Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der BGH nahm in seinem Urteil Az.: I ZR 231/06 die Gelegenheit wahr, einige grundsätzliche Fragen zum Widerstreit zwischen (älterer) Domain und (jüngerer) Marke klarzustellen.
Der Inhaber einer älteren Domain „air-dsl.de“ wurde vom Inhaber der jüngeren Marke „air-dsl“ auf Unterlassung der Nutzung der Domain für die markenrechtlich abgesicherten Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen.
Der BGH entschied gegen den Domaininhaber. Im Einzelnen:
1. Allein mit der Registrierung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden. Daher kann an einer solchen Domain dadurch kein Unternehmenskennzeichen (Az.: I ZR 159/05, siehe unseren kommentierenden Eintrag vom 19. Oktober 2008). Dies begrenzt jedoch nur den Umfang des Unterlassungsanspruchs – nicht jedwede Nutzung kann untersagt werden. Wenn jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet wird bzw. werden soll, ist ein darauf begrenzter Anspruch gegeben.

Alltag in presserechtlichen Verfahren: Durch einstweilige Verfügung wird – trotz Schutzschrift – einem Verlag ein Foto verboten. Der Verlag erzwingt nach Az.: 27 O 425/08). Er legt dar:
Um diese Kostenforderungen durchzusetzen, kann der Verlag, obwohl sein Gegner auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung einschließlich der Kostenentscheidung verzichtet hat, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.

Anmerkungen: Jedenfalls Wettbewerbs- und Äußerungsrechtler werden jetzt oder später doch kurz weitere Hinweise erfahren wollen. Deshalb:
Das Landgericht führt wörtlich aus: „Der Aufhebungsantrag, der sich ausweislich seiner Begründung allein auf die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung bezieht und auf eine Kostengrundentscheidung in Bezug auf das Anordnungsverfahren zu Gunsten der Antragsgegnerin abzielt, ist zulässig. (...) Der Verzicht auf die Rechte aus der Kostenentscheidung beseitigt (...) nur die Beschwer der Antragsgegnerin, nicht die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen. Er verhilft ihr dagegen nicht zu einer Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten, aufgrund derer sie die ihr selbst entstandenen Kosten gegen die Antragstellerin festsetzen lassen könnte. (...) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller [des Aufhebungsantrags, d. Verf.] weiterhin zumindest ein Kosteninteresse hat.“
Dabei genügt schon das Kosteninteresse, im Verlauf des Verfahrens dem Gegner gezahlte Beträge möglichst rasch und einfach zurückzubekommen: „Hinzu tritt, dass die Antragsgegnerin bereits Kosten gezahlt hat, die bei einer Kostengrundentscheidung zu ihren Gunsten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO der Rückfestsetzung unterlägen. (...) Die Antragsgegnerin hätte also einen einfach durchsetzbaren prozessualen Kostenerstattungsanspruch und kann demgegenüber nicht darauf verwiesen werden, einen etwaig materiell-rechtlich bestehenden Bereicherungsanspruch erst gerichtlich durchsetzen zu müssen.“
Das Gericht gab Gelegenheit, „Stellung zu nehmen bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen“, denn die Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO würde das Rechtsschutzinteresse am Aufhebungsantrag beseitigen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von gestern Nachmittag hatten sich schon in letzter Zeit abgezeichnet; vgl. unsere Einträge vom 12.01.2009 und 20.07.2009. Geklagt hatten Franz und Heidrun Beckenbauer für ihre beiden minderjährigen Kinder. Zwei Urteile wurden gefällt, weil die Eltern für jedes Kind gesondert geklagt haben.
Im Einzelnen:
Die von der Hamburger Rechtsprechung bislang zugebilligten „Totalverbote“ für Bildveröffentlichungen von minderjährigen Kindern Prominenter sind vom Bundesgerichtshof (VI ZR 314/08 und 315/08) aufgehoben und die von den Eltern Beckenbauer für ihe minderjährigen Kinder eingereichten Klagen abgewiesen worden.
Errungen haben diesen Erfolg für die Presse- und Informationsfreiheit mit Revisionen die zur Hubert Burda Media-Gruppe gehörenden Zeitschriften „Neue Woche“, „Viel Spaß“ und „Freizeit Aktuell“.
Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshof ist auch bei Minderjährigen in jedem Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht einerseits und der Äußerungs- und Pressefreiheit andererseits abzuwägen. Angesichts des auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich denkbaren berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit beeinträchtige ein Generalverbot daher - so der BGH und von uns von Anfang an so vorgetragen - unannehmbar die Berichterstattungsfreiheit der Medien.
Allerdings werden diese Fälle, bei denen die Interessen der Kinder zurückstehen müssen, verhältnismäßig selten sein. Auf diesen Aspekt weist auch der BGH hin.
Anmerkungen:
1. Selbst zu den einzelnen Bildpublikationen war es fraglich, meinen wir, ob sie rechtswidrig sind. Kein Foto war heimlich aufgenommen worden. Thema der Artikel war, ob bei Franz Beckenbauer „als quasi lebende Litfass-Säule” zur Übernahme einer neuen Aufgabe wie schon zu seinen älteren Kindern gefragt werden muss: „Neuer Job für Franz Beckenbauer - Lässt er seine süßen Kinder im Stich?”.
2. Wir werden die Urteile näher besprechen, sobald sie uns im Volltext vorliegen.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss Az.: 3 W 224/07 bestätigt, dass redaktionelle Presseveröffentlichungen in der Regel keine „Wettbewerbshandlungen“ im Sinne des § 2 I Nr 1. UWG a.F. darstellen und das UWG somit unanwendbar ist.
Der Fall:
Eine Zeitschrift hatte über ein neues Mobilfunkangebot berichtet und den Artikel auf der Titelseite mit dem Aufmacher „Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland“ angekündigt.
Das OLG stellt fest, dass Medienunternehmen im Rahmen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit Art. 5 I GG tätig werden und die Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei Medienpublikationen grundsätzlich nur gelte, wenn sie typischerweise wettbewerbsfördernd erfolgt sei – etwa im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Diene aber, wie im vorliegenden Fall, die Äußerung überwiegend publizistischem Interesse, sei keine Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Diese Sach- und Rechtslage werde im entschiedenen Fall nicht dadurch geändert, dass die auf der Titelseite angekündigten Informationen im Beitrag nicht vollständig geliefert würden; denn - so das Gericht weiter - der durchschnittliche Verbraucher rechne nicht damit, bereits auf der Titelseite genaue Angaben zu der im Heftinneren veröffentlichten Berichterstattung zu erhalten.

