Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

A. Urteile über Straftaten Prominenter im privaten Bereich
Hier können Sie das Urteil (judgement) des EGMR Az.: 39954/08 zur Wort- und Bildberichterstattung über Prominente nach „privaten” Straftaten nachlesen:
Es durfte berichtet werden, dass ein Prominenter, der im Tatort einen Kommissar darstellte, „was arrested at the Munich beer festival (Oktoberfest) for possession of cocaine”.
B. Publikationen über andere Ereignisse mit Prominenten
Vor fünf Tagen konnten wir an dieser Stelle bereits über ein Urteil dieses Straßburger Gerichtshofs ebenfalls vom 7.2.2012 berichten, das eine Publikation über Prinzessin Caroline von Hannover für rechtmäßig erklärte.
C. „Ins Lot gebracht” hat der EGMR seine Rechtsprechung insofern, als er am 24.6.2004 Urteile deutscher Gerichte zu Prinzessin von Hannover unter heftigen Protesten deutscher Experten für rechtswidrig erklärte. Diese Entscheidung vom 24.6.2004 wurde nun zwar nicht aufgehoben, jedoch austariert, und zwar auch in Details. Ein solches Detail ist die frühere Unterstellung, die Prinzessin sei für Fotos gravierend belästigt worden.
D. Alle diese Urteile sind über das Presserecht hinaus vielfach von Bedeutung.
Insbesondere:
1. Der Europäische Gerichtshof hat in den Urteilen vom 7.2.2012 durchgehend Entscheidungen der deutschen Gerichte aller Instanzen für falsch erachtet.
2. Alle Gerichte, auch der EGMR, müssen sich fragen lassen, ob es erforderlich ist, derartig umfangreiche Entscheidungen zu fällen. Zusammen umfassen allein die hier erwähnten Entscheidungen ein Buch.

Hintergrund
Schon nach der Regelung im Einkommensteuergesetz (VI R 19/11,
VI R 46/10.
Kurz: Zum einen ist die kürzeste Fahrtstrecke der tatsächlich vom Arbeitnehmer benutzten Fahrtstrecke gegenüber zu stellen. Nur für diese ist zu ermitteln, ob sie verkehrsgünstiger ist. Zum anderen ist eine Strecke dann verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Ob eine Strecke wirklich schneller ist, ist dadurch zu ermitteln, dass die Zeitersparnis ins Verhältnis zur Gesamtdauer der jeweiligen Fahrten gesetzt wird. Als Orientierungshilfe gibt der BFH hier eine Zeitersparnis von zumindest mehr als 10% an. Alternativ kann sich die Verkehrsgünstigkeit einer Strecke aber auch aus Umständen wie der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergeben und dazu führen, dass eine nur geringe Zeitersparnis unberücksichtigt bleibt.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Erneut hat eine lange Prozessgeschichte ein Ende gefunden. Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.06.2004 hatten die deutsche Gerichte ihre bis zum Jahre 2004 vorherrschende Auffassung zur „absoluten“ Person der Zeitgeschichte aufgegeben.
Ab 2004 haben die deutschen Gerichte Bildveröffentlichungen aus dem Privatleben Prominenter nur dann als zeitgeschichtlich relevant und damit rechtmäßig betrachtet, wenn die Veröffentlichung – unter Einbeziehung der begleitenden Wortberichterstattung – eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte zu veranlassen geeignet war (vgl. hierzu unsere die Rechtslage zusammenfassenden Einträge vom 25.06.2008 und 02. Juli 2008).
So wurde etwa die Veröffentlichung von Urlaubsfotos nur, aber immerhin für zulässig befunden, weil die Publikation sich damit befasste, dass Fürst Rainier gesundheitlich darnieder lag und unter anderem Prinzessin Caroline zu dieser Zeit urlaubte.
Der Prinzessin war diese Rechtsprechung zuwider. Sie rief erneut den Europäischen Gerichtshof an und machte geltend, dass die deutsche Justiz das Urteil vom 24.6.2004 nicht ausreichend umgesetzt habe. Die Straßburger Richter urteilten jedoch heute, am 7. Februar 2012 (40660/08 und 60641/08), dass die deutsche Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept bei §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz, KUG, nicht gegen die europäische Menschrechtskonvention verstößt.
Kern der Begründung ist, dass es sich bei Prinzessin Caroline und ihrem Gatten nicht um „gewöhnliche Privatpersonen“ handele und auch nicht unter Beweis gestellt worden sei, dass das beanstandete Foto aus dem Skiurlaub „in einem Klima der allgemeinen Belästigung“ zustande gekommen sei.
Anmerkung: Nach dem „abgestuften Schutzkonzept“, welches die deutsche Rechtsprechung zu § 23 KUG entwickelt hat, ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung maßgeblich: Der Informationswert einer Bildveröffentlichung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes sind dabei ergänzend die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, bzw. in welcher Situation der Betroffene erfasst und dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt dabei nur schwerer als die Pressefreiheit, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt, oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht in den Medien abgebildet zu werden. In letzterem Falle steht § 23 Abs.2 KUG der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung entgegen. Der EGMR nahm für den entschiedenen Fall nun an, dass das Persönlichkeitsrecht nicht überwog.

