Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Sachverhalt:
Die Beklagte bietet über ihr Online-Portal rechtskräftige Titel zum Verkauf an. Hierfür muss sich ein Interessent vorher schriftlich registrieren. Nach der postalischen Anmeldung können Interessenten nach titulierten Forderungen suchen und erhalten dann Vor- und Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl und Angaben zur Forderung angezeigt. Weitere Angaben erhalten Interessenten auf individuelle Anfrage gegen Gebühr. Die personenbezogenen Daten werden dabei nicht in Suchmaschinen indexiert. Gläubiger ohne Kaufinteressen, die nur Titel einstellen, haben nur Zugang zu ihren Daten, nicht zu der Titeldatenbank.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 612/09) hat eine auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB iVm § 4 Abs. 2 BDSG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen. Das Gericht sah die Datenübermittlung durch die Beklagte nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG als zulässig an. Die dabei vorgenommene Interessenabwägung fiel aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Online-Portals zugunsten der Beklagten aus. Das Gericht hat ausdrücklich auch das Interesse der Beklagten anerkannt, ihr Geschäftsmodell zu betreiben:
„Dieses Geschäftsmodell, das dem einer Auskunftei (…) ähnelt, ist auch für das Geschäftsleben insgesamt von Belang, da titulierte Forderungen ein Handelsgut sind, für das es funktionierende Marktplätze geben muss. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gebührt ihr auch die freie Entscheidung über die Art und Weise ihrer beruflichen Außendarstellung, also wie sie die Titelbörse konkret ausgestaltet, gerade auch um den registrierten Nutzern eine äußert effektive Plattform zu bieten.“
An der Übermittlung der Schuldtiteldaten bestand ein berechtigtes Interesse Dritter, da die Kenntnis der Person und des Wohnortes des Schuldners bei einem Forderungskauf von Bedeutung sei, so das Gericht. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung wurde verneint, da nur rechtskräftig festgestellte Forderungen gehandelt würden, der Schuldner nicht „angeprangert“ werde, nur einem kleinen Nutzerkreis Zugriff auf die kostenfreie Schuldtiteldatei eingeräumt werde und sich Interessenten anmelden müssten.

Der EuGH befasste sich mit Regelungen, die in verschiedenen deutschen Tarifverträgen das Ausscheiden des Mitarbeiters nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze betreffen (Az.: C-45/09).
Die Zuständigkeit:
Zuständig war der EuGH, weil das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Anti-Diskriminierungsgesetz genannt, bekanntlich auf einer EU-Richtline beruht, so dass die Auslegung des Gesetzes dem EuGH vorbehalten ist (Art. 267 EU-Vertrag).
Urteilsgegenstand:
Der EuGH beurteilte insbesondere folgende Klausel eines (für allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrags:

„Sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, … spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

Die Entscheidung:
In dieser Klausel und in der Regelung des § 10 Nr. 5 AGG sieht der EuGH keine Altersdiskriminierung i.S.d. der EU-Richtlinie.
Die Begründung:
Solche Regelungen erscheinen „objektiv und angemessen“ und lassen sich „im Rahmen des nationalen Rechts“ rechtfertigen“, da sie „seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und ... weithin üblich“ sind.

Der Fall:
Während eines Auslandaufenthaltes wurde ein eingeschaltetes Handy gestohlen und danach durch den Täter binnen kürzester Zeit durch weitere Auslandstelefonate Gebühren von über € 3300 „vertelefoniert“. Der Mobilfunkbetreiber machte diese Gebühren beim bestohlenen Kunden geltend, da er im Mobilfunkvertrag folgende Klausel aufgenommen hatte:

„Preise, die durch unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindunsgpreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei ... angefallen sind.“

Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Nürtingen (Az.: 10 C 692/09) wies die Klage ab. „Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ Nach Ansicht des Gerichts würden Risiken zu Lasten des Kunden abgewälzt, die in wesentlichen Punkten für diesen unkalkulierbar seien.
Zudem sei die Klausel, so das Gericht weiter, überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, da der Kunde nicht damit rechnen müsse, unbegrenzt - wenn auch nur für eine überschaubare Zeit - zu haften.

Die beauftragende, beklagte Werbeagentur wandte ein, die Anzeige sei - anders als zugesagt - nicht bestmöglich, sondern am schlechtesten denkbaren Ort platziert. Das Landgericht Tübingen verurteilte sie dennoch in einem am 15. Oktober 2010 - Az.: 7 0 115/10 - verkündeten Urteil, den Anzeigenpreis voll zu bezahlen. Die Begründung:
„ 'Bestmöglich' bedeutet nicht, wie die Beklagte offenbar meint, dass der Auftragnehmer die Anzeige, entsprechend dem Inhalt der Anzeige, die er nicht entworfen hat und für die er nicht verantwortlich ist, in der Zeitschrift zu platzieren hat. ... Vielmehr ist die Order 'bestmöglich' gerichtsbekannt ohne weiteren Inhalt und bedeutet lediglich 'an nächster Stelle', vergleichbar der Vereinbarung 'an nächst offener Rangstelle' bei der Einräumung einer Grundschuld oder der Order 'bestens' beim Aktienverkauf ohne vereinbartes Limit.
Wir werden das Urteil gegen 9.45 Uhr an dieser Stelle ins Netz stellen.

