Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 38/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, hat Deutschland in einer einstimmigen Entscheidung (Application no. 46344/06) wegen der Verletzung von Artikel 6 § 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) in einem „Piloturteil“ verurteilt.
Ein Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins führte zu einer 13 Jahre andauernden Odyssee durch den deutschen Verwaltungsapparat und die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR stellte fest, dass der in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht nicht sehr komplex erscheinende Fall im Wesentlichen durch den deutschen Staat verzögert wurde und die Anteile an der Verzögerung, die dem Antragssteller angelastet werden konnten, so minimal seien, dass sie nicht ins Gewicht fielen.
Der Gerichtshof befand auch darüber, dass der zwischenzeitlich auf den Weg gebrachte neue Entwurf eines Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch immer nicht umgesetzt wurde. Er stellte klar, dass die Verzögerungen des Gesetzgebers keine Entlastung für Deutschland darstellten.
Der Gerichtshof bestätigte ferner, dass es in Deutschland noch keinen wirksamen Schutz gegen ähnlich andauernde überlange Verfahren gibt.
Der EGMR spricht daher von „systematischem Charakter der Probleme“. Im Zeitraum zwischen 1959 und 2009 urteilte der Gerichtshof gegen Deutschland wegen solcher Verzögerungen in mehr als 40 Fällen, in 2009 allein in 13 Fällen. Zudem seien, so das Gericht, weitere 55 Verfahren mit ähnlicher Zielrichtung anhängig.
Der EGMR wandte daher das „Pilotverfahren“ an, das unter Art. 46 MRK durch Fallrecht des Gerichtshofes entwickelt wurde. Es soll bereits auf nationaler Ebene die schnellstmögliche Behebung des systematischen Verstoßes beenden.
Der Gerichtshof verurteilte Deutschland wegen der Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention gem. Art. 41 MRK zu immateriellem Schadensersatz i.H.v. € 10.000,-, obwohl der Antragsteller keinen entsprechenden Schaden nachweisen konnte.
Zudem muss Deutschland einen Teil der vor deutschen Gerichten angefallenen Verfahrenskosten i.H.v. € 1740 und - unter Anrechnung der gewährten Prozesskostenhilfe - weitere Kosten vor dem EGMR i.H.v. € 1750 tragen.
Sie haben sicher in den letzten Tagen davon gelesen:
In seinem Urteil Az.: 5 AZR 253/09 entschied das BAG, dass GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss ihres Dienstvertrags als Verbraucher handeln, so dass derartige Regelwerke der strengen Inhaltskontrolle des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. 5 AZR 572/04 - festgestellt und Arbeitsverträge dementsprechend als Verbraucherverträge qualifiziert.
In der Folge entwickelte sich eine umfangreiche Kautelarjurisdiktion, die es in der Rechtspraxis nahezu unvorhersehbar macht, welche Arbeitsvertragsklausel rechtlicher Nachprüfung im Streitfalle standhält. Diese problematische höchstrichterliche Rechtsprechung wird nunmehr grundsätzlich auf Geschäftsführer-Dienstverträge erstreckt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig GmbH-(Mit)Gesellschafter mit entscheidendem Einfluss ist.
Damit sind auch bei Geschäftsführer-Dienstverträgen Ausschluss-, Vertragsstrafe- und Rückzahlungsklauseln ebenso wie Wettbewerbsverbote in Frage gestellt. Entsprechendes wird für die oft standardmäßig verwendeten Koppelungsklauseln gelten, die die Beendigung des Dienstvertrags an die Abberufung aus dem Amt knüpfen. Vor allem bei der Vergütungsgestaltung, insbesondere bei variablen Bonussystemen, verunsichert die nunmehr erhöhte Gefahr der Unwirksamkeit die Flexibilität bei Änderungs- und Widerrufsvorbehalten sowie bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten.
Überzeugen wird dies zwar viele nicht, zumal das BAG seine Meinung im Wesentlichen nur damit begründet, dass Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter unterlägen. Eine Umkehr ist jedoch nicht zu erwarten, zumal der BGH bereits im Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - Sympathien in dieser Richtung zeigte. Auch Rechtsanwälte und andere selbständige Freiberufler erlebten dementsprechend ihre teilweise Metamorphose zum Verbraucher seit dem BGH-Urteil VIII ZR 7/09.
Angesichts dieser „Inflation“ fragt man sich, wer nicht Verbraucher, sondern immer noch Unternehmer ist, dessen Leitbild das Gesetz in § 14 BGB immerhin legal definiert.
