Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der BGH beschloss gestern unter dem Az.: I ZB 62/08 über die (nicht zugelassene) Rechtbeschwerde in einer Widerspruchsangelegenheit. Eine Partei hatte fünf Monate nach Verkündung eines ihr nachteiligen Urteils immer noch keine Begründung erhalten. Der vollständige Beschluss des Bundespatentgerichts wurde erst später geschrieben.
Der BGH argumentierte entsprechend § 548 ZPO unter Berufung auf einen Beschluss aus dem Jahre 1993:
"Ein Beschluss ist auch dann nicht mit Gründen im Sinne des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG versehen, wenn die Gründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftstelle übergeben worden sind."
Beginn der Sendung 23.15 Uhr. Voraussichtlich zu Beginn wird über Nachbarschaftsstreitigkeiten gesprochen. Anschließend berichtet Dirk Steffens als „Globetrotter des deutschen Fernsehens über Erlebnisse rund um die Welt. Schließlich wird erstmals Kadir Ayaz, der seinen Schwiegersohn als mutmaßlichen Mörder des Kindes Kardelen in der Türkei gestellt hat, im Fernsehen interviewt werden.
Gegen einen im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde wegen Verstoßes gegen die Anrechnungsvorschriften des RVG Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegegnerin berief sich zunächst darauf, dass die Geschäftsgebühr nur das vorausgegangene Verfügungsverfahren beträfe. Nachdem die Beschwerdeführerin entgegnete, dass die Anrechnung in Zusammenhang mit derjenigen Gebühr zu erfolgen hat, die durch ein dem Hauptsacheverfahren zuzurechnenden Abschlussschreiben entsteht, erkannte die Beschwerdegegnerin an und stellte dem Gericht die Entscheidung unter Verwahrung gegen die Kostenlast „anheim“.
Das Kammergericht änderte daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluss ab und legte dem Beschwerdegegner in einem Beschluss Az.: 2 W 247/08 die Verfahrenskosten auf.
Die Begründung: „Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung nach § 93 ZPO war nicht angezeigt. Es war Sache der Klägerin, bereits im Kostenfestsetzungsantrag die anzurechnende Geschäftsgebühr zu berücksichtigen, denn die von ihr geltend gemachte Verfahrensgebühr war lediglich in der nun zugesprochenen (gekürzten) Höhe entstanden (BGH ...). Insoweit hat die Klägerin Veranlassung für die Einlegung des Rechtsmittels gegeben.”
Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss Az.: 6 W 89/08 der Beklagten nach sofortigem Anerkenntnis die Kosten auferlegt, obwohl der Zugang der vorprozessualen Abmahnung bestritten war. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs ist zwar grundsätzlich ausreichend, weil der Nichtzugang der Abmahnung eine „negative Tatsache“ darstellt. Legt der Kläger jedoch qualifiziert dar, dass ausgesendet wurde, und bietet er Beweis an, dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um.
So betitelt die neue Ausgabe - 10/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?”
Diese beiden Fragen durften gestellt werden.
Zur ersten Frage („Versöhnt?”):
„Denn in Bezug auf den bloßen Umstand der Versöhnung hat sich die Antragstellerin inzwischen ihres Privatsphärenschutzes begeben, indem sie sich [nach jahrelanger Trennung] bei einem Golf-Turnier in Bad Giesbach im Juli 2008 gemeinsam mit ihrem [bekannten] ehemann als Paar den Pressefotografen zeigte.”
Zur zweiten Frage („Warum machen sie ein solches Geheimnis daraus?”):
„Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten, indem sie sich einerseits Pressefotografen gegenüber mit ihrem Mann als Paar präsentiert, sich andererseits aber nicht öffentlich äußert, wiederum ein öffentliches Interesse an der Frage geweckt, wieso sie sich nicht öffentlich zur Beziehung äußert, ...”.
So entschieden hat das Landgericht Hamburg in seinem - uns am 23. 2. 2009 zugestellten - Urteil Az.: 324 0 647/08.
Wie schwierig es für Journalisten ist abzugrenzen, zeigt der zweite Teil des Urteils. In ihm legen die Richter dar, dass sich ihres Erachtens die Zeitschrift dagegen nicht damit auseinandersetzen durfte, „in welcher Weise die Antragstellerin und ihr Ehemann nach jahrelanger Trennung wieder zusammengefunden bzw. nach ihrer Versöhnung Zeit miteinander verbracht hätten.”
