Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Landgericht Köln wies in seinem Urteil Az. 81 O 108/10 einen auf Unterlassung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Streitgegenständlich waren die Logogestaltungen:
Die Begründung:
Es bestehen „zwischen den Logos auf den ersten Blick sichtbare und wahrnehmbare Unterschiede, die einen hinreichenden Abstand der Zeichen begründen“. So erwecken etwa die unterschiedliche Platzierung des Titels (vertikal/horizontal) sowie die Schriftgestaltung (schnörkellos/charakteristische Wölbungen) einen sofort erfassbaren abweichenden Eindruck. Die rot/weiße Farbgestaltung und die Platzierung des Logos in der oberen linken Ecke sind bei Illustrierten gängig und funktional vorgegeben. „Bei der typischerweise Vielzahl ausgelegter Zeitschriften ist der Gesamteindruck keineswegs so, dass die im Streit stehenden Zeitschriften gegenüber den anderen Zeitschriften herausstechen. Wegen der Vielzahl auch farblich gleich gestalteter Zeitschriften vermindert sich der Eindruck der Ähnlichkeit nachhaltig.“
Anmerkung:
Die Antragsstellerin verlegt nun „die prominente“ mit dem Untertitel „aktuell & exklusiv!“, siehe bspw. die Berichte von
kress und Meedia.
Diese Frage beschäftigt ständig die Praxis. Das Bundesarbeitsgericht hat sie in seinem Urteil Az: 9 AZR 893/98 mit einem „ja, aber” beantwortet.
Die Entscheidungsgründe:
Einleitend stellt das Urteil klar, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich darauf beschränken darf, das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereit zu halten. Der Arbeitgeber sei insofern aber nicht einmal verpflichtet, das Zeugnis persönlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Es sei jedoch, so das Gericht weiter, zulässig und oft üblich, das Zeugnis zu verschicken. Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verschicke, obliege es ihm nicht, das Zeugnis in einem kartonierten DIN A 4-Umschlag ungefaltet zu übermitteln. Grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis auch zweimal falten, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Er habe lediglich sicherzustellen, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, saubere und ordentliche Kopien anzufertigen. Das heiße, Knicke im Zeugnisoriginal dürfen sich nicht durch Schwärzungen, Streifen oder Ähnlichem auf der Kopie abzeichnen.
So betitelt die neue Ausgabe - 45/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Mutter überredet den Kleinen zum Essen. Beim ersten Löffelchen Brei: „Hier kommt der erste Fahrgast”. Der Kleine folgt. Dann: „Und nun kommt der zweite Fahrgast”. Nach dem vierten sagt der Kleine mit vollem Mund: „So, nun wollen alle Fahrgäste wieder aussteigen”.
Frei nach GLÜCKS-REVUE 44/10.
Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem – Beschluss Az.: 6 TaBV 33/09.
Der Fall:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Mitarbeitern. Anfang 2009 erließ die Arbeitgeberin eine Dienstanweisung, die die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit - nicht jedoch während der Pausen - verbot. Diese Nutzung war bis zu diesem Zeitpunkt noch weitestgehend erlaubt gewesen. Der Betriebsrat klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das LAG bestätigte die Auffassung der ersten Instanz, ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsrates bestehe im entschiedenen Fall nicht. Die Begründung:
Es sei insbesondere zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden. Diejenigen Anordnungen seien mitbestimmungsfrei, mit denen die Arbeitspflicht näher konkretisiert werden würde. Im zu entscheidenden Fall war nach Auffassung des LAG die arbeitsvertragliche Lage maßgeblich, die insbesondere Pflegedienstleistungen erfordere. Bei der Pflege gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.
Anmerkung: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) urteilte unter dem Az.: T-482/08 in einer Löschungsangelegenheit (nach 13. Juni 2007 und am 24. Februar 2010. Die neue Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass Abweichungen von der eingetragenen Gestaltung von Marken möglich sind, ohne dass der Markenschutz entfällt. Diese Entscheidung stärkt die Inhaber von Marken, die Zeichen modernisieren. Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass alle Einzelelemente gesondert betrachtet werden müssen, wenn eine angebliche Beeinflussung der Unterscheidungskraft geprüft wird.
So betitelt die neue Ausgabe - 44/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Eine Pressemitteilung oder gar die Entscheidung im Volltext liegen noch nicht vor. Aber, es steht fest: Der Bundesgerichtshof hat gestern, am 26.10.2010, die zwei Rosenball-Klagen Charlotte Casiraghis, der ältesten Tochter Prinzessin Carolines, verhandelt und abgewiesen. Die Klagen richteten sich sowohl gegen die Wort- als auch gegen die Bildberichterstattung vom Rosenball 2007 (VI ZR 190/08 und VI ZR 230/08). Die klagestattgebenden Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts wurden vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Den von Charlotte Casiraghi angegriffenen Eintrag vom 19. Oktober 2010.
Anmerkung: Für die Tragweite der BGH-Entscheidungen ist es instruktiv, den - siehe den Link oben - Artikel einzusehen.
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