Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 49/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Folgen der sog. „Stolpe-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1696/98 v. 25.10.2005) sind bekannt: Ergab sich bei sämtlichen denkbaren und nicht fernliegenden Textauslegungsmöglichkeiten wenigstens eine persönlichkeitsverletzende Darstellung, musste der Äußernde eine Unterlassungserklärung abgeben, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Das Landgericht Hamburg hat diese negative Konsequenz für die Presse jetzt mit einem Urteil Az.: 324 O 100/10 weitgehend beseitigt. Es hat eine Klage auf Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung abgewiesen und festgestellt, dass die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung allein durch Klarstellung gegenüber dem Betroffenen entfallen kann.

Anmerkungen:
1. Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Presseverlag dem Kläger auf dessen Unterlassungsaufforderung hin mitgeteilt, dass die Äußerung nur in einem bestimmten Sinne zu verstehen sei und er sie nicht ohne klarstellende Zusätze wiederholen werde.
2. Das Landgericht stützt sich für seine neue Rechtspraxis auf die dem „Stolpe-Beschluss” nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2007 (Az.: 1 BvR 967/05), in welchem das BVerfG relativierend ausgeführt hat:

[…] Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwenden. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechte verletzt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.
[…]Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere zu erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der sich mehrdeutig geäußert hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative klargestellt hat und nach dieser Klarstellung keine Persönlichkeite verletzt werden.
(Hervorhebungen d. d. Verf.)
3. Konsequenz aus dieser Entscheidung dürfte auch sein, dass vorgerichtliche Abmahnkosten nicht erstattungsfähig sind.

Wir berichteten am 28. November 2009 über das zweitinstanzliche Urteil des LAG München. Das LAG hatte den Anspruch noch verneint. Das BAG (Az.: 9 AZR 573/09, siehe Pressemitteilung, Urteil noch nicht veröffentlicht) sieht die Rechtslage jedoch anders, nämlich:
„Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Anmerkung: Aus § 34 BDSG lässt sich gegenwärtig dagegen der Auskunftsanspruch nicht ableiten, erwähnt das BAG. Das BDSG wird insoweit jedoch voraussichtlich demnächst geändert werden.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur sind bekannt: Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist trotz eindeutiger Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei diesem Grundsatz beließ es das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem noch nicht veröffentlichten Urteil Az: 24 Ca 1697/10 bei einem ungewöhnlichen Fall.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer versandte über sein Diensthandy innerhalb von 22 Monaten über 16.000 private SMS und verursachte hierdurch einen direkten Schaden beim Arbeitgeber in Höhe von 2.500 Euro. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht, ohne jedoch zuvor abgemahnt zu haben.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Am interessantesten ist als Kern der Begründung:
Nach Auffassung der Richter hätte der Arbeitgeber früher reagieren müssen, zumal monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen beim Arbeitgeber eingingen und das Unternehmen auf Antrag Handys mit einer zweiten Nummer zur privaten Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Deswegen sei es, so das Gericht, für den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Verhalten das Arbeitsverhältnis gefährden könnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden darf, über sein Einkommen zu sprechen; - etwa um zu verhindern, dass unterschiedliche Löhne im Betrieb bekannt werden. Das Gericht entschied (Az.: 2 Sa 183/09) mit einem klaren „Nein!“.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer erzählte seinem Kollegen von seiner Gehaltskürzung und erhielt daraufhin eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel des Anstellungsvertrages. In ihr wurde der Arbeitnehmer verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB darstelle.
Die entscheidende Passage des Urteils:

„Der Arbeitgeber ist auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
Hervorhebung durch uns. Die Konsequenz im entschiedenen Fall: Die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie mangels Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist.

Der Sachverhalt:
Ein Rechtsmittelführer hatte eine Berufungsbegründung am letzten Tag vor Fristablauf vorab per Telefax versehentlich an das Landgericht gesandt und den Schriftsatz im Original an das Oberlandesgericht zur Post gegeben, wo er jedoch erst am übernächsten Tag, einen Tag nach Fristablauf, eintraf.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (Az.: IX ZB 73/10) hat einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben. Der entscheidende Senat hat die Aufgabe zur Post als rechtzeitig angesehen: Der Absender durfte auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Oberlandesgericht am nächsten Tag vertrauen, da die Leerung erst um 18:00 Uhr erfolgte und der Brief „gegen 16:40 Uhr“ rechtzeitig aufgegeben worden war.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Zeitschrift „Markt & Leute“ durfte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 (I ZR 119/08) mit einem Porträtfoto des Moderators zur Markteinführung der Zeitschrift werben. Der Verlag hatte eine Vorabwerbung für eine Nullnummer unter dem Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ veröffentlicht. Mit der Vorabwerbung kündigte er – unter Abbildung eines Porträtfotos Jauchs - einen Artikel über dessen presserechtliche Auseinandersetzung zu seinen Hochzeitsfotos an.
Eine Besonderheit: Weil die Zeitschrift eingestellt wurde, erschien der auf dem „Dummy“ angekündigte Artikel später nicht mehr.
Jauch sah durch die Abbildung seines Fotos seine Persönlichkeitsrechte verletzt – ohne Erfolg. In seiner Pressemitteilung Nr. 223/2010 teilt der BGH mit: Das Image Jauchs werde nach Ansicht des BGH durch die Werbekampagne nicht verunglimpft. Es werde mit dem Bild lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Produkt gelenkt. Der BGH hebt hervor, dass das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Recht, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über Gestaltung und Inhalt des neuen Magazins zu unterrichten, im Rahmen der Interessenabwägung selbst dann vorgehe, wenn der Artikel tatsächlich nicht erschienen sei:
„Die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.“
Anmerkung:
Der BGH bekräftigt damit seine grundsätzliche Auffassung zur Zulässigkeit der Medienwerbung mit Prominenten. Erst mit Urteil vom 29.10.2009 (Az.: I ZR 65/07) hatte er entschieden, dass die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ zu ihrer Markteinführung per „Dummy“ zu einem fiktiven Bericht („Der strauchelnde Liebling“) mit der Abbildung von Boris Becker jedenfalls solange werben durfte, bis eine tatsächliche Ausgabe der Zeitung erschienen war.

„Die Blümels sitzen in der Bahn. Er fragt: 'Fahren wir schon?' Frau Blümel genervt: 'Nein, die Bundesbahn trägt extra für Dich den Bahnhof vorbei.' ” Nach Freizeit Revue 47/2010.

„Zwei Freunde im Gespräch: 'Weihnachten fällt in diesem Jahr auf einen Freitag' - 'Na, hoffentlich ist es nicht Freitag, der 13.!' „
Aus GlücksRevue 47/10.