Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss Az.: 15 O 757/07 bekräftigt:
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, anerkennt damit noch nicht automatisch, dass er rechtswidrig gehandelt hat und dementsprechend zwangsläufig die Kosten tragen muss.
Vielmehr darf sich der Angegriffene einerseits unterwerfen, weil er die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheut, aber andererseits gegen die Kosten mit der Begründung wehren, er habe rechtmäßig gehandelt.
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, ist es in der professionellen Praxis üblich, zur strafbewehrten Unterlassungserklärung hinzuzufügen, sie erfolge zwar rechtsverbindlich, jedoch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Wir hatten bereits am 26. Februar 2009 vorab berichtet, nun liegt das Bundesgerichtshof-Urteil Az.: I ZR 135/06 im Volltext vor.
Der Fall:
Die Klägerin nutzte seit Oktober 2001 die Abkürzung „ahd“ als Unternehmensbezeichnung. Die Beklagte hatte zuvor – fortlaufend seit 1997 neben mehreren tausend Domainnamen – auch die Domain „ahd.de“ auf sich registriert, um diese zu veräußern oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Nachdem bis zum Jahre 2004 nur ein „Baustellen“-Schild auf der Seite abrufbar war, hat die Beklagte sie anschließend für Leistungen verwendet, die den von der Klägerin angebotenen gleich und somit verwechslungsfähig waren.
Kurz: Registrierung durch Beklagte seit 1997, 2001 Unternehmensbezeichnung für Klägerin, ab 2004 Verwendung der Seite durch beklagte Domaininhaberin.
Der BGH entschied, dass die Beklagte ihre prioritätsältere Baustellen-Domain nicht löschen muss. Die Begründung:
Die bloße Registrierung und das Halten der Domain sei per se nicht rechtsmissbräuchlich und stelle keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Der Handel mit Domainnamen sei vielmehr – so der BGH – grundsätzlich zulässig und verfassungsrechtlich geschützt.
Allerdings: Die bloße Registrierung des Domainnamens als solche - so der BGH - schafft kein Kenzeichenrecht und berechtigt den Domaininhaber dementsprechend nicht, Kennzeichen zu verletzen. Im entschiedenen Fall bestätigte der BGH deshalb, dass die Bekagte es unterlassen muss, die 2001 geschaffene Unternehmensbezeichnung auf ihrer Homepage verwechselnd zu gebrauchen.
Nach einem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Schleswig-Holstein blockieren die Bestimmungen zur Bezeichnung „Fachanwalt” Hinweise zur Spezialisierung beim Kanzleinamen. Az.: 2 AGH 6/07. So soll eine Kanzlei nicht angeben dürfen: "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht", wenn kein Sozius als "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zugelassen ist.
Nach diesem Beschluss dürften Kanzleien selbst dann, wenn alle ihre Rechtsanwälte seit Jahren für ein Gebiet führend sowie in den Rankings als „führende Namen” ausgewiesen sind und im Wesentlichen nur auf diesem Gebiet arbeiten, bei ihrem Namen nicht angeben: "Rechtsanwälte für Arbeitsrecht", ”Rechtsanwälte für Urheber- und Medienrecht", „Rechtsanwalt für Strafrecht” oder Rechtsanwälte für welches Fachanwaltsgebiet auch immer.
Abgedeckt durch Fachanwaltsgebiete wird nach § 1 der Fachanwaltsordnung nahezu das gesamte Recht. Ironisch heißt es: „Es fehlen nur noch die Fachanwaltschaften Waagrecht und Senkrecht” (Panorama). Folglich müsste erst noch ein Ausweg gefunden werden.
Um beim „Rechtsanwalt für Strafrecht” zu bleiben: Zur Bezeichnung „Rechtsanwalt für Strafrecht” würde es nicht ausreichen, dass sich ein Strafrechtler als Anwalt selbständig macht, nachdem er jahrzehntelang als ordentlicher Professor Strafrecht an der Universität gelehrt, Lehrbücher zum Strafrecht verfasst und nebenbei jahrelang zusätzlich nebenbei in einer Kanzlei höchst erfolgreich und anerkannt strafrechtlich gearbeitet hat. Es würde nicht einmal ausreichen, wenn er als berühmter „alter Hase” anerkannt ist. Erst müsste er die Fachanwaltsprüfung - auch im Kreise von Schülern und zeitaufwändig - ablegen.
