Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil Az. 4 U 1292/07 entschieden, dass eine Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gesteigerte Anforderungen voraussetzt, wenn der Anspruch auf journalistische Recherchen gestützt wird.
Die Begründung:
Da die Recherche als Grundlage der Pressetätigkeit einen Kernbereich der Meinungs- und Pressefreiheit betrifft, muss sie grundsätzlich von vorbeugenden Unterlassungsklagen freigehalten werden. Anderes gilt - so das OLG Koblenz - nur, wenn der Recherche ein rechtswidriger Eingriff durch das Presseorgan bereits eindeutig anhaftet und durch einen rechtswidrigen Eingriff ein irreparabler Schaden entsteht.
Im entschiedenen Fall hatte eine Fernsehproduktionsfirma in Fragen aufgefordert, zu Behauptungen Dritter Stellung zu nehmen. Das OLG Koblenz stellte klar, dass in diesen Fragen gerade kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Klägerin gesehen werden kann, sondern dass das Presseorgan erkennbar seinen journalistischen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Beamter klagte dagegen, dass er auf der Internetseite der ihn beschäftigenden Landesbibliothek mit Namen, Zuständigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es ab, ein Revisionsverfahren durchzuführen und verneinte in den Gründen „unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ohne weiteres” einen Anspruch.
Das BVerwG im Einzelnen wörtlich in seinem Beschluss Az.: 2 B 131.07:
„Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürliche Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise ... oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. ...Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt.”
Anmerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat somit - anders als heute oft üblich - nicht erst über eine Abwägung mit entgegenstehenden Rechten und Gütern einen Anspruch aus einem Persönlichkeitsrecht abgelehnt. Vielmehr hat es - natürlich und vernünftig - von vornherein einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verneint.

Wegen eines UWG-Verstosses war ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen einen Mitbewerber erwirkt worden. Nach anschließendem Verstoß gegen den Titel wurde nicht aus diesem vollstreckt, sondern erneut Unterlassungsklage erhoben – diesmal durch eine (rechtlich selbständige) Schwestergesellschaft der Gläubigerin. Das OLG Hamburg bejahte die Zulässigkeit in seinem rechtskräftigen Urteil Az.: 5 U 99/07, – und zwar auch für den Fall, dass die Muttergesellschaft als Holding die Verfolgung von Rechtsverstößen zentral koordiniert.
In Abgrenzung zu der zu § 8 Abs. 4 UWG (Missbrauch durch Mehrfachverfolgung) ergangenen BGH-Rechtsprechung stellt das OLG darauf ab, dass der zugunsten der Schwestergesellschaft vorliegende Unterlassungstitel keine ausreichende Handhabe für die Klägerin biete. Das erneute, verschuldensunabhängige Unterlassungsverfahren - so das OLG Hamburg - sei gegenüber dem Vollstreckungsbehelf des § 890 ZPO auch die effektivere Verfahrensart.

„Zwei Krankenhausärzte treffen sich wieder auf dem Gang. Fragt der Vorgesetzte: 'Wie war die Operation?' - Der Assistenzarzt: 'Operation?' Sie sagten doch Obduktion'!.”
Nach SUPERillu 13/2009.

„Eine Neunzigjährige beichtet: 'Hochwürden, ich habe Ehebruch begangen.' - 'Aber Oma', sagt der Pfarrer, 'das muss doch ein halbes Jahrhundert her sein.' - 'Das schon, aber ich rede so gerne darüber!'.”
Aus SUPERillu 13/2009.

Von diesen 50 % kontrolliert nahezu die Hälfte, ob das Verbot eingehalten wird. Erklärt werden das Benutzungsverbot vor allem auch mit Rechtsunsicherheiten und der Gefahr, dass - wenn die private Nutzung erlaubt wird - Persönlichkeitsrechte den betrieblichen Belangen bei der Rechtsanwendung vorgezogen werden.
Quelle: der neue Datenschutz-Berater 3/2009 mit einem Hinweis auf die Studie „IT-Security 2008”.

Dreist: Ein Anwalt hatte versucht, Verkehrsanwaltskosten festsetzen zu lassen, obwohl er hinsichtlich einer vom Gegner eingelegten und anschließend wieder zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde keinen Prozessanwalt beim BGH beauftragt hatte. Der Antragsteller machte geltend, er habe den Verfahrensverlauf beobachtet.
Das Kammergericht hat beschlossen, das Kostenfestsetzungsgesuch zurückzuweisen; Az.: 2 W 138/08.
Die Begründung: Wenn kein Prozessanwalt beauftragt wird, kann (denknotwendig) auch keine vorzeitige Beendigung eines Auftrages nach Nr. 3405 Nr.1 VV RVG vorliegen. Es fehlt schon an einem „Ziel für die Vermittlungstätigkeit“. Die bloße Beobachtung des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung ist gebührenmäßig noch dem vorausgegangenen Rechtszug zuzuordnen.

Ein Arbeitnehmer hatte schriftlich fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber nahm diese Kündigung hin. Später machte der Arbeitnehmer geltend, die fristlose Kündigung sei rechtswidrig und damit unbeachtlich.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 12. März, Az.: 2 AZR 894/07. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Soviel steht jedoch bereits fest:
Das BAG, der Zweite Senat, behandelt in einem solchen Falle die rechtswidrige Kündigung so, als sei sie rechtmäßig.
Das BAG löste das Problem - anders als früher: AP §626 Nr. 64 - nicht mit einer Umdeutung der Kündigung in ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Annahme dieses Angebots durch den Arbeitgeber. An dieser Lösung wird sich das BAG durch den seit 1. Mai 2000 geltenden § 623 BGB gehindert gesehen haben. Nach diesem neuen § 623 bedarf ein Auflösungsvertrag zu seiner Wirksamkeit bekanntlich der Schriftform.
Das Urteil greift vielmehr auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zurück.
Nach dieser dogmatischen Einordnung ist das Urteil entsprechend auch für ordentliche Kündigungen anwendbar.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem erst seit gestern vorliegenden Urteil Az.: VIII ZR 32/08 Internetanbietern einen bequemen Weg gewiesen, Risiken abzuwenden.
Gewonnen hat den Prozess ein Anbieter von Mobiltelefonen und von Mobilfunk-Dienstleistungen. Verloren hat der Bundesverband der Verbraucherverbände. Ein Kunde hatte wie angeboten gekauft. Für den Anbieter reichte es aus zu antworten: „Leider ist die Ausweisung in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt”.
Der BGH nimmt im Anschluss an ein BGH-Urteil vom 7.11.1996 an, dass diese Hinweise nach dem „Empfängerhorizont” lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen”. Es handelt sich also - so der BGH - „noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden soll”.
Der BGH wendet demnach einen Grundsatz an, den jeder kennt, der einmal eine Vorlesung zum Bürgerlichen Recht - Allgemeiner Teil gehört hat, nämlich: Es handelt sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
Auf dieser Basis lehnt der BGH insbesondere die Anwendung der Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Umgehungsverbots ab.