So entschieden hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil Az. 3 Sa 597/11.
Der Anspruch des Arbeitgebers folgt, so das Gericht, bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG.
Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung früher als nach drei Kalendertagen zu verlangen. Einer Begründung bedarf es, so das Gericht, ebenso wenig wie eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gebe. Dies folgt nach dem Urteil aus dem insoweit eindeutigen Normwortlaut und der Gesetzessystematik. Auf allgemeine Billigkeit (etwa analog § 106 Gewerbeordnung, GewO) braucht bei § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG die Arbeitgeberentscheidung nicht geprüft zu werden. Es bleibt, so das Gericht schließlich, allein bei den allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens.
Anmerkung: Die Vorinstanz hatte auch schon in diesem Sinne geurteilt.

Um sich bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten zu können, wird oft in den von Verkäufern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen relativiert. Der Verbraucher weiß in solchen Fällen öfters gar nicht, wann genau der Verkäufer wirklich liefern muss.
Die neueste Lösung bietet ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (Az.: 6 W 55/11). Er erklärte die Klausel: „ ... Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang...“ für unwirksam. Das Gericht stütze sich dabei auf die kundenfeindlichste Auslegung, wonach es sich der Unternehmer hier vorbehält selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt. Außerdem, so das Gericht, lässt „in der Regel“ - anders als bei „circa“ Angaben - für undefinierte Ausnahmefälle völlig offen, wann überhaupt die Lieferung erfolgt.

Der Fall
Der Kläger war in den 1970er Jahren Leiter der „Kinderkommission“ des Kommunistischen Bundes. Dies wurde in einem Artikel auf einer Online-Plattform in Zusammenhang mit einer aktuellen Diskussion um "Babyklappen" erwähnt, - also Vorrichtungen, mit welcher Neugeborene anonym bei einer Pflege-Einrichtung für immer abgegeben werden können. Der Kläger war, als berichtet wurde, geschäftsführender Vorstand des Trägervereins der Babyklappen.
Die Entscheidung
Der BGH urteilte in seiner Entscheidung Az. VI ZR 261/10, die umstrittenen Äußerungen beträfen die Sozialsphäre. Beim politischen Wirken einer Person, so der BGH, sei zu unterscheiden zwischen der rein passiven Mitgliedschaft in einer politischen Organisation, die nicht der Sozial-, sondern der Privatsphäre zuzurechnen sei, und einem aktiven Hervortreten des Mitglieds in der Öffentlichkeit. Für eine Untersagung der Berichterstattung ist es nach dieser Einordnung ausschlaggebend, ob sie zu einer Stigmatisierung, einer sozialen Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung führt.
Die Funktion des Klägers als Leiter der „Kinderkommission“ des Kommunistischen Bundes sei schon vom Grundsatz her auf eine Außenwirkung angelegt gewesen, weshalb bei der Beurteilung die Frage zurücktreten könne, ob der Kläger selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten sei. Da es sich zudem, so der BGH, um wahre Tatsachenbehauptungen handelte und schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu besorgen waren, musste der Kläger den Eingriff in die Sozialsphäre hinnehmen.
Der zeitliche Abstand ist unerheblich, so der BGH, weil im Kontext mit der aktuellen Diskussion um Babyklappen und der Rolle des Klägers innerhalb dieser auch ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinem politischen Wirken in der Vergangenheit bestand.

