Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Dieser lateinische Rechtsgrundsatz vermochte einer beklagten Anwaltskanzlei nicht zu nutzen. Sarkastisch könnte man formulieren: Was das Gericht nicht sieht, macht den Rechtsanwalt schadensersatzpflichtig.
In einem Mietrechtsstreit hatten sowohl das Gericht als auch die Anwaltskanzlei der Klägerin eine der Klägerin günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übersehen. Die Klägerin verlor den Prozess. Wäre die BGH-Rechtsprechung berücksichtigt worden, wäre das Verfahren anders verlaufen (Entscheidung voll zugunsten der Klägerin oder Zulassung der Revision).
Die Klägerin mochte ihrer Anwaltskanzlei nicht auch noch deren Anwaltsgebühren (und andere Kosten) bezahlen. Nun klagte die Kanzlei gegen ihre Mandantin auf Zahlung der Anwaltsgebühren. Es kam, wie es kommen musste: Der BGH entschied mit seinem Urteil Az.: IX ZR 179/07 gegen die Kanzlei. Dass auch das Gericht die BGH-Rechtsprechung nicht kannte, ließ der BGH außer acht. Die Begründung:
Der Grundsatz „iura novit curia“ gelte nur im Verhältnis eines juristisch nicht gebildeten Laien zum Gericht. Der zum Pflichtenkreis eines Anwalts gehörende Beibringungsgrundsatz beziehe sich hingegen nicht nur auf die entscheidungserheblichen Tatsachen, sondern auch auf die Darlegung der rechtlichen Grundlagen. Der dem Mandanten durch die rechtskräftige Klageabweisung entstandene Schaden sei dem Anwalt haftungsrechtlich trotz des Umstandes zuzurechnen, dass das Gericht nur deswegen zu einer Fehlentscheidung gelangte, weil es die abweichende BGH-Rechtsprechung (selbst) übersehen hatte.
„Zum Anwalt kommt ein Klient. 'Bitte, Herr Rechtsanwalt, ich möchte eine Auskunft. Heute kam eine Kundin mit einem Hund in meine Metzgerei, was natürlich verboten ist, und der Hund erwischt auch tatsächlich eine Riesenwurst. Ist nun die Kundin verpflichtet, die zehn Euro dafür zu bezahlen oder nicht?' 'Natürlich', erklärt der Anwalt, 'die Kundin muss den Schaden bezahlen'. 'Dann muss ich Ihnen allerdings sagen: Die Kundin war Ihre Frau und der Hund gehört Ihnen!'.
'Na schön', meint der Anwalt. 'Sie bekommen Ihre zehn Euro.' Strahlend prahlt der Metzger am nächsten Tag bei seinen Kunden, wie er mit dem Anwalt fertig geworden sei. Zwei Tage später bekommt er vom Anwalt eine Rechnung über 50 Euro für geleistete Rechtsauskunft.”
Mit einem uns in dieser Woche zugestellten Beschluss Az. 306 58 920.6 / 16 wies das DPMA zugunsten von Hubert Burda Media den Widerspruch gegen die Markeneintragung „Lily“ aus der Wort-/Bildmarke „Lillys Buchstabenwelt“ vollumfänglich zurück. Entscheidend für das Amt waren einerseits die deutlich unterschiedliche Wortlänge und andererseits die Gesamtaussage der Wortkombination „Lillys Buchstabenwelt“ insgesamt.
Zudem erachtete das Amt „Buchstabenwelt“ als eher ungewöhnlich, so dass ein eigenständiges Klangbild entsteht. „Lily“ und „Lillys“ sind nicht wesensgleich und weisen folglich nicht auf ein gleiches Unternehmen hin, so das Amt.
Daher wurde eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
So betitelt die neue Ausgabe - 06/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Am 24. November 2008 haben wir berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg eine Klage zu den Hochzeitsfotos Jauch-Sihler abgewiesen hat; Az.: 7 U 11/08.
Der Verlag hat daraufhin beim Landgericht Berlin, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, beantragt, im Sinne der OLG Hamburg-Entscheidung die einstweilige Verfügung aufzuheben. Das Landgericht Berlin hat jedoch den Aufhebungsantrag zurückgewiesen, seine einstweilige Verfügung somit aufrecht erhalten. Die Begründung, Az.: 27 0 871/06:
Die Klägerin habe eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Damit sei das Urteil des OLG Hamburg noch nicht rechtskräftig. „Bevor rechtskräftig feststeht, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht, kommt eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ... nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit einem Erfolg eines gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist. ...”.
