittstock ein überwiegendes öffentliches Interesse zubilligen, auf denen Fürst Albert nicht mit abgebildet ist, und welche nicht das Berichts-Ereignis illustrieren.
Mit einem uns jetzt zugestellten Urteil Az.: 10 U 5/09 hat das Kammergericht zugunsten der "neue woche" ebenso die auf Unterlassung der nachfolgend wiedergegeben Fotografien gerichtete Klage abgewiesen:

Aus der Begründung des neuen Urteils:
Die Wortberichterstattung befasst sich mit der Beziehung der Klägerin zum Fürsten – amtierendes Staatsoberhaupt einer konstitutionellen Erbmonarchie – und mit einer möglichen Heirat. Charlene Wittstock kommt als Freundin des Fürsten als - Repräsentationspflichten wahrnehmende - Ehefrau und Mutter eines künftigen Thronfolgers ernsthaft in Betracht. Damit stellt der Artikel konzeptionell auf ein zeitgeschichtliches Ereignis ab, über welches die Presse berichten darf. Die Veröffentlichung der streitbefangenen Fotos stellt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild (§ 23 KUG) dar. Der Artikel dokumentiert mit Fotos von öffentlichen Veranstaltungen („Rosenball“, „Monaco-Zirkus-Festival“), die nicht eigenständig verletzen.

Offenbar muss immer wieder darauf hingewiesen werden, - so wie es das Amtsgericht Wuppertal nun in seinem Urteil Az.: 32 C 152/08 getan hat: Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website eines Telekommunikationsanbieters genügt nicht dem fernabsatzrechtlichen Textformerfordernis.
Das Gericht wörtlich:
„Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn gemäß § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt.
Da der Kunde im vom Amtsgericht entschiedenen Fall mithin nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden war, hatte die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Kunde seine Vertragserklärung noch Wochen später widerrufen konnte.

In einem neuen Anwalts-Rundschreiben wird bereits getitelt: „BGH: Compliance Officer muss strafrechtlich für Straftaten Dritter einstehen”. Dieser Titel übertreibt etwas. Aber eine beachtliche Gefahr besteht, und zwar nicht nur für die Leiter von Rechtsabteilungen, sondern auch für die Leiter von Revisionabteilungen und für Compliance Officer.
Der BGH verwarf in seinem Urteil Az.: 5 StR 394/08 die Revision des Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigung mit - so der BGH - Compliance-Ausrichtung. Dieser Mitarbeiter „hat sich aus falsch verstandener Loyalität dem Vorstand G. untergeordnet” und „nicht die Aufsichtsgremien darüber unterrichtet, dass - zunächst versehentlich, dann aber vorsätzlich - überhöhte Tarife gefordert wurden”.
Der BGH stellt allerdings heraus, dass im entschiedenen Fall „zwei Besonderheiten bestehen: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, ... Anders als ein privates Unternehmen, das lediglich innerhalb eines rechtlichen Rahmens, den es zu beachten hat, maßgeblich zur Gewinnerzielung tätig wird, ist bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Gesetzesvollzug das eigentliche Kernstück ihrer Tätigkeit.”
Insgesamt enthält das Urteil viele Hinweise, aus denen Leiter von Rechts-, Revisions- und Compliance-Abteilungen Rückschlüsse auf sich ziehen können, auch wenn sie für private Unternehmen tätig sind.

Die im Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie“ ist im Bereich des Bildnisrechts nach Az.: VI ZR 265/06).
Auch im Kennzeichenrecht ist die Kerntheorie nur eingeschränkt anwendbar. Dies verdeutlicht neuerdings wieder ein Beschluss des OLG Hamburg Az.: 5 W 1/09.
Der Fall: Der Antragsteller verfügte über Unterlassungstitel bezüglich der Domains „günstiger.de“ und „guenstiger.de“, wobei er seinen Antrag insoweit auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte. Der Gegner meldete daraufhin sog. „Tippfehlerdomains“ wie „günstigef.de“, „günstiher.de“ und„günatiger.de“ an.
Das OLG Hamburg wies den Ordnungsmittelantrag mit der Begründung zurück, dass die Anwendung der Kerntheorie im Markenrecht nicht dazu führen könne, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle Zeichen erfasst sind, die allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

Das OLG weiter: Bei Kennzeichenverletzungen seien häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet, um aus dem Verbotsbereich herauszuführen. Hierfür bedürfe es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich dem geschützten Zeichen anzunähern, nur eines von mehreren Kriterien sei.
Anmerkung: Die markenrechtliche Argumentation – dies kann hier festgestellt werden – nähert sich somit jedenfalls zur Kerntheorie derjenigen aus dem Bildnisrecht an.

Diese Auffassung bestätigt das Landgericht Berlin in einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 27 O 582/09. Eine Zeitschrift hatte ein Interview mit einem bekannten Sportler veröffentlicht, in welchem dieser über negative Erfahrungen mit einem örtlichen Bauunternehmer und einen mit diesem geführten Bauprozess berichtete. Der Sportler resümierte abschließend, dass er sich vom Bauunternehmer „betrogen fühle“.
Der Bauunternehmer meinte, es handele sich um eine ehrverletzende Tatsachenäußerung und gleichzeitig werde behauptet, der objektive Tatbestand des § 263 StGB („Betrug“) sei erfüllt. Er verlangte vom Verlag als Verbreiter des Interviews Unterlassung.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht zunächst, hob seine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung nach Widerspruch aber auf. Das Gericht würdigte den Gesamtzusammenhang und bestätigte nun, dass bei der rechtlichen Qualifizierung im entschiedenen Fall eine Meinung geäußert worden ist. Es sei kein tatsächlicher Vorgang, so das LG Berlin, sondern für den Leser erkennbar ein subjektives Empfinden des Äußernden wiedergegeben worden.

Auch die Grenze zur unzulässigen „Schmähkritik“ sah das Gericht nicht überschritten, nachdem sich dem Interview tatsächliche Anhaltspunkte für mangelhafte Bauleistungen entnehmen ließen und ein gewerbliches Unternehmen es hinzunehmen habe, dass Betroffene sich unter namentlicher Nennung kritisch mit dessen Leistungen auseinandersetzen.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.