Anmerkung:
Der Beschluss befasst sich auch mit der Bedeutung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005. Diese Richtlinie war vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen. Das Ergebnis der gerichtlichen Überlegungen:
Der grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit dürfe nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs „Geschäftspraktiken“ beeinträchtigt werden. Vielmehr seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der europäische Gesetzgeber die grundrechtlich geschützte Privilegierung der Presse habe einschränken wollen.
Der Beschluss erwähnt nicht, dass sich aus der Gesetzesbegründung zum novellierten UWG klar ergibt: Der deutsche Gesetzgeber ist von vornherein bewusst davon ausgegangen, dass nach der Richtlinie mittelbare werbliche Auswirkungen gerade nicht erfasst werden sollten.
Es bleibt somit bei dem, was seit Urteilen wie „Gastrokritiker” und „Frank der Tat” schon immer gegolten hat. Ausführlich zum Thema, aber noch nicht zur Richtlinie: Gloy, Zur Wettbewerbsabsicht bei Presseäußerungen, Festschrift Schweizer, Seiten 195 ff.

„Der Lehrer verärgert: 'So geht das nicht weiter, Michael! Immer, wenn wir ein Diktat schreiben, bleibst Du zuhause, weil angeblich deine Großmutter krank ist.' 'Sie haben Recht', antwortet der Kleine, 'allmählich denke ich auch, dass uns Oma was vormacht!' ”
Aus GlücksRevue 41/2009.

