Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Der Psychiater sieht einen Patienten zum ersten Mal. Er sagt: 'Da ich Sie und Ihr Problem noch nicht kenne, fangen Sie am besten ganz von vorne an.' -- Patient: 'Also, am Anfang schuf ich Himmel und Erde ...'.”
Aus der neuen „Lisa” 11/2009.

„Ein Mann beim Arzt: 'Meine Frau sagt, ich sei in den letzten Wochen so bissig und hat mich deshalb zu Ihnen geschickt'. 'Sie haben eine Porzellanphobie', stellt der Arzt fest. Am nächsten Tag erkundigt sich die Frau, was das sei. Der Arzt: 'Das gibt es gar nicht'. Fragt die Frau verwundert: 'Wieso sagen Sie meinem Mann dann, dass er darunter leidet?'. Der Arzt: 'Ich wollte ihm nicht sagen, dass er nicht mehr alle Tassen im Schrank hat'.”
Nach „neue woche” 11/2009.

Auch unter Geltung der „Stolpe-Doktrin“ zu mehrdeutigen Veröffentlichungen hat das Landgericht Hamburg der nachfolgend eingeblendeten Veröffentlichung nicht den Eindruck entnommen, Charlene Wittstock und Fürst Albert hätten geheiratet.

Eine solche Deutung liege fern, so heißt es in einem Urteil vom 20.2.2009, Az. 324 O 360/08. Wörtlich:
„Sie liegt angesichts ihres unmittelbaren Kontextes fern. Weder das Titelblatt füllende Foto noch die kleine Fotografie am linken Rand der Titelseite zeigen die Klägerin in einem Hochzeitskleid. Sämtliche auf die Klägerin bezogenen Äußerungen erwähnen weder das Wort 'Hochzeit', noch weisen sie in sonstiger Weise auf ein vergangenes Ereignis in diesem Zusammenhang hin. ...”.
Den Eindruck einer geplanten Hochzeit sah das Landgericht zwar als erweckt an. Es stellte jedoch fest, woran der eine oder andere nicht gleich denken wird:
„Nach dem Sach- und Streitstand hat die Kammer zugrunde zu legen, dass die angegriffene Deutung nicht unwahr ist, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie keine Hochzeitspläne habe. Vorliegend liegt die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der verdeckten Aussage, die Klägerin plane ... zu heitraten, bei der Klägerin, denn die Beweislastregel des § 186 ist im Zivilrecht nur in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen die angegriffene Äußerung geeignet ist, das öffentliche Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
P.S.: Das Urteil wurde vom OLG Hamburg mit einem Urteil vom 21.7.2009 teilweise abgeändert, Az.: 7 U 35/09. Es wurde verpflichtet, ";es zu unterlassen, durch die Berichterstattung 'Charlene Die neue Fürstin von Monaco' den Eindruck zu erwecken, die Klägerin plane eine Hochzeit mit Fürst Albert.";

Die neue Entscheidung Nr. 26935/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrifft eine französische Rechtsprechung, über die wir am 30. März 2004 in einem größeren Rahmen an dieser Stelle bereits berichtet haben: Geldbußen gegen Verlage aufgrund eines nationalen französischen Werbeverbots. Der FOCUS hat in seiner Ausgabe 4/2005 diese Rechtsprechung veranschaulicht.

Der EGMR in Straßburg hat nun geurteilt, dass nach seiner rechtlichen Würdigung Bußgelder wegen derartiger Fotos nicht die Pressefreiheit verletzen. Die Pressefreiheit soll deshalb nicht verletzt sein, weil die Bußgelder im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung („santé publique”) nicht unverhältnismäßig seien. Es wird zum Überblick reichen, wenn Sie sich Nr. 63 der Entscheidung durchlesen. Mit der Frage, ob solche Bildpublikationen den Absatz fördern oder nur, wenn überhaupt, Marktanteile beeinflussen, setzt sich das Gericht nicht auseinander. Zu dieser Problematik existieren Gutachten, die zur zweiten Alternative führen.
Das Straßburger Gericht ließ auch den Einwand nicht gelten, die Presse würde gegenüber den TV-Sendern, die live solche Bilder zeigen dürften, diskriminiert. Die Begründung des Gerichts: Es sei derzeit eben technisch nicht möglich, Logos aus den bewegten Bildern zu entfernen. Siehe vor allem Nr. 78 der Entscheidung.

