Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 01/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Immer wieder üben Hoteliers auf Gäste, die sich in einem Internet-Portal negativ geäußert haben, so lange Druck aus, bis die Gäste entnervt zusagen, die Bewertung zurückzuziehen. Aber die Hoteliers freuen sich über eine solche Zusage zu früh.
Die Betreiber der Reiseportale wollen vermeiden, dass Bewertungen nur aufgrund des auf Gäste ausgeübten Drucks entfernt werden müssen. Denn zumeist sind gerade diese Bewertungen für andere Nutzer der Plattform von großem Interesse.
Die Betreiber der Bewertungs-Portale haben eine gute Lösung gefunden. Sie lassen sich in ihren AGB oft ein unwiderrufliches Nutzungsrecht an den Inhalten einräumen und löschen nicht, soweit es angebracht ist.
Der Gast sieht sich dann allerdings dem Problem ausgesetzt, wie er die Zusage, die Bewertung zurück zu ziehen, gegenüber dem Hotelier einhalten soll.
Das Amtsgericht Wolgast hat nun unter dem Aktenzeichen 1 C 501/07 klar zugunsten eines bewertenden Gastes entschieden, dass er seiner vertraglichen Zusage bereits dadurch gerecht wird, dass er den Plattformbetreiber zur Löschung auffordert. Eine Erfolgspflicht trifft ihn nicht, da er auf die tatsächliche Löschung keinen Einfluss hat und ihm die Leistung daher unmöglich ist.
Im Ergebnis hat das Amtsgericht hier den alten Rechtsgrundsatz „impossibilium nulla obligatio“, heute verankert in berichtet.
Für jeden, der eine Reise plant, kann ein Internet-Reiseportal mit Bewertungen für Hotels, Ferienwohnungen oder neuerdings auch Kreuzfahrtschiffe ein Segen sein. Diese Transparenz ist dem einen oder anderen schlecht burteilten Hotelbetreiber ein Dorn im Auge: Mit allen Mitteln versuchen sie, ehemalige Gäste, die sich negativ über den Beherbergungsbetrieb äußern, „mundtot“ zu machen.
Dass Gäste sich nicht beugen müssen, solange sie die allgemeinen äußerungsrechtlichen Grenzen einhalten, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolgast Az.: 1 C 501/07.
Der Beklagte war für mehrere Tage Gast in einem von den Klägern betriebenen bzw. geführten Hotel, welches vom deutschen Hotel- und Gaststättenverband mit vier Sternen klassifiziert ist. Angesichts diverser Begebenheiten und Zustände in dem Hotel äußerte der Beklagte auf dem Hotelbewertungsportal www.holidaycheck.de:
„maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“.
Das AG Wolgast hat Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Kläger verneint: Ein Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht, so das Gericht nach den bekannten Grundsätzen, nur wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder es sich um Schmähkritik handelt, weil die Äußerung dann nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die zitierte Äußerung des Beklagten ist, so legt das AG Wolgast dar, eine Meinungsäußerung, die nicht schmäht:
Mit „maximal 3-Sterne-Hotel“ wollte der Beklagte nicht die offizielle Sterneklassifizierung des Hotels in Zweifel ziehen, sondern seine eigene Bewertung zum Ausdruck bringen. Der zweite Teil der Äußerung stellt ebenfalls eine Wertung des Beklagten dar, die zwar negativ, aber nicht so stark gefasst ist, dass damit eine Schmähung verbunden wäre. Die Worte umschreiben – so das Amtsgericht Wolgast – in zulässiger Weise die Wertung „mehr Schein als Sein“.
Die deutsche Vertriebsgesellschaft eines großen Sportartikelherstellers (mit einem Marktanteil unter 30 %) darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen:
„Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internetauktions-Plattformen zu verkaufen.”
So entschieden hat das Landgericht München I in einem Urteil Az.: 33 0 22144/07. Die Begründung:
So wird nur die Qualität gesichert. Bei Internet-Auktions-Plattformen werden immer wieder Fälschungen hochwertiger Markenprodukte und Gebrauchtwaren unterschiedlicher Qualität und Güte angeboten. Außerdem hat der Vertriebsweg „Versteigerung” bei einigen Verkehrskreisen den Ruf des Anrüchigen. „Angesichts dieser Umstände kann es einem Unternehmen ... nicht untersagt werden, bestimmte Vertriebskanäle nicht zu bedienen, wenn und solange dies nicht zu einer Einschränkung des Kundenkreises führt.” Der Kundenkreis wird - so das Gericht - durch eine solche Bestimmung nicht eingeschränkt, weil der interessierte Internethändler die Ware über seine eigene Homepage oder die eines Dritten anbieten kann.
Wir berichteten bereits am 20.05.2008 und am 17.11.2008 über die Markenangriffe der BUNTE gegen die Anlehnungsversuche: „BUNTE FREIZEIT“ und „MEINE BUNTE WOCHE“.
Nunmehr liegt auch das zweite vollständige Urteil des LG München I (Az.: 33 O 7736/08) – „BUNTE FREIZEIT“ vor. Das LG München I bejahte eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen „BUNTE und „BUNTE FREIZEIT“.