Wird der Verbraucherschutz übertrieben, wenn selbst erfahrene Rechtsanwälte geschützt werden? Der Bundesgerichtshof erklärt jetzt in einem neuen Urteil: nein, auch der Unternehmer wird verbraucherrechtlich geschützt. Das heißt:
Wenn Selbständige - also „Unternehmer“ im Sinne von Pressemitteilung liegt vor.
Der BGH gab der Klage einer Rechtsanwältin statt, die über das Internet drei Lampen für ihre Privatwohnung bestellt hatte; - sogar unter der Liefer- und Rechnungsadresse „Kanzlei Dr. B.”. Die Lampen gefielen nicht, die Anwältin widerrief ihre Vertragserklärung nach VIII ZR 91/04 – abgedruckt zum Beispiel auch in NJW 2005, 1045).

Der BGH hatte sich in seinem Beschluss Az. V ZB 71/08 damit zu befassen, ob im Zeitalter moderner Telekommunikationsmöglichkeiten nicht doch auch ein Rechtsmittel per Telefon eingelegt werden kann. Insbesondere in Bußgeldsachen wird tatsächlich vertreten, dass mit der Protokollierung des Anrufes durch die Geschäftsstelle die Schriftform gewahrt ist.
Der BGH verwarf eine fernmündliche Beschwerde als nicht ausreichend die Form wahrend. In Paragrafen ausgedrückt, standen im entschiedenen Fall die §§ 569 und 129a der Zivilprozessordnung im Mittelpunkt. Der BGH erklärt generell:
„In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit, dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Niederschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesenheit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166; 93, 45, 48; BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Einspruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173). Die Erwägungen, die den zu Straf-, Verwaltungs- und Finanzverfahren ergangenen Entscheidungen zugrunde liegen, gelten in gleicher Weise für die nach der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahren.”
Maßgeblich erscheint dem BGH:
Das Formerfordernis diene nicht nur Beweiszwecken, sondern verschaffe dem Gericht auch Gewissheit über die Person des Erklärenden. Die persönliche Anwesenheit in der Geschäftstelle vermeide darüber hinaus Ungenauigkeiten oder Missverständnisse.

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 5 U 260/08 die Rechtsprechung zur Zulässigkeit vorformulierter Klauseln für die Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung konkretisiert. Es hat so konkretisiert, dass - trotz eines negativen Urteils - darauf rückgeschlossen werden kann, wie Einwilligungen zu formulieren sind. Im Rahmen eines Gewinnspiels hatte der beklagte Verlag die Telefonnummer des Teilnehmers mit folgender formularmäßig verwendeten Erläuterung abgefragt:
„Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden).“
Diese Klausel – so das OLG – sei wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr.11, 7 Abs.2 Nr.2 UWG i.V.m. § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB. Zwar könne eine vorformulierte Einwilligung, die sich inhaltlich auf Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abonnementverträgen über den Bezug von Zeitschriften und Zeitungen beschränke, grundsätzlich zulässig sein; die vorliegende Klausel sei aber zu weit gefasst. Zudem liege in der Formulierung „weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH aus dem Abonnementbereich“ ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB.
Die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung stehe der Unzulässigkeit der Klausel - so das Gericht weiter - nicht entgegen, weil diese in der Praxis häufig ins Leere laufe, nachdem dem Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufs in der Regel nicht mehr präsent sei, erhalte er – über einen längeren Zeitraum versetzt – entsprechende Werbeanrufe.
Da die Verwendung vorformulierter Klauseln für die Einwilligung in Telefonwerbung aber selbst innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten ist, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Anmerkung: Das Urteil des OLG Hamburg konnte die neue Gesetzeslage noch nicht berücksichtigen. Mit dem zum 1. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung wurden durch § 7 Abs.2 Nr.2 UWG die Anforderungen zusätzlich dadurch verschärft, dass die Einwilligung vom Verbraucher nunmehr auch „ausdrücklich“ erklärt werden muss. Welche Anforderungen an das Merkmal der „Ausdrücklichkeit“ zu stellen sind, wird die Rechtssprechung künftig aber erst noch herausarbeiten müssen.