Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Einer Frau geht die Waschmaschine kaputt. Sie ruft den Mechaniker an und sagt: 'Ich habe einen Hund, der sieht zwar furchteinflößend aus; wenn Sie ihn in Ruhe lassen, ist er aber ganz lieb. Und bitte, was immer Sie tun, sprechen Sie nicht mit dem Vogel'. Der Mechaniker repariert die Maschine, und der Vogel nervt ihn mit dummen Sprüchen. Dann wird's dem Mechaniker zu dumm und er fegt den Vogel an: 'Du blödes Federvieh, hör auf, mich zu nerven!' Sagt der Vogel: 'Pluto fass!' ”
Aus SUPERillu 15/2010.

„Na, Daniel, wie war denn der Urlaub in Spanien?” - „Grässlich! Im Hotel hatte ich die Zimmernummer 100. Und vom Türschild war leider die Eins abgefallen!”.
Aus Frau im Trend 15/2010.

Der Fall:
Ein in Siegen wohnhafter Internetnutzer wurde vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 31 C 1141/09 - 16) wegen unerlaubten Verbreitens und Zugänglichmachens eines Musikstückes im Internet verklagt.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt – maßgeblich sei der Wohnsitz des Verletzers. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ nach Az.: 32 C 2323/08. Für die Praxis lässt sich insgesamt feststellen: Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, § 32 ZPO restriktiv auszulegen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die für einen lokal begrenzten Auswirkungsbereich sprechen. Eine entsprechende Neuregelung prüft das Bundesjustizministerium.

So entschieden hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss Az.: 13 W 48/09. Unmittelbar betrifft diese Entscheidung die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Gerichtsstandsvereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit nach Art. 23 EuGVVO voraussetzt, dass die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies bedeutet, so das Gericht:
„Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, kann nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht... Demzufolge war allein der ausdrückliche Hinweis in der Auftragsbestätigung der Klägerin [Verkäuferin] auf die Geltung ihrer - dem Schreiben nicht beigelegten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme in ihren Geschäftsräumen oder auf ihrer Internetseite nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass die Beklagte ihre Zustimmung ...tatsächlich erteilt hat.

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR 2477/08 bietet eine Vorlage zu Auseinandersetzungen um die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall. Der Beschluss erging zu einer Verfassungsbeschwerde gegen vorausgegangene Urteile und Beschlüsse der Berliner Pressegerichte erster und zweiter Instanz. Das BVerfG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Fall und die Vorentscheidungen:
Mit dem aufgehobenen Urteil war dem Beschwerdeführer untersagt worden, auf seiner Webseite aus einem Schreiben des klagenden „Prominentenanwalts” (siehe hierzu auch unseren Eintrag vom 7. April 2010) zu zitieren. Dem vorausgegangen war die mit dem Schreiben negativ beschiedene Anfrage des Beschwerdeführers, ob er im Rahmen eines geplanten Artikels über den hinsichtlich einer Buchveröffentlichung vom Anwalt geführten Unterlassungsstreit dessen - der Kanzleihomepage entnommenes - Foto veröffentlichen dürfe. Die Berliner Gerichte sahen mit der Veröffentlichung dieses Schreibens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwalts beeinträchtigt.
Der Beschluss des BVerfG:
Das Bundesverfassungsgericht hingegen erhob schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, - insbesondere gegen die gerichtlich unterstellte „Prangerwirkung“. Einleitend fasst das Bundesverfassungsgericht seine Begründung zusammen:
„Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.
Anmerkung:
Angesichts der Karlsruher Entscheidung wird damit zu rechnen sein, dass die Berliner Presserichter sich von ihrer restriktiven Haltung abwenden. Denjenigen, die sich auf die Meinungsfreiheit (oder auch der Pressefreiheit) berufen, wird „zum Einstieg” bei ihrer Argumentation helfen, dass das BVerfG am Ende seiner Begründung seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt: „Die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, muss regelmäßig hingenommen werden.”

Entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Az.: 16 U 21/09. In erster Instanz war noch gegenteilig gurteilt worden.
Der Fall:
Der Verfügungskläger war im Erwachsenenalter adoptiert worden und hatte dadurch den Namen „Prinz von …“ erworben. Der Verfügungsbeklagte hatte auf seiner Homepage über einen Prozess des Klägers berichtet: „Der nichtadelige Namensträger prozessiert…“
Die Entscheidung:
Das Gericht hat die Bezeichnung: „nichtadeliger Namensträger“ als Meinungsäußerung angesehen. Darüber hinaus hat das Gericht dargelegt:
Der Hinweis auf die nichtadelige Herkunft sei keine Bloßstellung, sondern sachliche Kritik mit zutreffender Schlussfolgerung. Äußerungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Fachliteratur zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterschieden werde. Zudem verwende der Kläger seinen Namen als Inhaber einer Mediengruppe auch im beruflichen Bereich, so dass er lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei.
Anmerkungen:
1. Das OLG Frankfurt a.M. geht nicht darauf ein, ob es auf die Grundsätze zur Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit abstellen will, oder ob es allgemein abwägt.
2. Es wird bekannt sein: Die Privilegien des Adels wurden im Jahr 1919 mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung abgeschafft, nicht aber im deutschen Recht die Adelsbezeichnungen. Die Adelsbezeichnungen sind nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 Weimarer Verfassung, der nach Art. 123 Absatz 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, Namensbestandteil.
3. Zu beachten ist, dass unter Umständen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, wenn Informationen über die Adoption einer Person preisgegeben werden und das Adoptionsgeheimnis nach § 1758 BGB verletzt wird.

Das Kammergericht hat mit einem uns vor einer Woche zugestellten Urteil Az.: 9 U 32/09 eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Fall und das erstinstanzliche Urteil:
Die Zeitschrift „SUPERillu“ hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über den neuen Lebensgefährten einer Schauspielerin dessen frühere Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR aufgedeckt. Das Landgericht gab seiner Unterlassungsklage im wesentlichen mit der Begründung statt, er habe sich der Öffentlichkeit nicht als ehemaliger Stasi-Informant „präsentiert“, der Beitrag setze sich nicht kritisch mit der früheren gesellschaftlichen Funktion eines IM auseinander und gefährde schließlich die „Resozialisierung“ des Klägers.
Die Entscheidung:
Ganz anders nun das Kammergericht.
1. Das überwiegende Informationsinteresse erschließe sich schon aus der ständigen Begleitung der bekannten und von der Öffentlichkeit für ihr politisches und gesellschaftliches Engagement honorierten Schauspielerin. Dieses Informationsinteresse schließe nach den Grundsätzen der „Begleiterrechtsprechung“ auch die Person und die nähere Vergangenheit ihres der Öffentlichkeit präsentierten Lebenspartners ein. Das Gericht wörtlich:
Der Beklagten ist deshalb darin zuzustimmen, dass es die Öffentlichkeit interessiert, wenn sich die Partnerin des Klägers nach außen hin öffentlich und mit politischem Anspruch zu Werten wie Toleranz, Bürgerrechten usw. äußert, geschichtliches Vergangenheitsbewusstsein propagiert, für Minderheiten und gegen Verfolgung eintritt, gleichzeitig aber mit einem Mann liiert ist, der in der Vergangenheit dem deutlich widersprechende Werte vertreten haben muss, indem er bewusst und willentlich Teil eines Spitzel-Apparates war, der die Menschen- und Bürgerrechte mit Füßen trat und Existenzen vernichtete.
2. Zudem - so das Berufungsgericht - stelle das Wirken des früheren MfS und seiner Informanten – wie das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen betonte – eine nach wie vor die Öffentlichkeit berührende Frage dar. Anders als das Landgericht dies annahm, trage der Bericht auch zu einer Sachdebatte im Sinne einer differenzierten Bewertung und Aufarbeitung der Rolle früherer Mitarbeiter des MfS bei.
3. Ferner weist das Kammergericht darauf hin, dass nicht die vom Kläger in Anspruch genommene „Privatsphäre“ betroffen, eine Thematisierung dessen früherer IM-Tätigkeit vielmehr der weniger geschützten „Sozialsphäre“ zuzuordnen sei.
4. Den Einwand einer unzulässigen „Prangerwirkung“ wies das Gericht zurück: Die veröffentlichten Informationen seien zwar geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit negativ darzustellen, Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung sei aber nicht festzustellen, nachdem der Kläger hierzu keine sachdienlichen Angaben vorgetragen hatte.
5. Der Resozialisierungsgedanke, der in der „Lebach“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck kommt, war hier – so das Gericht weiter - nicht anzuwenden, da dieser nur für „Straftäter“ greift, der Kläger aber in der Gesellschaft „sozialisiert“ ist und es schon aufgrund der fehlenden sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung einer „Resozialisierung“ nicht bedürfe.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und bislang abweichender Rechtsprechung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts zugelassen.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.