Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin hat in seinem neuen Urteil Az.: 16 O 267/09 verdeutlicht: Eine aufgrund einer Printwerbung abgegebene Unterlassungserklärung erfasst – enthält sie insofern keine Einschränkungen – auch das Verbot der Werbung im Internet.
Der Fall:
Ein Arzneimittelhersteller war von einem Verbraucherschutzverband aufgrund einer gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßenden Werbeanzeige abgemahnt worden, die in einer Druckschrift erschienen war. Er gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab, ohne diese auf die Werbung in einem bestimmten Medium einzuschränken. Im folgenden veröffentlichte er die Anzeige im Internet. Der Verband klagte anschließend erfolgreich auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Entscheidung:
Dem Einwand der Beklagten, die aufgrund einer Werbung in einer Zeitschrift abgegebene Unterlassungserklärung erfasse nicht die Werbung im Internet, wies das Gericht mit dem Hinweis darauf zurück, dass der Umfang der Unterlassungspflicht aufgrund der für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen und davon auszugehen sei, dass sich die Beklagte im Umfang der betreffenden HWG-Norm unterworfen hat, dessen Wortlaut die Unterlassungserklärung in weiten Teilen übernommen hatte.
Das Gericht wörtlich - ausdrücklich auf die Kerntheorie eingehend - in den Entscheidungsgründen:
„Dabei ist auch davon auszugehen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nicht allein auf die Werbung in Druckschriften beschränkt, die Anlass für die der Unterlassungsverpflichtung vorausgegangene Abmahnung gewesen ist, sondern auch Werbung in anderen Medien erfasst, wie insbesondere die im Internet, weil es sich dabei um einen kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch miterfasst ist“.

Der französische Erstligist Olympique Lyon war teilweise gegen den nordenglischen Club Newcastle vor dem EuGH (Az. C-325/08) erfolgreich.
Olympique war auf Grundlage des Art. L. 122 3 8 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) gegen den Spieler und Newcastle vorgegangen, nachdem dieser einen Profivertrag mit dem französischen Ausbildungsverein ablehnte und zur englischen Konkurrenz wechselte. Sowohl Spieler als auch Newcastle wurden daraufhin von einem französischen Gericht verurteilt, Schadensersatz zu leisten.
In der Rechtsmittelinstanz kam die Frage auf, ob der in Art. 45 AEUV aufgestellte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit einer solchen Verurteilung nicht entgegenstünde, oder ob das Ziel der Nachwuchsförderung einen hinreichenden Grund für die Regelung der Berufsspielercharta sein kann.
Der EuGH stellte fest:
1. Eine Regelung auf Ersatz der Ausbildungskosten kann den Spieler davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und schränkt deshalb die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein.
2. Jedoch ist eine solche Regelung dennoch grundsätzlich gerechtfertigt, da ansonsten die ausbildenden Vereine davon abgehalten werden könnten, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren.
3. Die Entschädigung darf allerdings nicht über die tatsächlichen Ausbildungskosten hinaus gehen.

Die Entschädigungsansprüche des österreichischen Mediengesetzes (§§ 6, 7, 7a, 7b, 7c Az.: 091 Hv 121/09v), die trotz der Kürze ihrer Begründung aufzeigt:
Auch nach österreichischem Recht ist bei erheblichen Verdachtslagen gegen hervorgehobene Amtsträger eine identifizierende Berichterstattung zulässig. Weder liegt (wenn der Betroffene nicht als schuldig hingestellt wurde) eine üble Nachrede vor (§ 6 östMedienG), noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (§ 7b östMedienG), noch überwiegt der Identitätsschutz (§ 7a östMedienG).
Gegen FOCUS geklagt hatte ein ehemaliger Leiter eines österreichischen Geheimdienstes, der inzwischen bei einem deutschen Großunternehmen als Sicherheitschef tätig ist, und gegen den in Deutschland und Österreich wegen Agententätigkeit ermittelt worden war. Dass die Ermittlungen nach Erscheinen des Artikels eingestellt wurden, spielte keine Rolle.

Der Europäische Gerichtshof entschied (Az. C 236, 237 und 238/08), dass Google als Suchmaschinenbetreiber Markenrechte Dritter nicht verletzt, wenn Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, solche Marken als Adwords zu schalten.
Zum Fall: Gegen Google klagte u.a. Louis Vuitton wegen Verletzung der eigenen Markenrechte. Der Markeninhaber machte - verkürzt dargestellt - geltend, dass Google es in keinem Fall gestattet ist, die (bekannte) Marke im Rahmen des Adwordservices Dritten anzubieten.
Das Ergebnis: Dieser Rechtsmeinung folgte der EuGH in seiner Entscheidung nicht. Er stellte fest, dass zwar der bei Google durch Adwords Werbende die Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt und Google im Geschäftsverkehr handele. Er entschied jedoch, Google benutze im Gegensatz zum Werbenden das Zeichen nicht im Sinne des 23. Januar 2009 und am 23. September 2009 bereits über dieses und andere hier interessierende Verfahren, die derzeit vor dem EuGH anhängig sind. Das Thema „Adwords“ erscheint jedoch für Google als eher unproblematisch. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der EuGH mehrfach betonte, dass die Ausgangsgerichte noch weitere Feststellungen treffen könnten.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

„Fragt der Lehrer: 'Tina, was hast du in den Ferien erlebt?' - 'Nicht viel. Für einen Aufsatz reicht es nicht.'”
Aus FREIZEIT REVUE 12/2010

„Ich weiß gar nicht, warum Sie sich so aufregen, Chef. Ich sollte doch die Anzeige 'Spitzenweine zu verkaufen' in der Lokalzeitung aufgeben', wehrt sich ein Azubi. - 'Ja, das schon. Aber doch nicht ausgerechnet unter der Rubrik: 'Vermischtes'.”
Aus FREIZEIT SPASS 12/2010.

Rechtskräftiger Erfolg für FOCUS:
Berichtet wurde, einem Berater sei nach Konflikten über seine Arbeit „praktisch Hausverbot erteilt“ worden. Der Betroffene wollte im Rahmen einer Gegendarstellung entgegnen: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich (...) Hausverbot erhalten.“ Zu Unrecht, wie sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht München geurteilt haben.
Das Landgericht München I hatte bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil (Az. 9 O 17394/09) entschieden: Der Ausgangssatz war eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung.
Dem hat sich jetzt das Oberlandesgericht durch Hinweisbeschluss (Az.: 18 U 5409/09) gem. § 522 Abs. 2 ZPO angeschlossen und ausgeführt: „Mit der Formulierung wird ein Vergleich zwischen den in dem Artikel geschilderten Ereignissen ... und einem Hausverbot im formal-juristischen Sinne in der Weise gezogen, dass ausgesagt wird, dass zwar kein Hausverbot im juristischen Sinne erteilt wurde, sich das Geschehen aber im Ergebnis als einem solchen ähnlich darstellt. (...) Es handelt sich bei dem Wort ‚praktisch‘ nicht um einen substanzarmen Einschub, der den Leser nicht davon abhalten würde, dennoch davon auszugehen, dass ein Hausverbot im förmlichen Sinn erteilt wurde, sondern um ein die Aussage prägendes Werturteil von eigenständiger Bedeutung des Inhalts, dass zwar ein vergleichbarer, ähnlicher, aber eben gerade auch anderer Sachverhalt vorlag.“ – In der Folge wurde die Berufung des Antragstellers durch Beschluss zurückgewiesen.
Anmerkung zum Verfahrensrecht: Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag (mit einer verbesserten Gegendarstellungsfassung) wurde vom Oberlandesgericht gar nicht mehr verbeschieden. Hilfsanträge, so das OLG, werden durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos, da der Rechtsmittelführer es sonst in der Hand hätte, entgegen der Intention des Gesetzgebers eine Verhandlung über seine aussichtslose Berufung zu erzwingen.

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.