Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 01/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Ein Mann aus Hamburg macht Urlaub in den bayerischen Alpen. Als er einen Einheimischen trifft, fragt er: 'Entschuldigung, wie heißt denn der Berg da drüben?' Der Bayer antwortet: 'Wossn füa aaner?' Daraufhin entgegnet der Hamburger freundlich: 'Interessanter Name. Haben Sie vielen Dank für die Auskunft.' ”
Aus FREIZEIT REVUE 52/2010.
Haben Sie sich schon einmal gefragt, worauf die Glasfenster in Kathedralen zurückgehen? Hubert Burda hat es in seinem neuen Buch „In Medias Res” mit einer Abbildung der Glasfenster der Kathedrale Notre-Dame in Chartres so beschrieben:
„Zu der großen Schönheit der gotischen Kathedralen gehören die Glasfenster. Die Idee kam aus der Vorstellung, dass Gott das Licht sei (Deus lumen est) und daher die Wände der Kirche fein und lichtdurchlässig werden müssten - diaphan. Das Medium der Bildgebung sind nicht mehr das Fresko und die Wand, sondern durch die Vorstellung des göttlichen Lichtes werden die Glasfenster zu den Bildern, in denen sich das Alte und das Neue Testament darstellen.„
Anmerkung: Das Buch wird auch von Konkurrenzverlagen gewürdigt. Es erschien im Oktober 2010 und stand Wochen auf Platz eins der Amazon Bestsellerliste für den Bereich Kunsttheorie. Im Januar 2011 wird die englische Ausgabe mit dem Titel „The digital Wunderkammer” erstmals zu lesen sein. Der FOCUS wird in seiner Ausgabe Nr. 52 am 27. Dezember 2010 kurz einige Elogen aus der Fachwelt zitieren.
Der BFH stellte nun (Az.: VI R 55/09, VI R 57/09) klar, dass die 0,03 %-Zuschlagsregelung in Az.: VI R 54/09), der den Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, so ist auch hier die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten anzuwenden. Allerdings verneinte der BFH für den Streitfall einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus der Fahrergestellung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten sind. Denn würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, so könnte er diese Aufwendungen zugleich als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen.
Der BGH verneint dies im entschiedenen Fall:
Der Fall
Auf dem Internetmarktplatz eBay wurden Kinderhochstühle unter der markenrechtlichen geschützten Bezeichnung der Klägerin von Dritten ohne Genehmigung angeboten. Die Beklagte mahnte daraufhin eBay ab und machte geltend, diese hafte als Täterin bzw. Gehilfin für Markenverstöße Dritter bei eBay.
Die Entscheidung
Der BGH (Az.: I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet) stellte nun klar:
• Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle daraufhin zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. Im Rahmen der Abwägung führte der BGH aus, dass
„die Beklagte und jeder potentielle Käufer auf der Internetplattform der Beklagten mit der Suchfunktion des VeRI-Programms Angebote herausfiltern kann, die die Klagemarken enthalten. Diese kann die Klägerin anschließend einer manuellen Kontrolle unterziehen. Es ist schon nicht ohne weiteres einzusehen, warum die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung von Markenverletzungen abnehmen soll, die die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann....“ Jedenfalls:
Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
Der BGH: „Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen... Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten....“
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