Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Urteil Az.: 3 Sa 195/07 eine wichtige praktische Grundlage zur Beurteilung rückwirkender Krankschreibungen geschaffen. Der in dieser Hinsicht wichtige Sachverhalt:
„Insoweit hat der Zeuge [Anmerkung: der krankschreibende Arzt] nämlich angeführt, er habe die rückwirkende Krankschreibung auf Bitten der Klägerin vorgenommen. Er habe der Klägerin hinsichtlich der von ihr geschilderten Umstände, bezogen auf den 24.08.2006, geglaubt und daraufhin die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Er habe das Vorliegen der krankheitsbedingten Symptome für den 24.08.2006 aus eigener Wahrnehmung am 29.08. 2006 nicht feststellen können.”
Ganz allgemein weist das Gericht - einzufügen am besten vor einem vorsorglichen Beweisangebot - noch darauf hin:
„Demgegenüber lässt § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine nachträgliche Krankschreibungnur in Ausnahmefällen, und zwar maximal bis zu zwei Tagen zu. Danach ist eine weitergehende nachträgliche Krankschreibung offensichtlich deshalb nicht vorzunehmen, weil die notwendigen medizinischen Feststellungen hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit für einen noch längeren Zeitraum grundsätzlich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden können, so dass im Falle einer nachwirkenden Krankschreibung über zwei Tage hinaus in der Regel von der Erschütterung des Beweiswertes eines solchen Attestes ausgegangen werden kann (zutreffend Erfurter Kommentar ...).”
Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin ferngeblieben ist, ohne dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, dass sie sich die Gehaltsfortzahlung erschlichen hat und deshalb (jedenfalls) ordentlich gekündigt werden durfte.
Gestritten wurde u.a. um die nachfolgenden Bildveröffentlichungen:
Diese und weitere streitgegenständliche Fotographien zeigen Charlene Wittstock – die Freundin des Fürsten von Monaco - anlässlich verschiedener Wohltätigkeitsveranstaltungen und bei ihrer früheren Tätigkeit als Fotomodell. Der Wortbeitrag des Artikels charaktirisierte die Klägerin, befasste sich mit ihrem Verhältnis zum monegassischen Hof und verglich sie mit der verstorbenen Fürstin Gracia Patricia.
Das Landgericht Berlin hatte der Unterlassungsklage im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass weder die Abbildungen noch der Textbeitrag dazu dienten, ein „Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt“ zu befriedigen.
In der Berufungsverhandlung vom 19.05.2009 (9 U 177/08) hat das Kammergericht die gegenteilige Rechtsposition der SUPERillu jedoch in vollem Umfang bestätigt und die Klage abgewiesen.
Wir werden das Urteil an dieser Stelle besprechen, sobald es uns im Volltext zugestellt worden ist.
Rechtsprechung und Literatur formulieren - von Nichtjuristen oft missverstanden: „häusliches Arbeitszimmer”. Gemeint ist nicht speziell ein Raum, in dem man es sich „häuslich” macht, sondern - so der BFH in ständiger Rechtsprechung - „ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher,schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient”.
Ein neues Urteil des BFH mit dem Aktenzeichen VI R 15/07 setzt sich mit der Besonderheit auseinander, dass Räume nicht dem Typus des Arbeitszimmers im Hause entsprechen.
Kläger war ein Diplom-Ingenieur, der in einem Zweifamilienhaus die Erdgeschoßwohnung beruflich nutzte. Während das Büro und das Archiv vom Finanzamt als Arbeitszimmer anerkannt wurden, hatte es ein Besprechungs- und ein Kaminzimmer nicht als „häusliche Arbeitszimmer” anerkannt; und zwar mit der Begründung, diese Räume entsprächen nicht dem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung (obwohl das Finanzamt festgestellt hatte, eine private Nutzung der Räume scheide aus).
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass auch die Kosten für diese Räume vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich genutzt werden, und zwar nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Der BFH verwies die Klage zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat repräsentativ ermittelt:
18 % der Bevölkerung nehmen an, dass bei den Deutschen in Ost und West die Gemeinsamkeiten überwiegen. In den neuen Bundesländern beträgt der Prozentsatz sogar nur 11 %. 46 % der Gesamtbevölkerung meinen, dass die Unterschiede überwiegen. Siehe bitte Schaubild 1.
Auffällig ist, wie sich die Meinungen dazu, dass die Unterschiede überwiegen, entwickelt haben. Vor allem: Seit dem Jahr 2004 verschlechtern sich wieder die Werte. Schaubild 2.
Hoffen lässt, dass 62 % der Bevölkerung ab 16 Jahre die Unterschiede nicht länger betonen wollen. Schaubild 3.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom gestrigen Tag (Az. VI ZR 160/08) das Gewicht des Informationsinteresses in der Abwägung gestärkt: Ein Eingriff in die Privatsphäre kann bereits dann zulässig sein, wenn ein Artikel „geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen“. Diese Formulierung findet sich in der Pressemitteilung, die schriftliche Urteilsbegründung ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Als zulässig erachtete das Gericht unter anderem dieses Foto von Fischers Haus:
Gesellschafts- und Sozialkritik entzünden sich nicht nur am Verhalten von Politikern, sondern auch von Wirtschaftsführern und anderen Prominenten und Vorbildern. Das Urteil steht daher einer schematischen Abschottung der privaten Lebensverhältnisse generell entgegen – auch bei Nicht-Politikern. Es muss ermittelt werden, wie schwerwiegend der Eingriff ist und welche Bedeutung dem Informationsinteresse zukommt. Bei dessen Ermittlung müssen die Gerichte strikt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.02.2008, 1 BvR 1602/07 u.a.) beachten: Sie haben „von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen“ und müssen „beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (...). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren“.
So betitelt die neue Ausgabe - 22/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wir berichteten bereits in der Vergangenheit mehrmals über das Az.: 140 C 26/08 sprach einem Mann u.a. Schmerzensgeld (i.H.v. € 50,00) zu, weil ihn ein Fitnesscenterbetreiber mit der Begründung als Mitglied ablehnte, die „gewünschte Frauenquote“ werde nicht erreicht.
Das treffliche Schlagwort für viele Fälle: Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Außer zur Zahlung des Schmerzensgelds wurde der Fitnesscenterbetreiber verurteilt, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.
Instruktiv für viele Parallelfälle:
Der Österreichische Oberste Gerichtshof hat in einem Beschluss mit der Geschäftszahl 17Ob9/08k entschieden:
Zwischen einer unter der Domain „eltern.at“ abrufbaren allgemeinen Link-Sammlung, die weitergehende Informationen zu verschiedensten Themen vermittelt einerseits und dem gleichlautenden Titel der Zeitschrift „Eltern“ andererseits scheidet eine Verwechslungsgefahr bereits wegen fehlender Inhaltsgleichartigkeit aus.
Soweit das beklagte Portal auf weiterführende Seiten zu den Themen Eltern, Kinder, Schule und Lernen verweist, liegt zwar Gleichartigkeit vor; die Beklagte verwendet den Begriff „Eltern“ in diesem Falle aber lediglich zur Beschreibung ihrer Dienstleistung.
Für „domain-grabbing“ fehlen Anhaltspunkte.
So betitelt die neue Ausgabe - 21/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz