Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hinweise zu den gestern verkündeten AdWord-Entscheidungen des BGH. Das Prinzip ist bekannt:
Der Werbungtreibende setzt in einer Suchmaschine seine Werbung so, dass sie bei für ihn attraktiven Schlüsselwörtern (Keywords) erscheint. Wenn jemand das gewählte Schlüsselwort eingibt, zeigt die Suchmaschine neben der Trefferliste automatisch die Werbung des AdWord-Anmelders.
Nach diesem Prinzip kann ein Werbungtreibender auch erreichen, dass seine Werbung erscheint, wenn jemand nach seinem Konkurrenten sucht. So wenn er Kennzeichen (Marken oder Unternehmensbzeichnungen) eines Wettbewerbers als Schlüsselwort auswählt. Diese Vorgehensweise ist markenrechtlich höchst umstritten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beschreibende Bezeichnungen als AdWord genutzt werden dürfen; - auch wenn sie in den Kennzeichenbereich des AdWord-Wettbewerbers führen und die Gefahr einer Verwechslung mit einer geschützten Marke begründet wird.
In einem Fall hatte eine AdWord-Anbieterin bei Google das Schlüsselwort „pcb” angemeldet. Die Folge: Die Werbung erscheint auch, wenn nach „PCB-POOL”, das ist die Marke eines Konkurrenten, gesucht wird. Dennoch hat der BGH die Klage der Markeninhaberin abgewiesen, weil „pcb”in den angesprochenen Fachkreisen als „printed circuit board” (Leiterplatte) verstanden wird.Aktenzeichen: I ZR 139/07.
Ebenso hat der BGH einen Schutz der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH” verweigert. Ein AdWord-Anmelder hatte als Schlüsselwort „Beta Layout” angegeben. Wurde nach der „Beta Layout GmbH” gesucht, erschien neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des AdWord-Anmelders, einem Wettbewerber. Der BGH folgte dem Berufungsgericht, das eine Verwechslungsgefahr verneint hatte. Az.: I ZR 30/07.
Nur in einem Fall wurde noch nicht im Sinne der Werbemaschinerie von Google geurteilt. Bei ihm geht es um den Schutzbereich der Marke „Banabay”. Diesen Rechtsstreit legt der BGH wegen des Bezugs einer Rechtsfrage zum EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Grundsätzlich ist bei diesem Rechtsstreit zu klären, ob eine Marke neben ihrer Herkunftsfunktion auch eine zu schützende Werbefunktion besitzt. Az.: I ZR 125/07.
Veröffentlicht sind diese Urteile noch nicht. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat jedoch eine Mitteilung herausgegeben.
Anmerkung: Wie harmonisierungsbedürftig die europäische Rechtsprechung in diesem Bereich ist, belegt etwa ein jüngst ergangenes Urteil in Frankreich: Ein französisches Gericht verurteilte Google dazu, an den Inhaber von Markenrechten 75.000 EUR Schadenersatz zu leisten, weil der Suchmaschinenbetreiber es zugelasssen hatte, dass ein Wettbewerber AdWords für den geschützten Markenbegriff buchen konnte.

Am 10.11.2008 hatten wir über einen schriftlichen Hinweis des Kammergerichts berichtet. Dieser Hinweis wurde im Rahmen eines gegen die ständige Begleiterin des Fürsten von Monaco eingeleiteten Berufungsverfahrens erteilt.
Gegenstand des Verfahrens war ein Bildnis, welches Frau Wittstock und den Fürsten während eines gemeinsamen Ballauftrittes zeigte. Dieses Bild illustrierte einen Bericht über Fragen der monegassischen Thronfolge. Die Veranstaltung, auf welcher das Foto entstand, war selbst nicht Gegenstand der Berichterstattung. Nachdem das Landgericht Berlin noch einen Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte, legte das Kammergericht mit dem erwähnten Hinweis dar, dass die Klägerin – als nunmehr langjährige und ständige Begleiterin des Fürsten – öffentliches Interesse erwecke und unabhängig von einem konkreten Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden dürfe.
In der Berufungsverhandlung vom 15.1.2009 bestätigte das Kammergericht nun seine Auffassung. Da der Bevollmächtigte von Frau Wittstock aber noch vor Urteilsverkündung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, können wir Ihnen kein (schriftliches) Urteil präsentieren. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung lässt sich dessen neue „Linie“ zur Begleiterin des Fürsten aber wie folgt zusammenfassen:
Frau Wittstock muss sich medienrechtlich als Lebensgefährtin von Fürst Albert behandeln lassen. Die ständige und vertraute Begleitung gilt dabei als gerichtsbekannt. Eine Presseveröffentlichung über diese Beziehung darf zulässigerweise mit Fotos von gemeinsamen Auftritten bebildert werden – auch wenn dabei über den Auftritt bzw. das Ereignis als solches nicht berichtet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sich dem Leser aus den Bildnissen das durch sie dokumentierte Näheverhältnis erschließt.
Wir halten Sie über Einzelheiten der künftigen Rechtsprechungsentwicklung zur Fürstenbegleiterin weiter unterrichtet.