Zum Sachverhalt:
Ein Schüler hatte im Internet ein Diskussionsforum eröffnet, in dem anonym und frei verfasste Kommentare zu Lehrern abgegeben werden konnten. Hier stellte er u.a. die Frage: „Wer mag bitteschön Herrn…?“. Daraufhin wurden anonym mehrere negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers abgegeben. Der Schulleiter erteile dem Schüler daraufhin einen Verweis.
Die Entscheidung:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az.: 7 B 09.1906, wies die Klage ab. Er stellte vor allem darauf ab, dass das Internetforum die spezifische Gefahr begründe, den betroffenen Lehrer Beleidigungen und Beschimpfungen von anonym bleibenden Mitschülern auszusetzen. Der Schüler habe, so das Gericht, einen erhöhten Anreiz geschaffen, sich in ehrverletzender Weise über den Lehrer zu äußern und so die für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensbasis zu zerstören. Die verfassungsrechtlich geforderte Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens („spickmich.de“-Entscheidung betonte. Einen Unterschied kann man vor allem darin sehen, dass im Falle „spickmich“ die Lehrer nur mit Noten bewertet werden konnten.
Morgen, am 15. September, bietet der Deutsche Presserat eine medienöffentliche Sitzung zum Thema: „Grenzen der Recherche im People-Journalismus - Anforderungen an eine 'lautere' Recherche”.
Zunächst wird die Redaktionsdirektorin der Burda People Group Patricia Riekel ein Statement abgeben. An der Diskussion werden sich noch beteiligen: Chefredakteur Andreas Petzold, Jürgen Christ, Hans Leyendecker und Dr. Nicolaus Fest. Moderieren wird Bernd Hilder, Chefredakteur der Leipziger Volkszeitung. Einzelne Themen sind hier aufgelistet.
Das BAG hat entschieden, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach Pressemitteilung.
Das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer zwar Recht, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist zu kurz bemessen hatte. Es stellte jedoch fest, dass der Kläger den Fehler binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich hätte geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da die 3 Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, habe, so das BAG, die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin aufgelöst (§ 7 KSchG). Eine Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum zwischen „falschem“ und „richtigem“ Termin stünde daher, so das BAG schließlich, dem Kläger nicht zu.
Verschiedene Sportwetten-Anbieter mit ausländischen Konzessionen waren in der Vergangenheit am C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08, vgl. die Pressemitteilung 78/10). Einzelheiten:
„berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, [was] zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann.”
Anmerkung:
Die Urteile bedeuten das Ende für das staatliche Glücksspielmonopol in der Bundesrepublik Deutschland in seiner derzeitigen Form. Trotzdem muss vor Euphorie gewarnt werden.
Im Gegensatz zu seinem Vorgänger hat sich der zuständige Europäische Kommissar Barnier nämlich dahingehend festgelegt, EU-Mitgliedstaaten wegen dieser Fragen nicht mehr verklagen zu wollen, und mitgeteilt, im kommenden Kalenderjahr 2011 eine europäische Regelung "auf die Reise zu schicken". Wie diese Regelung aussehen, und was sie für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten wird, ist aktuell offen. Wahrscheinlich dürfte sie aber dem "französischen Weg" folgen, nämlich die Möglichkeit eines staatlichen Monopols vorsehen, das unter bestimmten Kautelen für private Anbieter geöffnet wird.
Wie berichten immer wieder über gerichtliche Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsaussagen i.S.d. Eintrag vom 2. November 2009).
Einen unseres Erachtens eindeutigen Fall hat das Schleswig-Holsteinische OLG, Az.: 6 U 27/10, entgegen der Ansicht der Beklagten entschieden.
Ein Fahrzeughersteller hatte mit dem Slogan geworben „Das sicherste Auto aller Zeiten“. In einem Sternchenhinweis hierzu wurde aufklärend auf die maximal erreichte Punktzahl in einem bestimmten Sicherheitstest (NCAP Crashtest 2008) verwiesen. Tatsächlich hatte aber das Fahrzeug des klagenden Konkurrenten in diesem Test mindestens gleich gut abgeschnitten. Schon aufgrund dieses Umstandes stellte das Gericht fest, dass die Angabe „sicherstes Auto aller Zeiten“ als Tatsachenbehauptung inhaltlich unzutreffend ist. Zur Abgrenzung gegenüber einem bloßen Werturteil führt das OLG aus:
Bei der Werbeaussage handelt es sich entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht um eine nur reklamehafte Übertreibung auf der Basis von Werturteilen. Der Leser der Werbeanzeige geht vielmehr davon aus, dass der Werbeerklärung objektive Umstände zugrunde liegen, weil allgemein bekannt ist, dass Autos Sicherheitstests unterzogen werden, die zu objektiven Testergebnissen führen. Die einzelnen Testergebnisse bezogen auf technische Testbereiche sind ihrerseits konkret erfassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachen.