Das OLG Hamburg (Az. 5 W 84/10) hatte sich mit einer (angeblichen) „Produktparodie“ zu befassen: Ein Eierbecher wurde in Anlehnung an das bekannte Musikabspielgerät „IPOD“ mit „eiPott“ bezeichnet. Der Markeninhaber verlangte auf der Grundlage von 16.07.2005) und ähnlichen Fällen sah das Gericht keine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit dem Markeninhaber oder dessen Produkten. Eine ausnahmsweise wegen der Kunstfreiheit gestattete Nutzung der Marke wurde daher abgelehnt.

Das Amtsgericht München (Az.: 281 C 27753/09) beantwortete nun zum Vertragsschluss im Online-Handel eine ganze Reihe von Fragen. Wir geben nachfolgend eine Übersicht, die vor allem auch für Nichtjuristen nützlich sein wird:

  1. Ein Vertrag erfordert zwei Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

  2. Wird Ware auf der Internetseite eines Onlineshops offeriert, stellt diese Offerte regelmäßig kein Angebot zu einem Vertragsabschluss dar.

  3. Bestellbestätigungen, die lediglich bestätigen, dass die Bestellung eingegangen ist und nichts darüber aussagen, ob die Bestellung selbst angenommen wird, können nicht als Annahmeerklärung ausgelegt werden.

  4. Zwar kann in der Übersendung von Ware grundsätzlich eine Annahmeerklärung liegen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch die bestellte Ware – und nicht eine andere – versandt wird (hier: Lieferung von Akkus statt Handumreifungsgeräten).

  5. Wenn Rechnungen versendet werden, die sich auf eine Lieferung beziehen, wird spätestens ab dem Zeitpunkt nicht angenommen, zu dem der Rechnungsempfänger erfährt, dass die Ware auf der Internetseite falsch bezeichnet war bzw. ist.

  6. Die Art der verkauften Ware ist ein wesentliches Element eines Kaufvertrages. Solange insofern keine Einigung vorliegt, ist im Zweifel ein Vertrag nach § 154 BGB noch nicht geschlossen.
Im entschiedenen Fall führen diese Grundsätze dazu, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist und der Käufer nicht verlangen konnte, Handumreifunsggeräte geliefert zu bekommen.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin sandte einen sechsseitigen Schriftsatz, mit dem sie die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte, am letzten Tage der zweimonatigen Frist um 23:58 per Telefax ab (wobei das Sendegerät aufgrund der manuellen Einstellung noch die Winterzeit 22:58 anzeigte). Der Antrag ging um 00:00 bei Gericht ein.
Die Entscheidung:
Dem OVG Schleswig (Az.: 2 LA 24/10) zufolge war der Antrag nicht innerhalb der in Beschluss des Bundesgerichtshofs, über den wir bereits am 8. Juni 2007 an dieser Stelle berichtet haben.
Anmerkungen:
1. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO lagen nicht vor, wie das Gericht wie folgt begründet: Auch wenn ein Bevollmächtigter bestehende Fristen voll ausschöpfen dürfe, müsse er bei besonders später Einlegung des Rechtsmittels die Fristwahrung besonders sichern und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 00:00 Uhr zu rechnen ist. Die Frist war daher schuldhaft versäumt.
2. Wenn Sie links in die Suchfunktion „Telefax” eingeben, finden Sie viele Hinweise zu Fax-Zustellungsfragen.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hier können Sie den vom BVerfG beurteilten Pressemitteilung des BVerfG legen dar:
„Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. ... Vielmehr bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht [bei der Wortberichterstattung] nur in spezifischen Hinsichten Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. ... Die in den Artikeln geäußerten Wertungen ... beruhen vielmehr auf Vorgängen aus der Sozialsphäre der Klägerin [Charlotte Casiraghi]. Die betreffenden Äußerungen kommentieren zwar die Lebensführung der Klägerin, dies aber nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die sie auf Veranstaltungen gezeigt hat, welche erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten. ...”
Anmerkungen:
1. Hier können Sie nun auch bereits den Volltext der Entscheidung nachlesen.
2. Zur Bildberichterstattung der Zeitschrift eines anderen Verlages legt das BVerfG dagegen dar, dass die negative Rechtsprechung der Fachgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Begründung insoweit im Kern: Es „ist ... vertretbar, den fraglichen Artikel nicht als Berichterstattung über die AIDS-Gala als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen, sondern als Veröffentlichung, die sich im Wesentlichen mit dem Lebenswandel der Klägerin befasst”.

Das Bundesverfassungsgericht wird uns um 8.30 Uhr vorab eine Pressemitteilung zu einer neuen Entscheidung übermitteln. Sie betrifft - so das BVerfG in einer uns gestern Nachmittag übermittelten E-Mail - das Verfahren 1 BvR 1842/08 u.a. (Wort- und Bildberichterstattung über eine Prominente). Wir werden Sie an dieser Stelle weiter informieren. Die Entscheidung des Ersten Senats wurde heute an uns abgesandt.