P.S.: Am 10. März 2009 hat das Oberlandesgericht Köln gegenteilig (gegen einen anderen Verlag) entschieden; Az.: 15 U 163/08.
Das UWG gilt in seiner am 1. Januar in Kraft getretenen Fassung nur für „geschäftliche Handlungen”, § 3. Gesetzlich definiert ist der Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 1. Während der gesamten Entstehungsgeschichte war klar, dass die redaktionelle Arbeit, die Medienforschung sowie insgesamt die Markt- und die Sozialforschung keine geschäftliche Handlungen darstellen, sondern journalistische Arbeit und Forschung. So wurde auch zuletzt noch
in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 16/11070 hervorgehoben:
„Zum Begriffsinhalt [des Begriffes 'geschäftliche Handlung'] geht der Ausschuss in Übereinstimmung mit der Begründung des Gesetzentwurfes davon aus, dass Umfragen allgemeiner Art einschließlich Umfragen zur Markt und Meinungsforschung, die nicht direkt dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen, auch künftig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.“
Die erwähnte Begründung des Regierungsentwurfes legt noch ausführlicher dar:
„Das [Anmerkung: keine Anwendbarkeit des UWG] gilt etwa für redaktionelle Äußerungen oder eine Reichweitenforschung (Forschung über Medienkontakte). Dienen sie nur der Information der Leserschaft oder der die Anonymität der befragten Personen wahrenden Markt- und Meinungsforschung, fehlt es an einem objektiven Zusammenhang zum Warenabsatz, so dass eine geschäftliche Handlung nicht vorliegt.”
Frau Bundesjustizministerin Zypries hatte bereits am 1. November 2007 mit zwei Mitarbeitern und drei Vertretern des VDZ die zitierte Regelung auch zur Reichweitenforschung sowie zur Markt- und Sozialforschung insgesamt besprochen. Damals - der Verf. dieser Zeilen war Teilnehmer - wurde die Problematik zu dem Kriterium der Wettbewerbshandlung diskutiert und festgestellt, dass zwischen redaktioneller Arbeit sowie Forschung einerseits und (unmittelbarer) Wettbewerbshandlungen andererseits unterschieden werden muss. Was damals in diesem Sinne zum Begriff der Wettbewerbshandlung besprochen und schriftlich festgehalten wurde, ist gleichermaßen für den dann gewählten Begriff der geschäftlichen Handlung gültig und wurde dementsprechend im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten.
Am 26.Juni 2008 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts München zur Internethaftung von Eltern berichtet. Das Landgericht hatte eine umfassende Aufsichtspflicht bei der Internetnutzung von Minderjährigen mit der Begründung bejaht, ein mit dem Internet verbundener PC stelle einen „gefährlichen Gegenstand“ dar. Aus diesem Grunde seien die Eltern – zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung - verpflichtet, so das Landgericht, ihre Kinder zu belehren, dass und wie im Internet Urheberrechte zu wahren seien.
Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nun aufgehoben (Az. 6 U 3881/08) und eine derart weitreichende Aufsichtspflicht der Eltern verneint. Das OLG begründet diese Entscheidung umfassend:
Die dauerhafte Überwachung ihrer Kinder bei Internetaktivitäten sei für die Eltern unzumutbar. Man könne von einem nicht auf das Urheberrecht spezialisierten Bürger keine im Ergebnis zutreffende Erläuterung von Urheberrechtsfragen verlangen – zumal dieses Rechtsgebiet aufgrund ständiger Änderungen inzwischen relativ kompliziert und unverständlich sei.
Im Ausgangsfall hatte die 16-jährige Tochter – deren Verschulden das OLG als erwiesen erachtete – Fotos aus dem Internet heruntergeladen und diese unerlaubt zu Videos verarbeitet.
Das Landgericht Potsdam hat in seinem Urteil Az.: 1 O 175/08 für einen Fall dargelegt, dass der Betreiber eines Bildportals als Störer mithaftet.
Der Internet-Portalbetreiber hatte u.a. kostenpflichtige Downloads von bestimmten Gebäude- und Parkaufnahmen angeboten, welche ihm von Bildagenturen und Fotografen zur Verfügung gestellt wurden. Gewerbliche Fotografien waren durch die Parkordnung untersagt.
Die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz werde – so das Gericht – durch die Veröffentlichung der Aufnahmen in ihrem Eigentumsrecht verletzt, und dem Betreiber sei die Rechtsverletzung schon vor Jahren bekannt geworden. Folglich habe der Betreiber - so das Gericht weiter - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beigetragen und könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
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