Anmerkungen:
1. Dieser Abgrenzung hätte es in der Tiefe nicht bedurft, weil schon per Sternchenverweis auf einen bestimmten Sicherheitstest und somit auf objektive Testergebnisse Bezug genommen wurde. Die Annahme einer Sachbehauptung lag somit auf der Hand.
2. Andere Fälle sind deshalb schwieriger zu beurteilen, weil die (maßgeblichen) Verkehrsauffassungen stärker auseinanderklaffen. In solchen Fällen fasst ein erheblicher Teil der Adressaten die Äußerung als Tatsachenbehauptung auf und ein zweiter erheblicher Teil als reklamehafte Übertreibung. Die Gerichte lösen diese Streitigkeiten, wenn eine repräsentative Umfrage fehlt, indem sie erklären, sie könnten aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie es sich verhalte. So kommt es dann oft vor, dass die eine Instanz so und die nächste Instanz anders urteilt, obwohl keine Instanz von sich behaupten kann, sie wisse besser als die andere, welche Verkehrsauffassung herrscht. Einzelheiten zu dieser Thematik können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.
Das Problem
In einem Abschluss-Schreiben fordert der Gläubiger den Schuldner nach einer Entscheidung im Verfügungsverfahren auf, das ergangene Verbot als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten. Ein Abschluss-Schreiben ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der Schuldner den Kosten eines Hauptsacheprozesses durch ein sofortiges Anerkenntnis entkommt; vgl. 4. April 2008) auf die unterschiedliche Behandlung der Fristbemessung durch die Rechtsprechung aufmerksam gemacht.
Das neueste Urteil
Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil Az.: I-4 U 12/10 darauf festgelegt, dass im Regelfall eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend ist. Allerdings – so das OLG – dürfe die Summe der Wartefrist und der Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung die Berufungsfrist nicht unterschreiten, weil diese sonst praktisch zum Nachteil des Schuldners verkürzt werde.
Haben Sie ein Urteil dieser Art schon einmal gelesen? Ein Abmahner hatte die Geduld eines Gerichts ersichtlich allzu sehr strapaziert. Das Urteil ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Es wurde uns in diesem Monat zugestellt.
Das Amtsgericht Brühl hat rechtskräftig entschieden: Wer zum Inhalt eines Anrufes nichts vorträgt, hat nicht schlüssig dargelegt und bewiesen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch einen Anruf verletzt wurde. Und: Ein Abmahnschreiben ist überflüssig, wenn das Institut den Telefonanruf nicht mehr wiederholt.
In seinem Urteil vom 24.08.2010 (Az.: 24 C 194/10) hat das Amtsgericht ausgeführt:
Für die Beurteilung der Frage, ob durch einen Telefonanruf, für den keine Einwilligung vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann, kommt es entscheidend auf den Inhalt des Telefonanrufes an. Trägt der Angerufene in einem Gerichtsverfahren zum Inhalt des Telefonanrufs nicht substantiiert vor, „überlässt er dies der Spekulation des Gerichts, was aber nicht geeignet sein kann, ordnungsgemäßen Sachvortrag zu ersetzen.“
Anmerkungen:
1.
Allein einen Hinweis auf die späte Uhrzeit der Anrufe hielt das Gericht nicht für ausreichend. Es bemängelte, dass der Abmahner nicht begründete, warum es sich etwa um einen Werbeanruf gehandelt habe. Nicht vorgetragen hatte der Kläger zudem, dass er gegenüber dem Anrufer überhaupt geäußert hatte, keine „Werbung“ zu wünschen. Auch dies überlasse er der Spekulation des Gerichts. Habe er sich entsprechend geäußert, habe er ja auch Erfolg gehabt, denn von weiteren Anrufen habe der Angerufene nicht berichtet. „Schon angesichts dessen erschließt sich nicht, dass und warum dieses Schreiben [Abmahnschreiben mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung] zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsanspruches überhaupt erforderlich gewesen sein kann, und desweiteren, woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Abfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können soll.“ Die Klage auf Erstattung von Kosten für das Abmahnschreiben wurde daher zurückgewiesen.
2.
Die Sach- und Rechtslage zur telefonischen Markt- und Sozialforschung haben wir eingehend in ZUM 2010, 400 ff. beschrieben. Im Vordergrund dieses ZUM-Beitrages steht, dass die Verbote des UWG nicht gelten. Es wird jedoch zusätzlich darauf eingegangen, dass auch § 823 Abs. 1 BGB keine Anspruchsgrundlage gegen die telefonische Marktforschung bietet.
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