Ein Markeninhaber hatte den Betreiber eines Internetportals wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung von einer Anwaltskanzlei abmahnen lassen. Der Plattformbetreiber löschte gleich das Angebot, antwortete per Anwalt und verlangte vom Abmahnenden, die ihm, dem Plattformbetreiber, entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.
Das Landgericht Düsseldorf gab dem abgemahnten Plattformbetreiber in seinem Urteil Az. 2a O 314/07 Recht.
Zum einen schloss das Gericht mit der „ebay-Rechtsprechung” des BGH eine Markenverletzung durch den Plattformbetreiber allein schon deshalb aus, weil Prüfpflichten nicht verletzt wurden. Der Betreiber hatte erst vom Abmahner erfahren, dass (angeblich) Recht verletzt wurde.
Zum anderen „drehte das Gericht den Spieß um“ und wertete die Abmahnung als schuldhaften und schadensersatzpflichtigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Plattformbetreibers (§ 823 BGB).
Das Urteil wörtlich:
„Diese mithin unberechtigte Verwarnung der Beklagten [Plattformbetreiberin] verpflichtet zum Schadensersatz, da sie schuldhaft erfolgt ist. Der Beklagten war es bei sorgfältiger Prüfung und Einschaltung von erfahrenen Beratern in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des BGH möglich zu erkennen, dass es an einer Schutzrechtsverletzung der Klägerin [der Plattformbetreiberin] fehlte.”
Anmerkung: Das letzte Wort ist in Fällen dieser Art mit diesem Urteil sicher noch nicht gesprochen.

So betitelt die neue Ausgabe - 05/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„In eine Art Bürgerkrieg steigerten sich zuletzt die Animositäten”. Der FOCUS von morgen schildert aus Anlass der für den 22. Januar anstehenden Verhandlung Zumwinkel die Verhältnisse in der Bochumer Staatsanwaltschaft. Im Mittelpnkt steht die nun an das Amtsgericht Essen versetzte „Starermittlerin” Margrit Lichtenhagen, „die in Justizkreisen als eigenwillige Person mit einem Hang zum Starrsinn gilt”. Sie wirft Kollegen Mobbing vor. Die Vorwürfe der Kollegen reichen von: „Die aalt sich doch darin” in der publikumswirksamen Verfolgung Zumwinkels bis zur „dienstlichen und privaten Verschmelzung von Interessen bei der Vergabe von Bußgeldern” und schlechter fachlicher Arbeit. "Ex-Chef Schulte wirft ihr in seinem Dossier vor, dass noch mehr als die Hälfte der 594 Baltiner-Verfahren unerledigt und womöglich bereits verjährt seien."

Ein Rechtsanwalt mahnte wegen einer ihm rechtswidrig zugesandten E-Mail ab. Die Absenderin verpflichtete sich vorgerichtlich zur Unterlassung, weigerte sich jedoch, dem Anwalt Gebühren zu zahlen. Der Anwalt klagte. Das Amtsgericht Offenburg, Az.: 2 C 398/08 wies die Klage ab.
Wir berichteten bereits mehrfach über die Frage, ob Abmahnkosten von Rechtsanwälten, die in eigenen Angelegenheiten tätig werden, zu tragen sind, vgl. u.a. die Einträge vom 10.02.2006, 16.08.2006 und 13.02.2007.
Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Verpflichtung bspw. dann ab, wenn Rechtsanwälte eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt, Az. I ZR 2/03.
Auch im vorliegenden Fall wies das Amtsgericht Offenburg die auf Zahlung gerichtete Klage ab und führte in Anlehnung an den BGH aus:
„...[Es dürfte dem Kläger] als regelmäßigem Internetzbenutzer mit eigener Website bekannt sein, dass die Zusendung von E-Mail-Werbung ohne sein Einverständnis widerrechtlich erfolgte ... Somit verdeutlichen sowohl der Inhalt der klägerischen Schreiben, die keinerlei juristische Ausführungen enthalten und somit keinerlei besonderer Sachkenntnis bedurften als auch die umgehende Reaktion der Beklagten, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war.“