Gerade den Juristen wird vorgehalten, sich gerne in doppelten Negationen zu verkünsteln. Ein Beispiel bot jüngst Jurist Christian Ude, Münchner Oberbürgermeister, SPD, der sich wünscht, bayerischer Ministerpräsident zu werden:
„Wenn man kein eitler Affe ist, geht man weder zum Theater noch zum Film, geschweige denn in die Politik.”
Aus WirtschaftsWoche vom 30.1.2012 (5/2012)

Was oft übersehen wird: Auch im Rechtsmittelverfahren muss der Erlass der einstweiligen Verfügung dringlich sein und glaubhaft gemacht werden.
Ein „Prominentenanwalt“ hatte in einer Pressesache zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Verlag hat erfolgreich widersprochen. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Prominentenanwalt zwar rechtzeitig Berufung eingelegt. Er hat sich jedoch - wie man sich eben in Hauptsacheverfahren oft verhält - die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lassen und die verlängerte Frist voll ausgeschöpft. Das OLG Köln verwies nun in einem uns Verlagsvertretern zugestellten Beschluss vom 19.1.2012 (Az.: 15 U 195/11) auf die herrschende Rechtsauffassung, nach welcher die Dringlichkeit aufgrund Selbstwiderlegung entfällt, wenn das Eilverfahren nicht mit Nachdruck betrieben wird.

Erster Teil des Urteils
Wie so oft: Ehepartner bekannter Persönlichkeiten „vermarkten“ sich über die Medien und stellen ihre Ehe als vorbildlich dar. Werden außereheliche Affären bekannt, soll die Presse darüber nicht berichten dürfen.
Das Landgericht Köln hat dem erneut „einen Riegel vorgeschoben“ und eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung mit dem Urteil Az.: 28 O 800/11 aufgehoben, nachdem die beklagte Zeitschrift „neue woche“ Widerspruch eingelegt und hierzu eine Vielzahl von Interviews der Antragstellerin vorgelegt hat, in denen sie sich zu den Umständen ihres (vermeintlich vorbildlichen) Ehelebens geäußert hatte.
Dass das letzte dieser Interviews zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits eineinhalb Jahre zurücklag, hat das Landgericht - sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, NJW 2000,1021,1023) beziehend - ausdrücklich als unschädlich bezeichnet. Den Einwand der Antragstellerin, sie sei zu den Interview-Äußerungen „gezwungen“ worden, um die Weiterverbreitung von Gerüchten über eine angebliche Homosexualität ihres Ehemannes zu verhindern, wies das Gericht als prozessual substanzlos zurück.
Zweiter Teil des Urteils
Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Gerichts zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen:
Tatsächliche (auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfende) Behauptungen sind dann als Meinungsäußerungen zu werten, wenn diesen eine den Aussagegehalt prägende Wertung des Mediums hinzugefügt wird. (Zur Rechtsprechung des BGH zu „gemischten“, d.h. aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zusammengesetzten Äußerungen vgl. beispielsweise unseren Eintrag vom 23. Dezember 2009.)