Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Kein Witz. Ein Rechtsanwalt hebt unten rechts auf einem einseitigen Brief vom 12. Oktober 2010 hervor:
Rechtsanwälte bilden aus! Sollten in diesem Schreiben kleinere Rechtschreibfehler enthalten sein, bitte ich um Verständnis dafür, wenn nicht alle Diktate der Azubis korrigiert werden konnten.
Nach anderen Schreiben dieses Rechtsanwalts ist zu vermuten, dass dieser Rechtsanwalt alle seine Briefe mit diesem Hinweis schließt! Der Brief, aus dem wir hier zitiert haben, befasst sich mit juristischen, also nicht etwa mit Azubi-Fragen und ist „mit freundlichen kollegialen Grüßen” von dem Rechtsanwalt unterschrieben.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 254/09) zeigte bei einer Beleidigung ein großes oder ein zu großes Maß an Verständnis für den gegen eine Kündigung klagenden Arbeitnehmer.
Der Fall:
Auf einer Baustelle machten einige Bauarbeiter kurz vor Dienstende während der Baustellenräumung ein Pause und unterhielten sich. Auf die Aufforderung des Poliers weiterzuarbeiten, entbrannte ein Streit, in dessen Verlauf der Kläger sagte: "Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse".
Die Entscheidung:
Die außerordentliche fristlose, sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung wurden vom Gericht als unwirksam angesehen.
Die Begründung:
Zwar sei die Beleidigung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Jedoch sei unklar, ob es dem Arbeitgeber anlässlich des Vorfalles und aller seiner relevanten Einzelheiten sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen tatsächlich unzumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.
Entlastend für den Kläger sei die Vorgeschichte, da er sein Tagwerk zu dem Zeitpunkt, als er die Arbeit gegen Feierabend für eine Gesprächspause unterbrach, bereits erledigt hatte. Das LAG: „Wenn man sich aber bereits in der Phase des abschließenden Aufräumens befindet und die restliche Zeit bis zum Aufbruch dafür ausreichend lang ist, ist gegen eine sich aus der Situation heraus ergebende Gesprächspause eigentlich nichts einzuwenden.“ Vor allem: Die Aufforderung zum Weiterarbeiten: „Soll ich mich noch dazustellen und mitquatschen oder geht es jetzt weiter?" sei, so das LAG, zu un-freundlich und provoziere Streit; und die Drohung müsse als „leere Drohung“ nicht gesondert berücksichtigt werden.
Im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung meinte das Gericht, es sei den Parteien nach wie vor möglich zusammenzuarbeiten. Zwar sei der Kläger „ein schwieriger Zeitgenosse“, der „übertrieben ...reagiere“ Jedoch könne er in anderen Kolonnen der Beklagten eingesetzt werden, wo die Poliere wüssten, den Kläger "zu nehmen“.

Wir berichteten bereits mehrfach, dass in Österreich das Az.: 113 Hv 111/10) beschloss nun zu einem Rechtsstreit, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen der medienrechtlichen Ansprüche nicht erfüllt sind.
In einer Zeitschrift war über die heimliche Hochzeit des Sohnes von Peter Alexander berichtet worden. Das Gericht sah die Berichterstattung zwar entgegen der Ansicht der Redaktion als „spekulativ“ an. Jedoch nahm es an, dass nicht der „höchst“-persönliche Bereich betroffen ist.
Der Tatbestand des § 7 MedienG wird dementsprechend, so das Landesgericht für Strafsachen, nicht erfüllt.

„Beim Anblick der Preise im Luxusrestaurant erbleicht er und fragt sie: 'Na, was möchtest Du denn essen, mein kleines Dickerchen?' ”
Aus: GLÜCKS-REVUE 39/2010

Eröffnet wird die Veranstaltung mit einem Podium unter Mitwirkung unserer Kanzlei zum Thema: „Zwischen Paid Content und Gratiskultur - wer zahlt für Journalismus im Netz”. Es folgen zahlreiche Workshops sowie am Abend ein Abschlusspodium: „Wie frei ist das Internet?”
Veranstaltungsort: Bayerischer Rundfunk in München, Arnulfstraße 42-44.

Das Kammergericht hat sich in einem Beschluss (Az.:1 Ws (B) 51/07) mit dem Verhältnis zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und BDSG befasst. Ein Strafverteidiger hatte einem Zeugen dessen Schreiben an einen Vermieter sowie eine Selbstauskunft vorgehalten. Nachdem sich der Zeuge beim Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert hatte, forderte dieser den Anwalt auf zu offenbaren, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Der Anwalt verweigerte die Auskunft, woraufhin gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG erlassen wurde.
Das Kammergericht äußerte, dass die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43 a Abs. 2 BRAO zwar grundsätzlich eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG darstelle, sich dies jedoch nur auf den Mandanten, nicht hingegen auf die Gegner beziehe. Daher sei das BDSG grundsätzlich zu beachten.
Dennoch läge eine Ausnahme vor, da hier § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG einschlägig sei. Die Stellung als Strafverteidiger berechtigte nicht oder verpflichte gar, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Ferner sei nach § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG eine Auskunft nicht geschuldet, durch die eine strafbare Handlung begangen würde. Hier käme eine Strafbarkeit gem. § 203 StGB wegen Geheimnisverrats in Betracht.

Es genügt, wenn man an anderer Stelle relativiert, hat das OLG Köln in seinem Urteil Urteil Az.: 6 U 113/09 entschieden.
Geworben wurde mit der Aussage „Der Partner für reibungslosen Goldankauf“. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte aber gleichzeitig behauptet, sich „zu einem der bedeutendsten Anbieter für die private Gold-Abgabe entwickelt“ zu haben. Dieser Relativierung entnehme der Verkehr – so das Gericht – dass der Werbende lediglich beanspruche, zu einer aus mehreren Unternehmen bestehenden Spitzengruppe zu zählen. Die Hervorhebung des bestimmten Artikels, mit der das eigene Unternehmen betont wird, führe in diesem Kontext somit nicht zur Behauptung einer Alleinstellung.
Zusätzlich führte das OLG Köln aus: Soweit der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage als Beschreibung zusätzlicher qualitativer Vorteile der Leistung des Werbenden auffasse, fehle es – jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesers – an einer objektiven Nachprüfbarkeit und somit an einer Sachangabe im Sinne von § 5 UWG.
Anmerkung: Weitere Entscheidungen zur Abgrenzung von wettbewerblich relevanten Sachangaben und lediglich reklamehafter Werturteile finden Sie, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „Alleinstellung“ eingeben.

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße
„bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.