Das Gleiche gilt selbstverständlich zum Beispiel für einen "Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht".
Der Anwaltsgerichtshof Schleswig-Holstein meint zur Begründung, der Rechtsanwalt ohne Fachanwaltszulassung würde den unbefangenen Rechtsuchenden irreführen und den Begriff des Fachanwalts völlig entwerten.
Mit dieser Begründung wird es schwierig, einen Ausweg zu finden. Eine repräsentative Studie zu der Frage, ob ein erheblicher Teil der Rechtsuchenden annimmt, der „Rechtsanwalt für ...” habe die Fachanwaltsprüfung abgelegt, fehlt. Erst recht ist es schwierig, dem Argument beizukommen, der Begriff „Fachanwalt” werde ausgehöhlt bzw. „entwertet”. Allzu schnell würde voraussichtlich zu einem Ausweg unter anderem auch eingewandt, er schaffe Rechtsunsicherheit und entwerte deshalb den Begriff „Fachanwalt”.
Anmerkung: Der Verfasser dieser Zeilen ist als „Fachanwalt für Arbeitsrecht” zugelassen.
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Aufsichtspflicht der Eltern
Am 26. Januar 2009 hatten wir über ein Urteil des OLG München zur eingeschränkten Aufsichtspflicht für Eltern bei einer Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder berichtet. Die dauerhafte Überwachung ihrer Kinder bei Internetaktivitäten ist - so das OLG München - für die Eltern unzumutbar. Eine Haftung der Eltern wurde verneint. Gegenstand dieses Urteils war ein deliktischer Anspruch.
2. Vertragsrechtliche Ansprüche zu Sex-Hotlines und Elternpflicht
Dass Gerichte vertragsrechtlich oft anders werten, hatten wir am 10. Februar berichtet. Ein 12-jähriger Junge hatte für 600 Euro mehrfach Sex-Hotlines angerufen. Der Vater konnte die abgebuchten Telefongebühren nicht erfolgreich zurückverlangen. Das Amtsgericht Bonn, Az.: 3 C 65/07, entschied, der Anschlussinhaber müsse eigene Vorkehrungen treffen, um Missbrauchsfälle zu verhindern.
3. Abschluss eines sich ständig verlängernden Vertrages kurz vor Volljährigkeit
Das Amtsgericht München, Az. 262 C 18519/08, hat für entgeltliche Abodienste im Internet auch vertragliche Ansprüche abgelehnt. Ein Minderjähriger hatte kurz vor seiner Volljährigkeit auf einer Flirtseite einen sich ständig verlängernden Vertrag mit regelmäßig fälligen Beiträgen geschlossen. Ein solcher Vertrag ist schon nach 27. Mai 2009 über Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. an dieser Stelle kritisch berichtet. Was dort geschrieben wurde, gilt auch in Bezug auf Minderjährige.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sind teilweise rechtsunwirksam. Seit gestern liegt das Urteil Az. XI ZR 55/08 im Volltext vor. Der BGH wendet § 307 BGB an. Beanstandet hat der BGH die Klausel:
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)“
Diese Klausel - so das Urteil - ermögliche es einer Bank, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die sie in eigenem Interesse erbringt. Darüber hinaus benachteilige das einseitige Preisänderungsrecht die Sparkassenkunden auch deshalb unangemessen, weil es den Sparkassen ermögliche, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihrer Gewinne vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.
Das OLG Hamburg hat in einem Urteil Az. 5 U 62/08 - mit dem I. Zivilsenat des BGH übereinstimmend - bestätigt, dass vorformulierte Einwilligungen in Telefonwerbung grundsätzlich möglich, jedoch an § 307 Abs. 2 Nr. 1 und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu messen sind.