So betitelt die neue Ausgabe - 11/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH entschied unter dem Az.: I ZB 30/06 über die Rechtsbeschwerde einer Markenanmelderin, die die Bezeichnung „STREETBALL“ für „Sportschuhe und Sportbekleidung“ hatte eintragen wollen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Eintragungsfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und wegen eines Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Das Bundespatentgericht teilte diese Auffassung, ließ aber die Rechtbeschwerde zu, da für die Anmelderin eine ältere Marke „STREETBALL“ existiert. Die Anmelderin trug insbesondere vor, dass wegen der älteren Rechte bei Prüfung der sog. absoluten Schutzhindernisse geringere Anforderungen zu stellen sein.
Der BGH bestätigte aber die ablehnende Entscheidung. Die Begründung:
Einerseits sei tatrichterlich festgestellt worden, dass „STREETBALL“ eine Basketball-Variante bezeichne und somit als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe verstanden werde. Andererseits sei der Beurteilung das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die konkrete Eintragung zugrunde zu legen (vgl. § 37 Abs.2 MarkenG für den umgekehrten Fall). Die ältere Marke könne - so der BGH - auch deshalb die Eintragung nicht erleichtern, weil die Beurteilung unabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen sei.

Der BGH befasste sich in einem Beschluss Az.: II ZB 46/07 mit der Frage, ob die Buchstabenkombination „H M & A“ für eine GmbH & Co. KG als Firma i.S.d. § 18 HGB eintragungsfähig ist.
Das für das Handelsregister zuständige Registergericht hatte sich bei einer Umfirmierung geweigert einzutragen, weil die „reine Buchstabenfolge ohne Sinn“ sei und nicht als Name des Unternehmens wahrgenommen werde.
Der BGH lehnte aufgrund des liberalisierten Firmenrechts diese restriktive Praxis ab Es reiche aus, so der BGH, wenn die Firma aussprechbar und artikulierbar sei. Nicht erforderlich, und nicht mit der Realität und dem Verständnis der betroffenen Verkehrskreise vereinbar sei es, bei einer Firma zu fordern, sie solle „als Wort aussprechbar“ sein. Eine derartige Abgrenzung könne nur auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung vorgenommen werden. Das akustische Klangbild einer Buchstabenkombination reiche objektiv aus, um die Bezeichnung als Name des Unternehmens zu erkennen.

„ Anruf: 'Herr Doktor, meine Frau hat schlimme Blinddarm-Schmerzen'. - 'Kann nicht sein. Ich habe ihr den Blinddarm schon herausgenommen. Kein Mensch hat zwei Blinddärme!' - 'Aber mancher eine zweite Frau'.”
Nach „neue woche” 10/2009.

„ 'Was ist?' fragt ein Golfer seinen Mitspieler, weil der ewig am Abschlag herumprobiert. 'Meine Frau schaut dort von der Clubhaus-Terrasse aus zu, da möchte ich einen perfekten Schlag hinkriegen!' - 'So ein Quatsch. Von hier triffst du sie nie!'. ”
Nach „neue woche” 10/2009.

So betitelt unsere Mandantin IfD Allensbach einen neuen Studienbericht.
Zwei Drittel der über 30-Jährigen empfinden noch das persönliche Gespräch, face to face, als die angenehmste Form der Kommunikation. Bei den unter 20-Jährigen sind es nur noch 36 %, bei den 20- bis 29-Jährigen nur die Hälfte. Schaubild 1.
Worüber unterhält man sich? Von Ausnahmethemen wie Obama und Wirtschaftskrise abgesehen, werden die so genannten Nahthemen bevorzugt. Schaubild 2.
Anders als oft angenommen, verstärken sich die Tabuthemen: Sexualität; finanzielle Verhältnisse; Beziehungsprobleme; Probleme in der eigenen Familie; das Thema Tod; schwere Krankheiten; der eigene Glaube. Schaubild 3.