Am Urteil Az.: 3 U 77/07 des Oberlandesgerichts Hamburg kann schwerlich vorbei, wer mit Reichweiten oder IVW-Daten werben will.
Gestritten wurde um die Alleinstellungsbehauptung „beliebteste“ Programmzeitschrift.
Der werbende Verlag konnte für sein Produkt zwar auf die höchste Leserreichweite (MA und AWA) verweisen, lag in der verkauften Auflage (IVW) aber hinter dem klagenden Wettbewerber zurück. Die Werbung richtete sich sowohl an Fachkreise als auch an das allgemeine Publikum. In der Publikumswerbung verwies der Verlag mit einem Sternchen auf die MA.
Zur Verkehrsauffassung der Fachkreise nahm das Gericht an, dass diese Kreise die Eigenschaft „beliebteste“ auf „eine oder mehrere“ der ihnen bekannten marktrelevanten Parameter (IVW, MA bzw. AWA, ZAS) bezögen, sich insoweit aber keine zweifelsfreie und eindeutige Zuordnung vornehmen lasse – auch wenn die Leserreichweite (verbreitete Auflage) für die Fachkreise i.d.R. von vorrangigem Interesse sei. Begrifflich liege somit zumindest „Mehrdeutigkeit“ vor, die sich der Werbende entgegenhalten lassen müsse.
Bei der Verkehrsauffassung der Verbraucherkreise nimmt das Urteil hingegen keine „Mehrdeutigkeit“ an, sondern zieht die Grundsätze der BGH-Entscheidung „Marktführerschaft“ (GRUR 2004,244) heran. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass dem durchschnittlichen Zeitschriftenleser häufig nicht bewusst sei, dass der Erfolg eines Presseobjektes nicht ausschließlich anhand der verkauften Auflage ermittelt werde. Aus diesem Grunde – so das OLG Hamburg - führe auch der Sternchenhinweis auf die „MA“ nicht aus der Irreführungsgefahr heraus, da der Verbraucher die „MA“ nicht kenne, sie jedenfalls nicht auf eine Reichweitenerhebung beziehe sondern vielmehr vermute, in ihr den Beleg für die „verkaufte“ Auflage zu finden.
Der BGH hat in einem noch unveröffentlichten Urteil Az.: I ZR 135/06 – ahd.de bekräftigt, dass dem Inhaber eines Kennzeichenrechts grundsätzlich kein umfänglicher Löschungsanspruch gegenüber dem „störenden“ Domain-Inhaber zuerkannt wird. Veröffentlicht wurde bislang eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 39/2009. Der BGH sieht einen Löschungsanspruch nur dann, wenn schon das Halten der Domain für sich gesehen – beispielsweise wegen der Bekanntheit der Marke – Rechte des Klägers verletzt (BGH, Az.: I ZR 137/04 – Euro Telekom).
Der Österreichische Oberste Gerichtshof (Az.: 17Ob13/07x) schwenkte bereits im Jahr 2007 von einer entgegengesetzten auf die gleiche Rechtsprechung ein. Die ältere Rechtsprechung war damit begründet worden, dass der Inhalt einer Website jederzeit veränderbar sei, so dass die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots nur durch einen Anspruch auf Löschung der Domain sichergestellt werden könne.
In seinem Beschluss Az.: 5 W 117/08 stellt das OLG Hamburg auf die herrschende Meinung ab. Im Kern:
Es fehlt an einer begangenen oder drohenden Wettbewerbshandlung. Es besteht im entschieden Fall nicht ausnahmsweise ein gesetzliches Schuldverhältnis; - „so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag”.
Im entschiedenen Fall hatte die Abgemahnte - was im Urteil erwähnt wird - die vom Abmahner beanstandete Werbeanzeige weder in Auftrag gegeben noch war sie für die Anzeige verantwortlich; sie hatte auch „nicht zurechenbar den Anschein eines von ihr begangenen Verstoßes gesetzt”.
Aktuell interessiert Fußgänger in Skigebieten ein Urteil des Landgerichts Coburg, Az.: 22 0 858/06. Eltern hatten ihre Kinder zum Skilift gebracht. Auf dem Rückweg stürzte die Mutter auf einer eisigen Schneefläche und brach sich das Handgelenk. Das LG Coburg urteilte, dass Gemeinden auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht streuen müssen. Eine Ausnahme billigte das Gericht im entschiedenen Fall schon deshalb nicht zu, weil an der Unfallstelle Skifahrer mit Skiern unterwegs waren und Ski auf gestreutem Boden beschädigt werden können.
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