Der Fall: Eine Verbraucherin hatte zum Zweck der Teilnahme an einem Gewinnspiel einer Frauenzeitschrift eine Postkarte ausgefüllt und dort über dem vorformulierten Text „Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)“ ihre Telefonnummer angegeben. Daraufhin erhielt sie einen Werbeanruf der Z GmbH für ein Zeitschriftenabonnement.
Nach dem Urteil kann vorformuliert auch im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme wirksam in eine Werbung für Zeitschriften eingewilligt werden. Die Klausel im vorliegenden Fall ging jedoch aus Sicht des OLG Hamburg über das zulässige Maß hinaus, da die Formulierung „interessante Angebote“ jeden denkbaren Waren- und Dienstleistungsbereich umfasst und zudem nicht klar ist, ob sie auch Anrufe anderer Unternehmen ermöglicht.
Ein Hinweis: Die – nebenbei vom Gericht geäußerte – Auffassung, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch eine konkludente Einwilligung möglich sei, ist nach der voraussichtlich in einem Monat in Kraft tretenden Neufassung der Norm definitiv nicht mehr haltbar. Ferner drohen Unternehmen gemäß § 20 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung für Werbeanrufe ohne (wirksame) Einwilligung in Zukunft Geldbußen bis zu 50.000 EUR.
So betitelt die neue Ausgabe - 23/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Fall: Die Berufungsschrift war verspätet bei Gericht eingegangen. Der Anwalt berief sich im Wiedereinsetzungsverfahren darauf, dass der Schriftsatz rechtzeitig eingeworfen wurde, was er aus dem Umstand schließe, dass das Schriftstück mit der Sammelpost eingereicht worden sei, weshalb er die Frist am darauffolgenden Tage gestrichen habe.
Der BGH hat in seinem seit gestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: XII ZB 167/08) die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, dass allein die Überzeugung des verantwortlichen Anwalts, der Schriftsatz sei fristgerecht eingeworfen worden, nicht auch auf dessen tatsächliche Absendung schließen lasse und die Frist deshalb noch nicht gestrichen werden durfte. Eine wirksame Ausgangskontrolle setze vielmehr voraus, dass am Ende eines jeden Arbeitstages - mit dem Fristenkalender vergleichend - geprüft werde, welche fristwahrenden Schriftsätze verfasst, abgesandt oder zumindest zuverlässig versandfertig gemacht wurden.
Das LG Köln hat in seinem Beschluss Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs -12/08 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Betreiber eines Abofallen-Angebots im Internet wegen Betruges aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Das LG Köln befand, es fehle an einer (konkludenten) Täuschungshandlung. Zur tatbestandlichen Täuschung werde ein Verhalten dann, wenn „der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt.“
Leider sieht das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal, das – jedenfalls aus Sicht der Verfasserin – eindeutiger kaum jemals erfüllt sein wird als in dem beurteilten Fall, für nicht gegeben an. Es gebe, so das Gericht, „keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen können müsse, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.“
Abgesehen davon, dass die Preisangabenverordnung zu diesem Thema anderes besagt, ist nicht erkennbar, warum mit dieser Begründung eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung sollte verneint werden können.
Das Landgericht Köln setzt sich in einen krassen Wertungswiderspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung des eigenen Oberlandesgerichts. Bei nahezu identischem Sachverhalt hatte das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil 6 U 187/07 nicht nur eine klare wettbewerbsrechtswidrige Irreführung über die Entgeltlichkeit angenommen, sondern den – inzident geprüften – Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung für die betroffenen Verbraucher klar bejaht. Nach Ansicht des OLG hatten die Betreiber der Website von Anfang an in der Absicht gehandelt, die Verbraucher über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen. Denn nur so sei die Gestaltung des Internetauftritts, der insgesamt darauf angelegt sei, den Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungspflicht abzuhalten, zu erklären.
Die Erklärung, warum in diesem zivilrechtlich arglistigen Täuschungsverhalten strafrechtlich keine Täuschung zu sehen sein soll, bleibt das LG schuldig.
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