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Hersteller eines Sonnenschutzmittels hatte für sein Produkt mit einem Testergebnis („gut“) aus dem Vorjahr geworben, obwohl sich die Erkenntnisse und Bewertungskriterien der Stiftung Warentest für die Beurteilung von Sonnenschutzmitteln im Folgejahr erheblich geändert hatten.
Das OLG Hamburg legte in einem neuen Beschluss Az.: 3 W 134/08 dar, dass diese Werbung irreführend ist. Zur Begründung:
Der Verkehr - so das Gericht - gehe davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden der Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren und dem herausgestellten Testergebnis daher „aktuelle“ Erkenntnisse zugrunde lägen, was nicht gewährleistet sei, wenn die Richtigkeit des früheren Testergebnisses in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft bzw. überholt ist. Dass das beworbene Produkt an der Folgeuntersuchung nicht teilnahm, sei dabei - so schließlich das Gericht - unerheblich.

Das Landgericht Koblenz hat nun in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil mit dem Az.: 4 HK.0 133/08 die Verbotsgrenzen verhältnismäßig weit gezogen, nämlich:
Die einzelne Annahmestelle darf nicht damit werben werben, bei ihr habe jemand „mit System 36.683 gewonnen”. Der Grund für dieses Verbot: „unzulässige Anreizwerbung mit Erfolgsgeschichten”.
Es dürfen nicht mehr „Aufsteller” verwendet werden, wenn sie nicht auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten hinweisen.
Darüber hinaus darf Minderjährigen nicht ermöglicht werden, an öffentlichen Glücksspielen teilzunehmen.

Da Medienrechtler die komplexe Problematik vollständig kennen müssen, beschreiben wir eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg nachfolgend in einem umfangreicheren Rahmen.
Es entspricht ständiger Praxis der Hamburger Pressegerichte, nach mehreren persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildnisveröffentlichungen von Kindern sog. „Totalverbote“ auszusprechen. Diese Totalverbote sind ganz allgemein und ohne konkrete Bezugnahme darauf gerichtet, die Veröffentlichung von „Bildnissen dieser Person“ zu unterlassen.
Dies hat u.a. zur Folge, dass die Zulässigkeit schlechthin jeder weiteren Bildveröffentlichung „an sich” lediglich noch im Vollstreckungsverfahren geprüft werden kann und die im Einzelfall gebotene Güterabwägung einem Erkenntnisverfahren entzogen ist. Die Zulässigkeit dieser Hamburger Praxis ist derzeit Gegenstand zweier von uns initiierter Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (VI ZR 314/08 und 315/08). Der BGH wird sich voraussichtlich auch mit seiner den Hamburger Urteilen entgegenstehenden Rechtsprechung auseinandersetzen, der zufolge sich Unterlassungsansprüche nur auf ein konkretes Bildnis beziehen dürfen (VI ZR 269/06).
Die Fragwürdigkeit der Hamburger Praxis veranschaulicht ein uns am 8. Januar zugestellter Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2008 (324 O 532/04). Mit ihm wurde ein Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, der auf der Grundlage eines im Jahre 2005 verfügten „Allgemeinverbotes“ beantragt worden war, und der sich gegen eine Bildveröffentlichung aus dem Jahre 2008 richtete. Das Gericht musste feststellen, dass das beanstandete Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert und die Eltern sich mit dem Kind anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung bewusst dem Publikum zugewendet haben. Diese Fotopublikation wird zwar vom Wortlaut des Totalverbots erfasst, kann aber schwerlich verboten sein. Das Landgericht Hamburg löst das Problem mit der Begründung, das Allgemeinverbot beinhalte eine „immanente Schranke“ und aufgrund dieser immanenten Schranke sei in diesem Falle das Verbot nicht verletzt.
Vergleichbar hatte das OLG Hamburg in einem parallel gelagerten Fall bereits mit einem Beschluss vom 27.02.2006 (7 W 8/06) entschieden, dass das Foto der Schwester des Klägers dieses neuen Verfahrens gezeigt werden durfte und deshalb der Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen ist. Siehe hierzu unseren Eintrag vom 24. März 2006.
Wir werden über den Verlauf der vom BGH zu entscheidenden Musterverfahren selbstverständlich berichten.