Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 27/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Bekanntlich werden Patente nur „für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“, Az.: Xa ZB 20/08) äußert sich der BGH - patenterleichternd - zur ersten der drei Tatbestandsmerkmale, also der „Technizität“ von Software.
Die maßgeblichen Sätze des BGH-Urteils:
„Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn [Geräte- oder]Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird, oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“
Anmerkung:
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie die Erfindungshöhe muss nun das Bundespatentgericht noch klären; der BGH verwies entsprechend zurück.
Derjenige, der sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann sich von diesem Vertrag nicht lösen, wenn die Rechtsprechung sich zu seinen Gunsten entwickelt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in seinem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 52/09 bekräftigt.
Der beklagte Verlag war vom Kläger – einem inhaftierten RAF-Terroristen – unter Hinweis auf mehrere gegen Drittverlage ergangene einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin darauf in Anspruch genommen worden, ein bestimmtes Bild von ihm in Zusammenhang mit einem Bericht über dessen künftige Entlassung bzw. über anstehende Haftlockerungen nicht mehr zu veröffentlichen. Nachdem der Verlag sich strafbewehrt unterworfen hatte, hob das Landgericht die einstweiligen Verfügungen unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung auf. Der Verlag kündigte daraufhin die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung – erfolglos, so der BGH.
Einzelheiten aus der Begründung:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen stellten keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Grundsätzlich falle das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung in die Sphäre des Vertragsschuldners. Die Beklagte habe sich trotz der - ihr bekannten - Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen gelöst. Ziel des Unterlassungsvertrages sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. Es widerspräche dem Wesen eines solchen Vertrages, wenn die vertragliche Unterlassungspflicht mit dem Argument beseitigt werden könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig.
Eine Änderung der instanzlichen Rechtsprechung sei – so der BGH abschließend – deshalb auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die den Schuldner u.U. zur Kündigung eines Unterlassungsvertrages berechtigen könne.
Eine per E-Mail übermittelte Klage wurde innerhalb der Klagfrist beim Finanzgericht Düsseldorf ausgedruckt, Fax und Brief gingen erst nach Fristablauf zu. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 16 K 572/09 E) hatte demnach zu klären, ob mit der E-Mail die Klage wirksam erhoben worden ist.
Das Gericht stellte auf 19.08.2008, am 03.01.2009 oder am 29.01.2009. Insbesondere der Ausdruck einer E-Mail wurde vom BGH bereits als hinreichend bewertet, um das „Schriftlichkeitserfordernis“ zu wahren. Entscheidend ist, so der BGH (vgl. Beitrag vom 19.08.2008), dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an und vertiefte sie.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte veranstaltet Pressekonferenzen zur Vermarktung des FC Bayern. Pressvertreter werden nur zugelassen, wenn sie sich ausdrücklich verpflichten, Bewegtbildaufnahmen von der Pressekonferenz in den Räumen der Beklagten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten nicht in sog. nicht-linearen audiovisuellen Medien zu nutzen, in denen Nutzer aus einem Programmkatalog Inhalte individuell abrufen können, wie z.B. dem Internet. Erlaubt wird hingegen die Filmberichterstattung in sog. linearen audiovisuellen Medien, d.h. einem zum zeitgleichen Empfang bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst nach einem bestimmten Sendeplan wie z.B. im Rundfunk oder im Fernsehen. Der Kläger ist u.a. Inhaber einer Fernsehagentur. Er hat die Pressekonferenz abgefilmt und auf seinen Internetseiten verbreitet. Deswegen verhängte die Beklagte gegen ihn ein Hausverbot.
Die Entscheidung:
Dem OLG München (Az.: U (K) 3946/09) zufolge verstößt das Hausverbot nicht gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot der §§ 33 Absatz 1, 20 GWB und begründet auch keine objektiv sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Die Beklagte wurde zwar als markbeherrschendes Unternehmen im Hinblick auf die Vermarktung von Bundesligaspielen des FC Bayern durch die Veranstaltung von Pressekonferenzen angesehen. Doch stellen die Akkreditierungsbedingungen - so das Gericht - keine unbillige Behinderung dar und behandeln gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich. Für eine Differenzierung zwischen linearen und nicht-linearen Medienanbietern bestehen sachliche Gründe: im Internet erfolgt der Abruf wunschgemäß, während er im Fernsehen und Rundfunk einem festen Sendeplan folgt und außerdem unterschiedliche Endgeräte erfordert. Das Gericht verdeutlicht den Unterschied auch anhand des Urheberrechts, da für die individuelle Abrufbarkeit („on-demand“) § 19a UrhG gelte und für die Werknutzung zu fest vorgegebenen Zeiten §§ 20, 20a, 20b UrhG. Einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit hat das Gericht mangels öffentlicher Zugänglichkeit der Pressekonferenzen und dem Bestimmungsrecht der Beklagten verneint und auch die medienrechtlichen Grundrechte als nicht verletzt angesehen.
Das OLG Düsseldorf (Az.: I-7 U 28/08) hat in einem außergewöhnlichen Fall angenommen, dass das Schweigen auf ein Angebot per E-Mail eines Maklers ausnahmsweise als „Annahmeerklärung“ anzusehen ist 04. Juni 2003.
Gemeint ist damit - entsprechend BGHZ 137, 205 ff, dass der „Empfänger“ einen Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen begeht, der so schwer wiegt, dass es gerechtfertigt ist, ihn nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht.
