Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der BGH hat in seinem Beschluss Az. I ZB 32/06 bestätigt, dass das rechtliche Institut des „Fortsetzungszusammenhangs“ auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht anzuwenden ist und damit mehrere zum Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot führende Einzelakte nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden können.
Der Schuldner hatte im Abstand von 4 Monaten zwei Werbeinserate mit unterschiedlichem Inhalt veröffentlicht, die jedoch jeweils gegen einen vorliegenden Unterlassungstitel verstießen.
Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Institut des Fortsetzungszusammenhanges bereits in früheren Entscheidungen für Vertragsstrafeversprechen für unanwendbar erklärte hatte, sah er keinen Anlass für die Sanktionierung im Rahmen eines nach § 890 ZPO eingeleiteten Ordnungsmittelverfahren von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Ein Bedürfnis, die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs anzuwenden, verneinte der BGH. Bei der Bemessung des Ordnungsmittels – so der BGH - könnten auch ohne Heranziehung der Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Es interessiert aber schon jetzt, weil es sich in der Praxis doch erheblich auswirken kann.
Der BGH entschied mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: I ZR 191/05 – Elektronischer Zolltarif) zugunsten des Datenbankherstellers eines elektronischen Zolltarifs. Angwewandt hat der BGH § 87b und § 97 UrhG.
Nach diesen Vorschriften kann der Inhaber einer Datenbank u.a. Unterlassung und Schadensersatz von demjenigen verlangen, der eine Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank unberechtigt vervielfältigt.
Für den BGH stand fest, dass die Beklagte per Datenabgleich der Datenbank der Klägerin (der CD-ROM "Tarife") Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres eigenen Wettbewerbsprodukts verwendet hatte.
Aufgrund der in der Datenbank - absichtlich - versteckten unrichtigen Daten, die sich auch im Konkurrenzprodukt befanden, sei die Übernahme der gesamten Daten - so der BGH - auch bewiesen.
Als unerheblich erklärte der BGH, ob die Daten unmittelbar oder nur mittelbar, bspw. aus einer Änderungsliste, übernommen würden.
Anmerkung: Mit diesem Urteil hat der BGH eine Rechtsprechung zur Stärkung der Rechte der investitionsfreudigen Datenbankhersteller fortgesetzt. Darüber hinaus leitet der BGH, wie schon kurz erwähnt, dazu an, wie sich Datenbankhersteller beweismäßig schützen können: mit absichtlichen (aber unschädlichen) Fehlern.
So betitelt die neue Ausgabe - 19/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 7 Sa 530/07 wird jeder kennen müssen, der kündigt oder sonst für ein Rechtsgeschäft die Schriftform wahren muss.
Eine Kündigung war mit i.A. unterzeichnet. Allein schon deshalb hat das Gericht die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Die Urteilsgründe wörtlich:
Durch den Zusatz i.A. „wurde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handelt der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies führt aber dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten ist, von vornherein nicht erfüllt werden kann. Denn der Beauftragte handelt im fremden Namen und unterzeichnet mit seinem eigenen Namen”.
Anmerkung: Das letzte Wort wird zu diesem Thema noch nicht gesprochen sein. Der Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses - wird wohl eine weitere Untersuchung ergeben - verlangt diese Unterscheidung zwischen i.A. und i.V. nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. März Az.: VI ZR 261/07 interessiert vor allem auch zu einem Aspekt, der bislang noch nicht hervorgehoben wurde. Aber der Reihe nach:
Streitgegenständlich war ein Beitrag, der sich mit der Person des Klägers (Andrea Casiraghi) beschäftigte, Szenen aus dessen privatem Alltag enthielt und ihn u.a. als umschwärmten „Star“ darstellte. Das Erscheinungsbild des Klägers wurde – durchweg positiv – beschrieben. Thema war zudem, welche Rolle der Kläger künftig im Fürstentum einnehmen könne.
Anlass für den Beitrag war der Tod des Fürsten und die sich anschließende Beisetzungszeremonie. Anders als die Vorinstanzen bewertet der BGH das dabei gezeichnete Porträt des Klägers als zulässig – nicht zuletzt weil es an den Tod des Fürsten und damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfe.
Das Gericht weiter: Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei den Aufnahmen – die den Kläger durchweg in Alltagssituationen zeigten – nicht zu entnehmen. Bei der begleitenden Wortberichterstattung handele es sich durchgehend um den Kläger positiv beschreibende Werturteile und wahre Tatsachen, die sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers befassen, ohne einen weitergehenden Einblick in seine persönlichen Lebensverhältnisse zu vermitteln.