Einzelheiten aus der Begründung:
„BUNTE“ verfügt über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft für „Zeitschriften“, wobei diese auch dem reinen Wortzeichen zukommt – auf die grafische Gestaltung kommt es nicht an. Da der Bestandteil „FREIZEIT“ rein beschreibend ist, wird „BUNTE“ als der prägende Bestandteil wahrgenommen. Somit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Zudem bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Grund, so das Gericht:
„BUNTE“ ist in „BUNTE FREIZEIT“ selbständig kennzeichnend enthalten. Auf die bildlichen Bestandteile des jüngeren Zeichens kommt es ebenfalls nicht an, da „angesichts der Bekanntheit der Zeitschrift 'BUNTE' keine Gestaltungen des Zeichens 'BUNTE FREIZEIT' für Zeitschriften denkbar ist, die nicht zu der dargestellten Verwechslungsgefahr führen würde“.
Das Landgericht Berlin bestätigt in einem uns am 17. Dezember zugestellten Urteil Az.: 27 0 852/08 das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ein bestimmter Pressebericht nicht gegen den Tenor eines gerichtlichen Unterlassungstitels verstoße.
Das Gericht bejaht somit die Zulässigkeit einer entsprechenden negativen Feststellungsklage – trotz eines bereits vom Gläubiger eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens.
Bislang war die Zulässigkeit eines solchen parallelen Vorgehens nur für den Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt. Der BGH (I ZR 172/05) hat wettbewerbsrechtlich bestätigt, dass der Schuldner nicht nur im Ordnungsmittelverfahren Angriffen entgegentreten, sondern gleichzeitig eine negative Feststellungsklage erheben kann. Dieses BGH-Urteil betrifft den Fall , dass nach einem Unterlassungsurteil darüber gestritten wurde, ob eine abgewandelte Werbeanzeige verboten ist.
Die gleichzeitige Zulässigkeit beider Verfahrensarten erschließt sich aus den unterschiedlichen Streitgegenständen. Während der Ordnungsmittelantrag sich auf konkrete, in der Vergangenheit liegende Verstöße bezieht, klärt die negative Feststellungsklage die in die Zukunft gerichtete Frage der Zulässigkeit einer bestimmten Veröffentlichung.
Bis jetzt gilt die Faustregel: Wer rechtlich mit einer Bestimmung möglichst sicher gehen möchte, hebt diese Bestimmung in Fettdruck hervor. Diese Fautregel „wackelt”.
Der Grund:
Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach hervorgehoben, dass die Richter des Bundesarbeitsgerichts gerne und sehr erfolgreich nach Begründungen suchen, nach denen Regelungen in Formulararbeitsverträgen gegen die §§ 305 ff.des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen. Ein neues Beispiel bietet das Urteil des BAG Az. 7 AZR 132/07 zu einer Probezeitbefristung.
Der Fall:
Der Arbeitsvertrag hob fett und in größerer Schrift hervor:
„Der Arbeitnehmer wird vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2005 als Verkäuferin zeitlich befristet nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge eingestellt.”
An anderer Stelle, aber durchaus sonst allgemeinen Anforderungen entsprechend hieß es in dem Arbeitsvertrag:
„Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf....”.
Das BAG urteilte zum Verhältnis dieser beiden Regelungen:
„Jede der beiden Regelungen ist zwar für sich genommen klar und verständlich. Insgesamt betrachtet ergeben die Regelungen aber nicht ohne weiteres einen vernünftigen Sinn, da durch die Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit der zuvor festgelegten [drucktechnisch hervorgehobenen] Befristung für die Dauer eines Jahres die Grundlage entzogen wird.”
Anmerkung: Ob für das BAG die drucktechnische Hervorhebung letztlich entscheidend war, steht nicht sicher fest. Die Entscheidung zeigt jedoch allgemein - nicht nur für das Arbeitsrecht -, dass Fettdruck auch schädlich sein kann.
Zum Trost für Viele: Nur 17 % besorgen die Weihnachtsgeschenke schon lange im Voraus. 11 % kaufen überhaupt keine Geschenke oder geben erst gar nichts an. Die Mehrheit ist recht spät dran. Siehe Schaubild 1.
Die Frauen machen's besser. Schaubild 2.
Während in den letzten drei Jahren immer mehr keine Weihnachtsgeschenke kauften, dreht sich der Trend in diesem Jahr. Schaubild 3.
23 % wollen in diesem Jahr weniger ausgeben als 2007, nur 6 % mehr. 54 % genauso viel. Schaubild 4.
Repräsentativ ermittelt hat diese Daten unsere Mandantin IfD Allensbach in der Zeit vom 1. bis 11. Dezember in der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre.
Rechnungen, die als Leistungsgegenstand nur angeben:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle berechnen wir 100.000 DM” bzw. Euro
sind gefährlich. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil Az. V R 59/07 entschieden, dass aufgrund dieser Rechnung keine Vorsteuer abgezogen werden darf.
Es gibt zwar Ausnahmen. Für den entschiedenen Fall wurden Sie jedoch verneint.
Erforderlich ist, dass die Angaben auf der Rechnung eindeutig sind und leicht nachprüfbar ermöglichen, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Es genügt nicht generell, Unterlagen nachzureichen. Die Leistungsbeschreibung muss sich vielmehr auf diese Unterlagen beziehen.
So betitelt die neue Ausgabe - 52/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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