Der Erklärende kann bei einer nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte.
Anderes gilt jedoch im Fall einer Zugangsvereitelung: Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss.
Dennoch sollte sich der Versender einer E-Mail nicht darauf verlassen, dass nun stets davon auszugehen ist, das „Schweigen“ auf eine E-Mail sei mit einer Annahme gelichzusetzen. Sollte der Empfang wichtiger Willenserklärungen per E-Mail nicht bestätigt werden, dann sollte jedenfalls nachgehakt und um Rückbestätigung gebeten werden.
Wie überzogen und umständlich Rechtsprechung betrieben werden kann, dokumentiert eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs samt den vorausgehenden Verfahren.
Nachfolgend gehen wir jedoch nur deshalb auf diese Entscheidung ein, weil es sich um eine der verhältnismäßig seltenen Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts zu Gegendarstellungen handelt und sie sich grundsätzlich positiv für das Alles-oder-nichts-Prinzip ausspricht.
Ein Blick in die Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer hatte als Pflichtverteidiger einen - über den Strafprozess berichtenden - Journalisten als „bedauernswerter Schmierfink“ bezeichnet, der „kein Ehrgefühl“ habe „und deshalb nicht nur uneingeschränktes Mitleid, sondern auch Ausgrenzung“ verdiene – und kurzerhand dessen Ausschluss von der Gerichtsverhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beleidigung verurteilt, worüber eine Tageszeitung berichtete. Der Kläger forderte unter anderem, eine Gegendarstellung abzudrucken, hatte jedoch bereits vor dem Landgericht Hof und dem Oberlandesgericht Bamberg keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az.: Vf. 20-VI-08) legte zum einen dar, dass „von einer generellen Aufgabe des 'Alles-oder-nichts-Prinzips' durch die fachgerichtliche Rechtsprechung nicht die Rede sein kann ...” und die Fachgerichte nicht „berechtigt und verpflichtet sind, einen mangelhaften Gegendarstellungstext von sich aus in weitem Umfang zu ändern und in eine Fassung zu bringen, die den presserechtlichen Anforderungen entspricht”. Zum anderen stellte er fest, dass es im zu entscheidenden Fall ohnehin nicht auf dieses Prinzip ankomme, weil die geforderte Gegendarstellung hinsichtlich jedes einzelnen Punktes unzulässig sei.
Verfassungsrechtlich formulierte der Verfassungsgerichtshof: Die Gerichte haben (demnach) die Ausstrahlungswirkung des nach Art. 100 i. V. m. Art. 101 BV gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen Ausprägung der in Art. 10 BayPrG geregelte Gegendarstellungsanspruch ist, nicht verkannt.
Am Montag, 28. Juni 2010, wird das Bundesjustizministerium Vertreter der Verlegerverbände Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger - BDZV und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger - VDZ zur Frage der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage anhören. Ort: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Reichstagufer 14, 10117 Berlin. Beginn: 10 Uhr. Im Mittelpunkt können die Ziele und die nähere Ausgestaltung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger sowie Einwände gegen ein solches Recht stehen.
Am 9. April haben wir hier über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berichtet, durch den Entscheidungen der Berliner Gerichte (27. Zivilkammer und 10. Zivilsenat) aufgehoben worden waren. Die Verfassungsrichter hatten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Rechtsanwalts verneint, aus dessen Schreiben öffentlich zitiert worden war – maßgeblich mit der Begründung, die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal aus dem Bereich der Sozialsphäre, müsse regelmäßig hingenommen werden.
Wie von uns prognostiziert, schwenkt der 10. Zivilsenat durch ein jetzt im Volltext bekannt gewordenes Urteil (Az. 10 U 8/10) auf die Linie des BVerfG ein: In einem Rechtsstreit zwischen zwei Angehörigen des ehemals regierenden Hauses Hohenzollern, dem der letzte deutsche Kaiser entstammte, hat er ein vom LG ausgesprochenes Verbot aufgehoben, durch das der eine Prinz dem anderen untersagen hatte lassen, sich öffentlich über einen vom Neffen gegen den Onkel geführten Räumungsrechtsstreit zu äußern. Begründung: „Anders als das Landgericht in seinem Urteil ausführt, wird der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten nicht in seiner Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Denn die streitgegenständliche Räumungsklage bezieht sich auf das vom Beklagten bewohnte Haus und nicht auf das Wohnhaus des Klägers. Das Haus gehört unstreitig zu dem Vermögen der Familie Hohenzollern, das vom Kläger als deren Erbe verwaltet wird.“ Im beruflichen Bereich reiche der Schutz „aber nicht so weit, dass der Betroffene gegenüber Kritik abgeschirmt wäre“. „Der Beklagte als von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffener darf kritisieren, dass der Kläger sein Erbe ohne Rücksicht auf familiäre Beziehungen verwaltet.“ Die Revision wurde nicht zugelassen, es ist aber noch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Anmerkung: Aus dem Urteil ergibt sich nicht unmittelbar, wie das Gericht eine Presseberichterstattung gleichen Inhalts beurteilen würde. Wegen eines Teils der verfahrensgegenständlichen Äußerungen war der klagende Prinz parallel aber auch gegen das von unserer Kanzlei vertretene Magazin BUNTE vorgegangen. In der mündlichen Verhandlung machte das Kammergericht klar, dass es auch gegenüber dem Medium keinen Unterlassungsanspruch zubilligen würde. Der Verfügungskläger nahm daraufhin seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
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