Das Urteil äußert sich insbesondere auch zu einem Einwand, den einige Gerichte der Presse gerne entgegenhalten, nämlich zu dem Einwand, die Abkömmlinge Carolines von Hannover würden unzulässigerweise zum „Star“ bzw. „Idol“ aufgebaut werden. Der BGH wörtlich:
„Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe 'Starkult' und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot der angegriffenen Äußerungen.“
So entschieden hat das Bundesabeitsgericht, Az.: 6 AZR 189/08.
Die Freundin einer Arbeitnehmerin hatte - so machte die Arbeitnehmerin geltend - zufällig das Telefonat mitgehört, um das gestritten wurde. Das Landesarbeitsgericht München lehnte es ab, die Freundin als Zeugin zu hören.
Das BAG stellte nun fest, in einem solchen Falle bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe vielmehr nur dann, wenn jemand bei einem Telefongespräch etwas unternehme, damit ein anderer das Telefonat heimlich mithören konne. Nur in einem solchen Falle werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächsteilnehmers verletzt. Zum Beispiel, wenn ein Raumlautsprecher angestellt oder auch nur der Telefonapparat vom Ohr weggehalten werde, damit ein Anderer mithören könne.
Ein neues Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 O 1234/08 setzt sich ausführlich mit der Erstattung von Abmahnkosten bei getrennter Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen auseinander.
Der Anwalt der Betroffenen hatte bei der Kostenberechnung willkürlich aufgeteilt, jeweils getrennt berechnet und sich die als Schaden des Mandanten behaupteten Kostenerstattungsansprüche abtreten lassen.
Das Gericht hat die auf Zahlung von rund 7000 EUR lautende Klage – bis auf einen Betrag i.H.v. 41,30 EUR – abgewiesen und sich hierzu auf die Rechtsprechung des BGH berufen, nach welcher Kosten der Rechtsverfolgung nur zu erstatten sind, wenn die vorgenommene Gebühren- bzw Auftragsaufteilung „zweckmäßig“ ist und der Anwalt dabei entsprechenden Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Mandanten genügt hat
Diese Pflichten hatte die klagende Sozietät offensichtlich versäumt. Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klägerin hat zu der Frage, ob und in welchem Umfang sie ihre Mandanten darüber, welche Möglichkeiten es geben könnte, gegen die Beklagte vorzugehen und die Tätigkeit abzurechnen, nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Mandanten zu der möglichen Geltendmachung von Ansprüchen als „eine Angelegenheit“ beraten wurden.
Die Beklagten haben jedwede Beratung der Mandanten durch die Klägerin bestritten, so dass es an der Klägerin gewesen ist, substantiiert darzutun, welche Beratung im Einzelnen erfolgt ist. … Es ist daher davon auszugehen, dass Ansprüche der Klägerin gegenüber Herrn …, soweit sie über den hier tenorierten Betrag hinausgehen, gar nicht bestanden und daher auch nicht an die Klägerin abgetreten werden konnten.“
Das Landgericht München I hat gestern den Antrag Klinsmanns auf Unterlassung des Zeitungstitels, der Klinsmann gekreuzigt zeigt, zurückgewiesen. Az.: 9 0 6897/09. Die Begründung liegt für den Pressejuristen auf der Hand:
Es handelt sich um eine Satire. (Anmerkung: Satire gehört zu den noch verbliebenen Bastionen der Pressefreiheit.) Diese Satire - so das LG München I weiter - beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht Klinsmanns nicht so schwer, als dass deshalb die Pressefreiheit einzuschränken wäre.
Eine Satire zu Ron Sommer hat das Bundesverfassungsgericht allerdings mit einer (viele überraschenden) Begründung für rechtswidrig erklärt, die auch bei der Klinsmann-Kreuzigung greifen könnte; nämlich - Az.: 1 BvR 240/04:
„Das fotografische Abbild des Kopfes enthält durch die technische Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdeführer trotz der Manipulation noch zu erkennen ist. ... Das für die Montage benutzte Bild des Kopfes beansprucht, eine fotografische Abbildung zu sein und gibt dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation der Gesichtszüge. Ein solcher Anhalt folgt auch nicht daraus, dass die übrige Darstellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven hat. Für die Abbildung des Kopfes gilt dies gerade nicht.”
Ob diese Voraussetzung im entschiedenen Fall vorliegt, kann ohne weitere fotografische Untersuchung noch nicht beurteilt werden.
P.S.: Das OLG München - Az.: 18 W 1391/09 - hat in zweiter Instanz das Urteil bestätigt.
So betitelt die neue Ausgabe - 18/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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